Zeichen der Stiftung Warentest

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 08. 2007


Aktenzeichen

3 U 158/04


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

... Die Kl. ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarken „test“ Nr. … und Nr. …, angemeldet am 20. 3. 2000 (Klagemarke „…“) bzw. am 20. 4. 2003 (Klagemarke „…“). Beide Marken zeigen „test“ in Weiß auf Rot und sind kraft Verkehrsdurchsetzung am 30. 1. 2004 unter anderem für „Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen“ eingetragen worden. Die Kl. ist außerdem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „Stiftung Warentest“ Nr. …, angemeldet am 17. 4. 2000 und eingetragen am 27. 11. 2000 unter anderem für „Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen“. Die Kl. ist ferner Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „Ihr Geld + Ihr Recht FINANZtest“ Nr. …, angemeldet am 20. 3. 2000 und eingetragen am 5. 7. 2000 unter anderem für „Beratung bei Geldanlagen, Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Broschüren; finanzielle Beratung von Verbrauchern unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen“ und der deutschen Wort-/Bildmarke „FINANZtest“ Nr. …, angemeldet am 24. 4. 2003 und eingetragen am 31. 7. 2003 unter anderem für „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testmagazine, Bücher, Broschüren und Verbraucherinformationen, Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen“.

Bei den beanstandeten, von der Bekl. herausgegebenen Zeitschriften geht es um folgende Publikationen: Die Zeitschrift „Heimwerker Test“ der Bekl. wird seit Dezember 2000 zweimonatlich herausgegeben. Der Zeitschriftentitel besteht aus dem Wort „Heimwerker“ in schwarzen Druckbuchstaben und dem unter „eim“ von „Heimwerker“ liegenden roten Rechteck, in das in weißer Druckschrift „Test“ eingeschrieben ist. Links neben dem Titelschriftzug direkt am Heftrand stehen im 90-Grad-Winkel, das heißt quer zur Leserichtung, in zwei Zeilen die Worte „Heimwerker“ (in Schwarz auf Weiß), „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz). Die Zeitschrift enthält im Wesentlichen Testberichte über Elektrowerkzeuge, Handwerkzeuge, Gartengeräte sowie Beleuchtungs- und Sicherheitsanlagen. Die Testergebnisse sind in Textform und Tabellen dargestellt. Die Zeitschrift „HiFi Test“ gibt die Bekl. seit September 1991 zweimonatlich heraus. Der Zeitschriftentitel besteht aus einem stehenden roten Rechteck, in das die Worte: „HiFi“, „Test“ und „TV • VIDEO“ jeweils in weißer Schräg-Druckschrift und in drei Zeilen untereinander eingeschrieben sind. Die Worte: „HiFi“ und „Test“ sind jeweils gleich groß gedruckt, das „TV • VIDEO“ als Untertitel kleiner, und zwar in einer Schriftgröße von etwa 1/3 der Zeile darüber. Links neben dem Titelschriftzug direkt am Heftrand stehen im 90-Grad-Winkel, das heißt quer zur Leserichtung, die Worte „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz). Im Wesentlichen werden in der Zeitschrift Testberichte über Fernseher, DVD- und Videorekorder, Sat-Anlagen, Camcorder, Heimkino und Lautsprechersysteme veröffentlicht, und zwar ebenfalls in Textform und tabellarischen Übersichten.

