Schutz für Schriftzug "Deutscher Bundestag" und für "Gies-Adler"

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

25. 07. 2008


Aktenzeichen

7 O 5664/08


Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 04.06.2008 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die vom Antragsgegner vorgebrachte Verteidigung gegen die von der Antragsstellerin vorgebrachten Ansprüche hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb kann dem Antragsgegner keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, § 114 ZPO.

Mit einstweiliger Verfügung vom 09.04.2008 wurde dem Antragsgegner untersagt, den Schriftzug "Deutscher Bundestag" und den von Ludwig Gies geschaffenen Bundesadler in einer jeweils genau bezeichneten Weise zu verwenden. Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.06.2008 Widerspruch eingelegt und Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt.

Nach dem Vorbringen der Antragsstellerin stammten der vom Antragsgegner verwendete Schriftzug und der Bundesadler aus einer früheren Version des Internetauftritts von www.bundestag.de... Die Antragsstellerin habe den vom Antragsgegner verwendeten Schriftzug und den "Gies-Adler" in identischer Form zumindest im Jahr 2002 verwendet. Dies machte die Antragsstellerin durch entsprechende Internetausdrucke glaubhaft.

Die Antragsstellerin sieht hinsichtlich des Namens "Deutscher Bundestag" ihr Recht aus § 12 BGB verletzt. Hinsichtlich der Verwendung des "Gies-Adlers" seien ihr von den Gies'schen Erben die Rechte zur Online-Nutzung übertragen. Sie mache insofern einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Dringlichkeit würde daraus resultieren, dass den zuständigen Stellen des Deutschen Bundestages erstmals am 04.03.2008 die Verwendung des Schriftzuges "Deutscher Bundestag" und des "Gies-Adlers" bekannt wurde. Sie habe daraufhin am 06.03.2008 ein Schreiben an den Antragsgegner geschickt, in dem sie diesen zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Nachdem diese nicht abgegeben wurde, wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 03.04.2008 gestellt. Ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung sei ihr nicht zuzumuten. Ihre Interessen seien durch die Darstellung des Antragsgegners erheblich verletzt.

Der Antragsgegner behauptet, dass er seine Internetseite bereits seit dem Jahr 1995 betreibt. Er habe mehrfach Abgeordnete des Bundestages und Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf seine Internetseite hingewiesen. Insofern könne es nicht sein, dass diese seine Internetseite nicht zur Kenntnis genommen haben. Dies würde gegen eine Dringlichkeit sprechen. Zudem gäbe es auch keinen Verfügungsanspruch. Das Vorgehen des Antragsgegners sei durch § 5 II UrhG und durch § 44 a UrhG geschützt. Zudem sei der Internetauftritt des Deutschen Bundestages heute in deutlich anderer Weise gestaltet als im Jahr 2002, insofern würde keine Verwechselungsgefahr bestehen. Sein Vorgehen sei auch durch Art. 5 I GG geschützt. Auch eine analoge Anwendung von § 59 UrhG würde gegen den Unterlassungsanspruch sprechen.

Bei summarischer Prüfung des geltend gemachten Anspruchs wird der Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung vom 09.04.2008 keinen Erfolg haben. Die Antragsstellerin hat sowohl hinsichtlich der Verwendung des Namens "Deutscher Bundestag" in der streitgegenständlichen Form, als auch hinsichtlich des "Gies-Adlers" in der streitgegenständlichen Form einen Unterlassungsanspruch. Die Voraussetzungen für den Verfügungsgrund wurden hinreichend glaubhaft gemacht.


Verfügungsanspruch

Die Antragsstellerin kann dem Antragsgegner den Gerauch des Namens "Deutscher Bundestag" in der streitgegenständlichen Fassung gemäß § 12 BGB untersagen. Dadurch, dass der Antragsgegner eine Schreibweise verwendet, die identisch oder sehr ähnlich mit einer vom Deutschen Bundestag vormals auf der offiziellen Homepage verwendeten Schreibweise ist, kann eine namensmäßige, Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden.

Der Name "Deutscher Bundestag" ist im Sprachgebrauch eindeutig dem "Deutschen Bundestag" als Organ der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Somit fällt der Name "Deutscher Bundestag" unter den weitgefassten Schutzbereich des § 12 BGB (vgl. Staudinger/ Habermann, BGB, Bearb. 2004, § 12, Rn. 71).

