Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 09. 2008


Aktenzeichen

27 O 516/08


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das Foto auf Seite 22 in ... mit der Bildinnenschrift "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe ... und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin ...", das u. a. ... zeigt, erneut zu veröffentlichen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist im Tenor zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 € und wegen des Ausspruchs der Kosten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin verlangt, die Veröffentlichung eines Bildnisses von ihr zu unterlassen.

Die Klägerin ist Tochter von ... und Nichte des Staatsoberhauptes ... .

Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "...". In der Ausgabe ... der "..." veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Die lange Nacht der Goldkinder" einen Artikel. Dazu veröffentlichte sie ein Foto, das die Klägerin zeigt.

Die Veröffentlichung stellt sich wie folgt dar: ...

Die Klägerin meint, die Veröffentlichung des Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, zumal vorliegend kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an ihrem Bildnis erkennbar sei. Die Vernissage in einer privaten Galerie in geschlossener Gesellschaft, auf der das Foto entstand, stelle kein zeitgeschichtliches Ereignis dar. In die streitgegenständliche Bildberichterstattung habe sie auch nicht eingewilligt. Der Bericht leiste keinen Beitrag zu einer Debatte mit Sachgehalt und enthalte keine Informationen über ein zeitgeschichtliches Ereignis.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das Foto auf Seite 22 in ... mit der Bildinnenschrift "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe ... und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin ...", das u. a. ... zeigt, erneut zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Beschreibung der Lebensweise der "Jung-Society" gehöre zu den legitimen Aufgaben der Medien. Ein Ort, der im Mittelpunkt dieses Teils des gesellschaftlichen Lebens stehe, sei ihrer Ansicht nach die "... Gallery", in der - unstreitig - Anfang April die Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers ... unter Beteiligung weiterer prominenter Gäste stattfand.

Es sei zulässig, über die Ausstellungseröffnung als zeitgeschichtliches Ereignis zu berichten. Zudem war -unstreitig- bei der Eröffnung ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, dessen Fotos auch heute noch bezogen werden können (Anlage B 4). Die Klägerin habe daher bewusst die Einladung zu einer Eröffnungsparty angenommen, weil auch durch ihre Prominenz ein Werbeeffekt für die kommerziellen Ziele der Galerie erzielt werden konnte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Bildveröffentlichung in der ... gegen die Beklagte als deren Verlegerin aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung des beanstandeten Bildnisses rechtswidrig war.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH AfP 2007, 121, 122 m. w. Nachw.).

Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei der Bildveröffentlichungen von Prominenten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (AfP 2007, 121) folgende Grundsätze aufgestellt:

Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (BGG a. a. O. m. w. Nachw.).

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie aus Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft. Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.

Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.

Diese Grundsätze gelten auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.

Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann, da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben BGH a. a. O., S. 124).

Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:

Die Interessen der Klägerin an ihrem eigenen Bild überwiegen die Informationsinteressen der Öffentlichkeit und der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung. Die Klägerin ist - anders als ihre Mutter (vgl. BVerfG AfP 2001, 212, 214; BGH NJW 2004, 1795) keine sog. absolute Person der Zeitgeschichte, über die schon allein ihrer Person wegen - im Wort wie im Bild - berichtet werden dürfte. Ob sie bereits einen hohen Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist nur ein Anhaltspunkt eines zeitgeschichtlichen Interesses unter mehreren möglichen, der für sich allein schon deshalb nicht aussagekräftig ist, weil die Bekanntheit auch mit einem punktuellen Ereignis verknüpft sein kann. Denn aus dem Faktum der öffentlichen Bekanntheit kann noch nicht ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information über den Betroffenen folgen.

Die Bekanntheit der Klägerin vermag die streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu rechtfertigen.

Die Klägerin ist keine sog. "absolute Person der Zeitgeschichte" im Sinne der herkömmlichen Auslegung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Klägerin hat weiterhin keine solche Bedeutung, dass ihr Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müsste.

Im Übrigen ist auch einer der breiten Öffentlichkeit bekannten Person eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre zuzugestehen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 zu Tz. 69). An der Rechtsfigur der "absoluten Person der Zeitgeschichte", über die allein aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung berichtet werden dürfte, kann daher nicht festgehalten werden. Vielmehr ist schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte eine Abwägung der widerstreitenden Rechte der Presse und des Betroffenen erforderlich (vgl. BGH NJW 2007, 1977, 1978). Das Zeitgeschehen umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Dies gilt auch, soweit Meinungsbildung durch unterhaltende Beiträge stattfindet (BGH NJW 2004, 762).

Die Klägerin nimmt allenfalls untergeordnet und nicht selbständig repräsentative Aufgaben des Staates Monaco wahr. Sie begibt sich nur im Hinblick auf ihre Funktion als Mitglied der Herrscherfamilie bei offiziellen Anlässen an das Licht der Öffentlichkeit. Die Klägerin hat weiterhin keine solche Bedeutung, dass ihr Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müsste. Dass die Mutter der Klägerin als sog "absolute Person der Zeitgeschichte" angesehen wird, lässt sich schon deshalb nicht auf die Klägerin übertragen, weil es bei ihr an einer Verwandtschaft ersten Grades mit dem regierenden Fürsten fehlt; dem entsprechend trägt sie keinen Adelstitel. Daran ändert auch das große Interesse der sog. Boulevardmedien und von deren Lesern an dem (verstorbenen) Fürsten ... und dessen Abkömmlingen nichts (Kammergericht, Urteil vom 1. 9. 2006, 9 U 175/05 zum Bruder der Klägerin).