Die Zeitschrift „Home Cinema Test“ wird von der Bekl. seit Mai 2002 dreimal jährlich herausgegeben. Ihr Zeitschriftentitel besteht aus einem stehenden roten Rechteck, in das rechtsbündig in drei Zeilen untereinander die Worte: „Home“, „Cinema“ und „Test“ in weißer Druckschrift eingeschrieben ist. Der Untertitel: „DVD - SURROUND - HEIMKINO“ ist in roter Schrift auf einem schmalen gelben kleinen Streifen zwischen den Worten „Cinema“ und „Test“ gedruckt. Auf der Freifläche im roten Rechteck links neben dem ersten Titelwort „Home“ ist der gesamte Zeitschriftentitel nochmals verkleinert eingeblendet, wiederum stehen die Worte: „Home“, „Cinema“ und „Test“ in weißer Druckschrift rechtsbündig in drei Zeilen untereinander, unter „Cinema“ befindet sich wiederum ein gelber schmaler Streifen. In der Zeitschrift werden im Wesentlichen Testberichte über Fernseher, DVD- und Videorekorder, Sat-Anlagen, Camcorder, Heimkino, Surround-Lautsprecher, DVD-Filme, Musik-DVD und Spiele-DVD veröffentlicht, und zwar in Textform und in Tabellen. Als Special zu der Zeitschrift „HiFi Test“ bringt die Bekl. seit 1999 ein „HiFi Design Jahrbuch“ heraus, das seit 2004 unter dem Titel „HiFi Test design edition“ vertrieben wird.

Die Bekl. ließ sich die Domains „heimwerker-test.de“, „heimwerkertest.de“, „hifi-test.de“, „hifitest.de“, „home-cinema-test.de“ und „homecinematest“ reservieren.

Der Bekl. zu 2 ist Inhaber der am 13. 6. 2000 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarke Nr. … „Heimwerker Test“, eingetragen am 14. 9. 2000 für die Waren „Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitschriften“ und die Dienstleistungen „Herausgabe von Zeitschriften, soweit in Klasse 41 enthalten“.

Die Kl. hat vorgetragen: Die Verwendung der drei Zeitschriftentitel der Bekl. und der Domains der Bekl. verletzten ihre (der Kl.) Kennzeichenrechte. Sie (die Kl.) genieße für die Bezeichnungen „test“ und „FINANZTEST“ Werktitelschutz.

Durch Urteil vom 1. 7. 2004 hat das LG den Klageanträgen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Löschung teilweise stattgegeben. Dagegen legten beide Parteien jeweils Berufung ein.

Die Berufung der Bekl. war teilweise erfolgreich.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Der mit dem „insbesondere“-Antragsteil des Klageantrags zu 1a geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend den konkret verwendeten Fachzeitschrift-Titel „Heimwerker Test“ ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die Klagemarke „…“ gem. §§ 4 Nr. 1, 14 II, IV MarkenG begründet. Die Kl. kann von den Bekl. verlangen, dass diese es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen, und zwar in der Form, wie sie im Urteilsausspruch des LG unter Nr. I lit. a in Farbkopie eingeblendet ist. Diese Abbildung stimmt mit derjenigen aus dem Klageantrag zu 1a erster Instanz überein.

Wie sich aus der farbigen Einblendung zum Verbotsausspruch ergibt, ist nur diese Aufmachung des Titels der Fachzeitschrift Streitgegenstand, nicht dagegen das klein gedruckte Logo links daneben mit den quer zur Leserichtung angebrachten Angaben „Heimwerker Test Magazin“.

1. Die Klagemarke „…“ besitzt allenfalls normale, eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es handelt sich um eine Wort-/Bildmarke, sie zeigt ein rotes liegendes Rechteck, in das in weißen Druckbuchstaben „test“ eingeschrieben ist, und zwar in der Aufmachung wie der Titel „test“ auf den Zeitschriften der Kl.

a) Der Begriff „Test“ ist ein Wort der deutschen Umgangssprache, er bedeutet Untersuchung oder Prüfung jedweder Art und bezogen auf Personen, Tiere, Produkte, Dienstleistungen und sonstige Angebote. Für die Waren und Dienstleistungen, für die die Klagemarke „…“ eingetragen ist, ist „test“ - jedenfalls soweit es um die „Veranstaltung, Auswertung und Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; Durchführung von Qualitätsuntersuchungen“ geht - glatt beschreibend. Entsprechendes gilt zum Beispiel für die eingetragenen Waren „Zeitschriften und Broschüren“, soweit sie die Berichterstattung über Produkttests zum Gegenstand haben.

