Keine Gegendarstellung mit innerer Tatsache gegen Schlussfolgerung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

13. 10. 2008


Aktenzeichen

9 O 16819/08


Tenor

  1. Der Antrag vom 26.090.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift ... . In der Ausgabe vom 28.08.2008 berichtet sie auf den Seiten 18-22 über eine Beziehung der Antragstellerin zu Fürst Albert von Monaco. Dieser Artikel war auf der Titelseite mit folgenden Worten angekündigt: "Albert & ... – So verliebt! - Noch nie sahen wir das Paar so zärtlich in der Öffentlichkeit. Alles deutet auf eine Verlobung im Herbst hin." Auf die Anlage ASt 1 wird verwiesen.

Die Antragstellerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung den Abdruck folgender Gegendarstellung auf der Titelseite der ...:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von ... Nr. ... vom ... wurde über mich berichtet: "Albert & ... Alles deutet auf eine Verlobung im Herbst hin".
Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit nicht die Absicht, mich zu verloben, insbesondere nicht im Herbst 2008.

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Abdruck der beantragten Gegendarstellung aus Art. 10 BayPrG zu.

Die Antragstellerin stellt den Ausführungen auf der Titelseite eine innere Tatsache gegenüber, nämlich ihre nicht bestehende Verlobungsabsicht. Diese innere Tatsache wird aber in der angegriffenen Äußerung nicht ausdrücklich behauptet. Die Worte "Alles deutet auf eine Verlobung im Herbst hin" lassen vielmehr erkennen, dass die Verfasser gerade nichts über die inneren Absichten der Antragstellerin wissen, sondern spekulieren, bzw. Schlussfolgerungen ziehen. Diese Schlussfolgerungen ziehen sie aus den Umständen, die sie im Artikel im Heftinnern darlegen, insbesondere die Umstände des gemeinsamen öffentlichen Auftretens.
Damit enthält die Titelseite gerade keine Behauptung über eine innere Tatsache, der die Antragstellerin wie beantragt entgegen treten könnte, sondern eine wertende Schlussfolgerung aus den im Heftinnern mitgeteilten Umständen.

III. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 91 ZPO.

IV. Bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin den Abdruck der Gegendarstellung auf der Titelseite verlangt, was streitwerterhöhend wirkt.


von Alvensleben
Richterin
am Landgericht

Schütz
Richter am
Landgericht

Dopheide
Richter am
Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht