Änderungsvereinbarung zu Schönheitsreparaturen unterfällt AGB-Kontrolle
Gericht
LG München II
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
04. 12. 2007
Aktenzeichen
12 S 3301/07
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich, soweit nicht unter nachfolgender Ziffer II dargelegt, nicht ergeben.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen vermag eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung von Schönheitsreparaturen entsprechend der Vereinbarung vom 23. 6. 2005 nicht rückwirkend gilt, sondern ab diesem Zeitpunkt vereinbart ist.
Im ursprünglichen Mietvertrag war die Klausel betreffend die Durchführung der Schönheitsreparaturen unstreitig unwirksam, da starre Fristen vereinbart wurden und zudem eine Endrenovierung neben den laufenden Schönheitsreparaturen vereinbart war.
Nach dem Schreiben soll vereinbart werden, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich nur bei Bedarf auszufahren sind und dass die Endrenovierungsverpflichtung ungeachtet des Zeitpunkts der zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen der Wohnung gestrichen wird.
Es kann dahinstehen, ob die Änderungsvereinbarung bereits wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, weil sie den Mieter über ihre Folgen in Unkenntnis lässt; denn der Mieter wurde nicht klar und unmissverständlich daraufhingewiesen, dass die bisherige Regelung unwirksam ist und durch die vorgeschlagene Klausel eine originäre neue Belastung des Mieters geschaffen werden soll (Schmidt-Futterer: Mietrecht, 9. Auflage § 538 Rz. 204 m. w. N.). Der der Beklagten zur Zustimmung vorgelegte Vertrag enthält zum Teil falsche Angaben (Mietrechtsreform), zum Teil sind die Formulierungen irreführend, weil für die Beklagte nicht klargestellt wurde, dass die Vertragsänderung für sie ungünstige Regelungen enthält im Verhältnis zur ursprünglichen Mietvertragsregelung.
Die vorliegende Vertragsänderung war jedenfalls bei objektiver Betrachtung allenfalls so zu verstehen, dass sie ab dem Zeitpunkt ihrer Zustimmung gilt und keine rückwirkende Wirkung entfaltet. Das bedeutet, das zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses am 30. 4. 2006 jedenfalls keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestand.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Ziffer 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, da derartige Vereinbarungen keinen Einzelfall darstellen und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.
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