b) Die Klagemarke „…“ ist, wie ausgeführt, als verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen. Hieran ist der Senat als Verletzungsgericht gebunden. Der Grad der Unterscheidungskraft der Klagemarke „…“ kann aber im Hinblick auf die an sich glatt beschreibende Angabe „Test“ in der konkreten Verwendungsform als Titellogo auf der Zeitschrift der Kl., die offenbar zur Verkehrsdurchsetzung geführt hat, das heißt in weißer Druckschrift auf rotem liegenden Rechteck, trotz der vom DPMA bejahten Verkehrsdurchsetzung nur als unterdurchschnittlich, allenfalls durchschnittlich angenommen werden.

aa) Die von der Kl. vorgelegte FORSA-Umfrage stützt die Annahme einer kraft Benutzung höheren Kennzeichnungskraft der Klagemarke „…“ nicht. Dass die Kl. mit ihrem Namen „Stiftung Warentest“ sehr bekannt ist, bestreiten die Bekl. verständlicherweise nicht und wird durch die FORSA-Umfrage anschaulich belegt. Damit lässt sich jedenfalls im Ansatz aber noch nichts für die Bekanntheit der Bezeichnung „test“ als Hinweis auf die Kl. herleiten. Denn in dem an sich (nur) beschreibenden Namen der Kl. wird der Bestandteil „-test“ in „Warentest“ seinerseits nur beschreibend und sprachüblich verwendet. Deswegen müsste eine eindeutige Zuordnung der Angabe „Test“ gerade nur zur Kl.bzw. zu einem bestimmten, wenn auch nicht namentlich richtig benannten Unternehmen in einem Umfang zu verzeichnen sein, dass damit der Charakter der beschreibenden Angabe trotz ihrer sprachüblichen Verwendung gleichsam überwunden wäre. Davon kann nach dem FORSA-Gutachten nicht ausgegangen werden, zumal es in erster Linie die Bekanntheit der Kl. betrifft.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ALLENSBACH-Gutachten. Eine ungestützte Abfrage der Bekanntheit hat nicht vorgelegen. Schon in der ersten Frage zum Lesen von „Testberichten oder Warentests in Zeitschriften“ wurde der Befragte auf den Zusammenhang mit Zeitschriften hingeführt. Und bei der zweiten Frage unter Vorlage des Titellogos „test“ ging dahin, ob der Befragte „test“ im „Zusammenhang mit Zeitschriften“ kenne. Abgesehen von der Abfragemethode wurde die Kenntnis im Zusammenhang mit Zeitschriften gleichwohl von nur 57% der Gesamtbevölkerung bzw. von 69% der zumindest gelegentlich Tests lesenden Verkehrskreise bejaht, die Verbindung mit nur einer bestimmten Zeitschrift haben 34% bzw. 43% angenommen.

2. Der in seiner konkreten Verwendungsform beanstandete Titel „Heimwerker Test“ wird kennzeichenmäßig gebraucht. Es ist der „Name“ der Zeitschrift und der titelmäßigen Verwendung steht selbstverständlich nicht entgegen, dass die Worte der Umgangssprache entstammen und den Inhalt der so bezeichneten Zeitschrift erkennen lassen. Auf die zusätzliche Angabe „Werkzeug, Bau- und Gartengeräte“ oberhalb des Wortes „Heimwerker“ kommt es insoweit nicht an.

3. Zwischen der Klagemarke „…“ und dem - dieser gegenüber prioritätsjüngeren - Titel „Heimwerker Test“ in seiner konkreten Verwendungsform besteht zwar keine unmittelbare, wohl aber mittelbare Verwechslungsgefahr.

a) Gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr spricht durchgreifend der Umstand, dass die Beanstandungsform aus zwei Wörtern besteht, wobei der vorangestellte dreisilbige Begriff „Heimwerker“ die Produkt- bzw. Dienstleistungsgattung der getesteten Angebote erkennen lässt und deswegen nicht etwa gegenüber dem Bestandteil „Test“ zu vernachlässigen ist. Das gibt der angegriffenen Bezeichnung von vier Silben insgesamt ein anderes Gepräge als der einsilbigen Bezeichnung „test“ der Klagemarke. Bei der zu beachtenden Wechselwirkung von Ähnlichkeit der Bezeichnungen, Kennzeichnungskraft des älteren Titels und der Waren- bzw. Branchennähe führt auch die Identität der Waren bzw. Dienstleistungen im Hinblick auf die Test-Berichte nicht zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.