Sie hat in die streitgegenständlichen Fotoveröffentlichungen nicht eingewilligt im Sinne des § 22 KUG. Es dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass der Klägerin bei der fraglichen Veranstaltung, einer Eröffnungsparty, nicht entgangen ist, dass auch ein Fotograf anwesend war und sie auch fotografieren wurde. Dass sie damit gerechnet hat, dass dann auch über sie berichtet wird, ist bereits angesichts des Charakters der Veranstaltung als geschlossen zweifelhaft. Jedenfalls ließe sich daraus jedoch nicht ableiten, dass sie mit der Verwendung ihres Fotos für jedwede Berichterstattung einverstanden gewesen wäre, sondern allenfalls, dass sie eingewilligt hätte, dass über die Veranstaltung berichtet würde und in diesem Rahmen auch über sie. Dass die Klägerin - auch konkludent - ihr Einverständnis damit erklärt hätte, dass solche Bildnisse zu einem Artikel über die "hot spots" der "Jung Society" aufgegriffen würden, ist nicht ersichtlich, und hierzu trägt auch die Beklagte im Ergebnis nichts vor. In die streitgegenständliche Veröffentlichung hat die Klägerin auch nicht dadurch eingewilligt, dass sie es zugelassen hat, von dem anwesenden Fotografen abgelichtet zu werden. Das streitgegenständliche Bildnis und die von der Beklagten vorgelegten Fotografien der Klägerin von der Veranstaltung (Anlage B 4) zeigen diese lediglich in privaten Gesprächssituationen und in keiner dem Fotografen zugewandten Pose.

Bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten spricht vor allem für die Belange der Klägerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen; der Beitrag widmet sich vielmehr ausschließlich dem Nachtleben der von der Beklagten so bezeichneten "Goldkinder". In diesem Zusammenhang geht es nur darum mitzuteilen, auf welcher Party oder anderen Abendveranstaltung sich die "neue Society" befindet und hiermit deren Lust am Feiern und ihren Lebensstil zu demonstrieren. Selbst wenn die Beklagte die Beschreibung der "Jung Society" als Aufgabe der Medien ansieht, rechtfertigt es die nicht, Bildnisse der Klägerin von einer unstreitig geschlossenen Gesellschaft zu veröffentlichen. Zutritt zu einer derartigen Veranstaltung haben lediglich die von dem Ausrichter ausgesuchten und eingeladenen Personen, wodurch sich ein derartiger Anlass gerade von einer öffentlichen Veranstaltung, zu der allgemein und sei es auch gegen Zahlung eines Eintrittspreises Zugang gewährt wird. Dass es sich bei einer Galerie um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt, vermag hieran nichts zu ändern. Denn zu diesem konkreten Anlass war die Öffentlichkeit gerade ausgeschlossen. Die Vernissage selbst stellt auch kein zeitgeschichtliches Ereignis dar, zumal es sich bei der Galerie um einen von unzähligen Ausstellungsräumen für Künstler in London handelt, die - soweit ersichtlich - bisher kein besonders geartetes Interesse der Kunstwelt auf sich gezogen hat.

Die in dem Begleittext enthaltenen Angaben zur Eröffnung der Vernissage selbst (dort S. 26 rechts) erschöpfen sich lediglich in einer Aufzählung einiger anwesender Prominenter, dem Catering sowie der Nennung des Namens des ausstellenden Künstlers. Dies stellt keine Debatte mit Sachgehalt dar. Hieran vermag auch die Nennung der Adresse der ... Gallery nichts zu ändern, da mit diesen Informationen kein Beitrag zu der eigentlichen Ausstellung, deren Inhalten und einer möglichen Publikumsresonanz geleistet wird. Vielmehr wird hierdurch lediglich ein von der Beklagten identifizierter "hot spot" lokal bezeichnet.

Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels muss die Klägerin deshalb im Ergebnis nicht hinnehmen. Es beeinträchtigt die Klägerin in gravierender Weise in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wenn sie über einen konkreten Anlass hinaus zu einem Objekt der Medien gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, da die Berichterstattung im Wesentlichen dazu dient, die Klägerin gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu präsentieren. Der - möglicherweise hohe - Bekanntheitsgrad der Klägerin allein führt nicht dazu, dass Umstände ihrer privaten Lebensführung stets dem Gebiet der Zeitgeschichte zuzuordnen sind.

Dass die Klägerin im Wege eines "Tauschgeschäftes" die Einladung zur Vernissage angenommen hat um im Gegenzug mit ihrer Bekanntheit die Ausstellung zu fördern, ist eine unbewiesene Behauptung der Beklagten geblieben.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


Mauck
Becker
Dr. Hinke

Rechtsgebiete

Presserecht