Der Schutzbereich des § l2 BGB, ist für eine Verwendung mit nicht gewerblicher Zielrichtung, wie sie im vorliegenden Fall vorliegt, weit auszulegen (Palandt, Heinrichs, 65. Aufl., § 12, BGB, Rn. 28). Es soll verhindert werden, dass dem Namensinhaber Inhalte zugerechnet werden, die nicht von ihm stammen. Für die Schutzbereichsverletzung ist bereits ausreichend, dass ein Affektionsinteresse verletzt ist (vgl. Staudinger/Habermann, BGB, Bearb. 2004, § 12, Rn. 270, 338). Hintergrund ist, dass der Name soll nicht mit Intentionen in Verbindung gebracht werden soll, die nicht im Einklang mit den Interessen des Namensinhabers sind.

Die Ausführungen des Antragsgegners auf den von ihm gestalteten Internetseiten mit der Überschrift "Deutscher Bundestag" sind offenkundig nicht im Interesse der Antragsstellerin. Dabei wird durch den Schriftzug, den der Antragsgegner verwendet, zumindest auf den ersten Blick der Eindruck erweckt, dass es sich um eine offizielle Seite des Deutschen Bundestages handelt. Dies beruht insbesondere auch auf der grafisch hochwertigen Gestaltung des Schriftzuges. Für den aus § 12 BGB folgenden Schutz ist insofern unbeachtlich, dass für einen verständigen durchschnittlichen Menschen, der der deutschen Sprache mächtig ist, bei Kenntnisnahme des weiteren Inhalts, ohne weiteres erkannt wird, dass der Inhalt nicht von Mitarbeitern des Deutschen Bundestages verfasst wurde. Insofern ist zu beachten, dass auch Ausländer Interesse an einer Stellungnahme des Deutschen Bundestages als Gesetzgebungsorgan der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Menschen mit begrenzten Kenntnissen der Deutschen Sprache ist es ungleich schwerer, sofort zu erkennen, dass die vom Antragsgegner hergestellte streitgegenständliche Internetseite nicht dem Deutschen Bundestag zuzurechnen ist.

Die Nutzung des von Ludwig Gies geschaffenen Bundestagsadlers im Internet wurde der Antragsstellerin mit Vereinbarung vom 30.11.1998 (Ast-7) übertragen. Mithin hat die Antragsstellerin einen aus § 97 I UrbG resultierenden Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner. Gegen das Bestehen dieses Unterlassungsanspruchs hat der Antragsgegner keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen.

§ 5 II UrhG ist nicht einschlägig. Diese Norm umfasst weder Namen noch Wappen (vgl. Dreier/Schulze, Dreier, 2. Aufl., § 5 UrhG, Rn. 11). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 44 a, 59 UrhG liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass Art. 5 I GG das Vorgehen des Antragsgegners rechtfertigen könnte, liegen nicht vor. Zumal Art. 5 II GG die aus Art. 5 I GG resultierenden Rechte in erheblicher Weise einschränkt.

Die für die Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die bereits begangene Rechtsgutverletzung indiziert (vgl. Dreier/ Schulze, Dreier, 2. Aufl. § 97 UrhG, Rn. 41).


Verfügungsgrund

Es steht der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung vom 09.04.2008 nicht entgegen, dass der Antragsgegner behauptet, seine Internetseite bereits seit dem Jahr 1995 zu betreiben. Die Antragsstellerin hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 01.04.2008 (Anlage Ast 8) glaubhaft gemacht, dass der Mitarbeiter des Justitiariats der Verwaltung des Deutschen Bundestags, Andreas Heusinger, am 04.03.2008 erstmalig über die Internetseite des Antragsgegners informiert wurde. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass er seine Internetseite seit dem Jahr 1995 verschiedenen Personen zur Kenntnis gebracht hat, so ist dies unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, wem was und wann zur Kenntnis gebracht wurde. Weiterhin fehlt es hinsichtlich dieses Vorbringens vollständig an der für ein Verfügungsverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung.


Retzer
Vorsitzender Richter am Landgericht

Dr. Zigann
Richter am Landgericht

Dr. Schön
Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Urheberrecht