b) Es besteht aber mittelbare Verwechslungsgefahr, und zwar im Hinblick auf die Übereinstimmung in der Gestaltung (Form und Farbe) des Bestandteils „Test“. Die Klagemarke „…“ besteht, wie oben ausgeführt, aus dem Wort „test“ in weißen Druckbuchstaben auf einem roten liegenden Rechteck. Eben in dieser Gestaltung findet sich der Bestandteil „Test“ im Titel der Bekl. wieder. Dieser Teil ist so deutlich von dem Wort „Heimwerker“ in Größe, Schrift und Farbe abgesetzt, dass er dazu neigt, sich gleichsam zu verselbstständigen, wenn er auch in seiner räumlich nahen Anordnung unterhalb der Buchstaben „eim“ von „Heimwerker“ Bestandteil des Gesamttitels „Heimwerker Test“ bleibt.

Der einzige Unterschied zwischen „test“ und „Test“ besteht in der Klein- bzw. Großschreibung mit leicht abgewandelten Drucktypen, auf diese Abweichung achtet der Verkehr nach aller Lebenserfahrung aber nicht. In der Erinnerung bleibt vielmehr bei der Klagemarke „…“ die weißgedruckte Angabe „test“ auf dem roten liegenden Rechteck und in dieser hervorgehobenen „Singularität“ findet sich das Zeichen innerhalb der Gesamtbezeichnung „Heimwerker Test“ der Bekl. wieder.

Wegen dieser Übereinstimmung und wegen der Identität der betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen wird der Verkehr jedenfalls auf organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien schließen, auch wenn man zu Gunsten der Bekl. - auch im Hinblick auf die Umfragen einschließlich der TNS-Infratest-Umfrage - eine nur unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft der Klagemarke annimmt. Dabei verkennt der Senat nicht den Umstand, dass die Übereinstimmung in dem Bestandteil „Test“ liegt, der seinerseits auch den Inhalt der Zeitschrift - und zwar jeweils der beiden Parteien - beschreibt. Die Identität der Bezeichnungen liegt aber nicht allein in dem Wort „Test“, sondern gerade in der konkreten Zeichenform, die über das Beschreibende bzw. das Sprechende der Kennzeichnung jedenfalls substanziell hinausgeht.

c) Auf einen Schwächungseinwand durch Dritt-Zeichen können sich die Bekl. insoweit nicht mit Erfolg berufen. Teilweise ist die Kl. gegen diese vorgegangen, teilweise bestehen Abgrenzungsvereinbarungen. Im Übrigen ginge es insoweit nicht um Kennzeichnungen mit dem Wortbestandteil „Test“ in jedwedem Zusammenhang, sondern in einer der vorliegenden Beanstandungsform entsprechenden Aufmachung. …

4. Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag erfasst die konkrete Verletzungsform. Die Einblendung im Verbotsausspruch stimmt mit der Titelgestaltung „Heimwerker Test“ überein. Auf den zusätzlichen Hinweis „Werkzeug, Bau- und Gartengeräte“ oberhalb des Wortes „Heimwerker“ kommt es insoweit, wie ausgeführt, nicht an. Zu Recht hat das LG - allerdings im anderen Zusammenhang - das Vorliegen einer Verwirkung des Anspruchs der Kl. verneint. Die Klagemarke „…“ ist erst seit dem 30. 1. 2004 eingetragen, insoweit ist schon das so genannte Zeitmoment nicht erfüllt. Im Übrigen sind die Parteien Konkurrenten, die etwaige Annahme, der Kl. werde gegen diese Titelgestaltung nicht vorgehen, findet keine konkrete Stütze für deren Berechtigung. Der Unterlassungsanspruch ist gegenüber beiden Bekl. begründet. Der Bekl. zu 2 ist einer der beiden Geschäftsführer der Bekl. zu 1.

III. Der außerdem - abgesehen von dem „insbesondere“-Antragsteil - mit dem Klageantrag zu 1a geltend gemachte verallgemeinerte Unterlassungsanspruch betreffend „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift ist nach Auffassung des Senats gegenüber den Bekl. nicht begründet (wegen der Domains vgl. unter Nr. IV).

Die Kl. kann von den Bekl. nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

1. Nach dem Gegenstand des Unterlassungsanspruchs geht es um die titelmäßige Verwendung von „Heimwerker Test“ für die in Rede stehende Fachzeitschrift in allen Schreibweisen und Darstellungsformen und damit auch um solche, in denen der Bestandteil „Test“ nicht hervorgehoben bzw. nicht abgesetzt dargestellt ist, sondern gleichsam integriert mit dem vorangestellten Bestandteil „Heimwerker“ erscheint.

2. Aus der Klagemarke „…“ ist der Unterlassungsanspruch mangels mittelbarer Verwechslungsgefahr nicht begründet. Die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kommt entsprechend den obigen Ausführungen unter Nr. II ohnehin nicht in Betracht.

Entgegen dem LG … kann dieser Umstand allein nicht ausreichend sein. Denn diese Übereinstimmung spiegelt sich wiederum in dem glatt beschreibenden Wort „Test“ wider und würde als einzige Begründung auf eine im Kennzeichenrecht unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise von Kennzeichenelementen, und zwar ausgerechnet bei beschreibenden Bestandteilen, hinauslaufen.

Beide Parteien bieten Publikationen über Tests an, die Kl. für eine Vielzahl von Angeboten, die Bekl. speziell für den Heimwerkerbedarf. Allein die Übereinstimmung in dem beim Titel „Heimwerker Test“ nachgestellten Wort „Test“ kann nicht dazu führen, organisatorische Verbindungen oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Kl. eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke annimmt. Der Verkehr erkennt vielmehr naheliegend, dass die begriffliche Übereinstimmung in „Test“ lediglich auf derselben Thematik der Printmedien der Parteien beruht.…

3. Der verallgemeinerte Unterlassungsanspruch ist entgegen der Ansicht des LG im Hinblick auf den Zeitschriftentitel „test“ der Kl. nicht begründet. Hierbei kann zu Gunsten der Kl. … eine weite Bekanntheit des Zeitschriftentitels „test“ unterstellt werden. Eine Beweiserhebung durch Einholung einer Umfrage erübrigt sich insoweit.

a) Wie das LG im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind Werktitel und demgemäß auch Zeitschriftentitel grundsätzlich nur gegenüber Bezeichnungen geschützt, die unmittelbar verwechslungsfähig sind. Das kommt vorliegend, wie ausgeführt, nicht in Betracht.

b) Nur in Ausnahmefällen ist nach der Rechtsprechung des BGH mit dem Werktitel auch zugleich die Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbunden, insbesondere bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender Druckschriften und anderer Periodika.

Selbst wenn man diese Voraussetzungen bei dem Zeitschriftentitel „test“ als gegeben unterstellt, besteht keine mittelbare Verwechslungsgefahr allein wegen der Übereinstimmung der gegenüberstehenden Bezeichnungen in dem Bestandteil „Test“. Der Verkehr erkennt vielmehr naheliegend, dass die begriffliche Übereinstimmung darauf beruht, dass die Printmedien der Parteien dasselbe Thema der Berichterstattung über Tests haben. ...

4. Der verallgemeinerte Unterlassungsanspruch ist im Hinblick auf die Klagemarken „FINANZtest“ sowie bezüglich der Verwendung des Zeitschriftentitels „FINANZtest“ der Kl. nicht begründet. Es besteht entsprechend den obigen Ausführungen zur Klagemarke „…“ insoweit keine Verwechslungsgefahr. Die in Rede stehenden Kennzeichen der Kl. sind insoweit noch weiter von „Heimwerker Test“ entfernt. Allein die Übereinstimmung in „test“ reicht auch für eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht aus. Für die Annahme eines Serienzeichens der Kl. etwa mit dem Stammbestandteil „Test“ spricht nichts. Hierbei kann im Hinblick auf den Zeitschriftentitel „FINANZtest“ zu Gunsten der Kl. von einer umfangreichen und langjährigen Benutzung ausgegangen werden.

IV. Der mit dem Klageantrag zu 1a geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Domains ist nach Auffassung des Senats nicht begründet. Die Kl. kann von den Bekl. nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „heimwerkertest.de“ und/oder „heimwerker-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Werkzeuge oder Bau- und Gartengeräte oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen.

1. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH bereits mehrfach entschieden hat, kann eine Kennzeichenverletzung nur in Ausnahmefällen allein schon dann gegeben sein, wenn die Domain gleichsam „nur“ aus dem betreffenden Zeichen gebildet ist. In allen anderen Fällen kommt ein „Schlechthin“-Verbot nicht in Betracht, sondern nur solche Unterlassungsansprüche, die sich zugleich auf bestimmte Inhalte der Interseiten beziehen, die unter der angegriffenen Domain erscheinen. Hieran ist festzuhalten.

2. Die beiden beanstandeten Domains enthalten zwar den Bestandteil „test“, sind aber nach Art eines generischen Gesamtbegriffs gebildet. Insoweit wird „Test“ nur beschreibend gebraucht.

3. Auf bestimmte Inhalte der Internetseiten unter den Domains stellt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht in der Weise ab, dass eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kl. im Wege der (zumindest) mittelbaren Verwechslungsgefahr angenommen werden kann.

Der Gegenstand des Verbots soll vielmehr die Benutzung der Domains „zur Veröffentlichung von Testberichten über Werkzeuge oder Bau- und Gartengeräte oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten“ sein. Internetseiten mit einem so allgemein beschriebenen Inhalt unterstützen beim Verkehr nur die Annahme, bei dem Bestandteil „test“ in den Domains handele es sich um eine beschreibende Angabe.

Auf die Zeitschrift „Heimwerker Test“ und deren Bewerbung stellt der Unterlassungsanspruch nicht ab. Auf die Besonderheit etwa einer konkreten Verwendung eines Logos kommt es insoweit nicht an, sie ist nicht Streitgegenstand.

V. Der mit dem Klageantrag zu 1b geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Bezeichnung „HiFi Test“ ist nach Auffassung des Senats insgesamt nicht begründet.

Die Kl. kann von den Bekl. nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „HiFi Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Unterhaltungselektronik zu benutzen, und zwar in der Form, wie sie im Berufungsantrag der Kl. eingeblendet ist und/oder im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „hifitest.de“ und/oder „hifi-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten zu benutzen.

1. Der Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist, soweit er die Benutzung von „HiFi Test“ als Titel einer Fachzeitschrift betrifft, die farbige Darstellung wie in erster Instanz.

Demgemäß geht es insoweit nicht nur um das farbige Logo „HiFi Test TV • VIDEO“, sondern auch um dieses im Umfeld mit dem klein gedruckten Logo links daneben mit den quer zur Leserichtung angebrachten Angaben „Test“ (in Weiß auf Rot) und „Magazin“ (in Weiß auf Schwarz).

2. Eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kl. im Wege der (zumindest) mittelbaren Verwechslungsgefahr entsprechend den obigen Ausführungen unter Nrn. II und III kann im Hinblick auf die beanstandete Verwendung des Fachzeitschriften-Titels „HiFi Test“ nicht angenommen werden.

a) Der beanstandete Zeitschriftentitel enthält zwar, wie oben ausgeführt, das Wort „Test“ in weißer Druckschrift in der zweiten Zeile innerhalb des stehenden roten Rechtecks.

b) Diesem Wort kommt aber in seiner konkret beanstandeten Aufmachung keine besondere kennzeichenmäßige Bedeutung zu. Vielmehr ist der Gesamttitel der Zeitschrift („HiFi Test TV • VIDEO“) dreizeilig in dem roten Rechteck untergebracht. Deswegen hat der Verkehr keinen Anlass, die Gesamtbezeichnung zergliedernd zu betrachten und aus der Übereinstimmung in „Test“ (in Weiß auf Rot) irgendwelche Rückschlüsse auf etwaige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien bzw. den Publikationen zu ziehen. Das liegt nach aller Lebenserfahrung fern. (Wird weiter ausgeführt.)

3. Hinsichtlich der Verwendung der Domains „hifitest.de“ und/oder „hifi-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten ist der Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht begründet.

Die beiden Domains enthalten zwar den Begriff „Test“, sind aber ebenfalls nach Art eines beschreibenden Gesamtbegriffs gebildet. Insoweit steht kein kennzeichenmäßiger Gebrauch in Rede. Nach dem Verbot sind die Inhalte der Internetseiten nur allgemein mit „Veröffentlichung von Testberichten über Unterhaltungselektronik oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten“ umschrieben. Für die Annahme einer zumindest mittelbaren Verwechslungsgefahr ist das nicht hinreichend konkret.

VI. Der mit dem Klageantrag zu 1c geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Bezeichnung „Home Cinema Test“ ist nach Auffassung des Senats insgesamt nicht begründet. (Wird weiter ausgeführt.)

2. Eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kl. im Wege der (zumindest) mittelbaren Verwechslungsgefahr kann im Hinblick auf die beanstandete Verwendung des Fachzeitschriften-Titels „Home Cinema Test“ nicht angenommen werden.

a) Der beanstandete Zeitschriftentitel - er ist Gegenstand des „insbesondere“-Antragsteils - enthält zwar, wie oben ausgeführt, das Wort „Test“ in weißer Druckschrift in der dritten Zeile innerhalb des stehenden roten Rechtecks.

b) Diesem Wort kommt aber in seiner konkret beanstandeten Aufmachung keine besondere kennzeichenmäßige Bedeutung zu. Vielmehr ist der Gesamttitel der Zeitschrift („Home Cinema Test“) dreizeilig in dem roten Rechteck untergebracht. Deswegen hat der Verkehr keinen Anlass, die Gesamtbezeichnung zergliedernd zu betrachten und aus der Übereinstimmung in „Test“ (in Weiß auf Rot) irgendwelche Rückschlüsse auf etwaige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Parteien bzw. den Publikationen zu ziehen. Auf die obigen Ausführungen unter Nr. V wird entsprechend Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen „Cinema“ und „Test“ ein schmaler gelber Streifen mit, wie ausgeführt, den Angaben „DVD - SURROUND - HEIMKINO“ gedruckt ist. Der optische Eindruck einer zusammenhängenden roten Fläche in Form eines aufrecht stehenden Rechtecks bleibt ebenso erhalten wie der Zusammenhang des dreizeiligen Zeitschriftentitels „Home Cinema Test“.

c) Da der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des „insbesondere“-Antragsteils mangels Verwechslungsgefahr unbegründet ist, gilt das ebenso für den verallgemeinerten Antrags-Teil betreffend den Fachzeitschriften-Titels „Home Cinema Test“.

3. Hinsichtlich der Verwendung der Domains „homecinematest.de“ und/oder „home-cinema-test.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zur Veröffentlichung von Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten ist der Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht begründet. Die Domains enthalten zwar wiederum den Begriff „Test“, sind aber ebenfalls nach Art eines beschreibenden Gesamtbegriffs gebildet. Insoweit steht kein kennzeichenmäßiger Gebrauch in Rede. Nach dem Verbot sind die Inhalte der Internetseiten nur allgemein mit „Veröffentlichung von Testberichten über Fernseh-, Video- und DVD-Geräte, Lautsprechersysteme und/oder Videokassetten oder DVD-Scheiben oder zu Zwecken der Werbung für Zeitschriften mit derartigen Berichten“ umschrieben. Für die Annahme einer zumindest mittelbaren Verwechslungsgefahr ist das nicht hinreichend konkret.

Auf die Zeitschrift „Home Cinema Test“ und deren Bewerbung stellt der Unterlassungsanspruch nicht ab. Das ist nicht Streitgegenstand. …

VII. ...

Rechtsgebiete

Markenrecht

Normen

MarkenG §§ 14, 15