Was darf über einen bekannten Fußballprofi nach Beendigung seiner Karriere berichtet werden?

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 09. 2008


Aktenzeichen

27 O 112/08


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger macht einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Freistellungsanspruch wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte verfasste einen Beitrag über den Kläger, der in der Illustrierten "Bunte", Ausgabe Nr. 35 vom 23. August 2007, in der sich aus folgender Schwarz-Weiss-Kopie ergebenden Aufmachung veröffentlicht wurde:

Der Kläger war ein in Deutschland bekannter Profifußballer, der am 16. Januar 2007 seinen Rücktritt vom aktiven Profisport bekannt gab, was erhebliches Aufsehen erregte. Zu seiner aktiven Zeit galt er als einer der besten deutschen Fußballer, war aber häufig von Verletzungen geplagt, weshalb er u. a. an den Weltmeisterschaften 2002 und 2006 nicht teilnehmen konnte. Er unterzog sich außerdem einer Behandlungen wegen ... . Über den Kläger wurde zu seiner aktiven Zeit häufig und breit in nahezu allen Medien des Landes berichtet. Der Kläger äußerte sich auch des öfteren selbst, nicht zuletzt im Hinblick auf seine Krankheiten gegenüber den Medien. Insoweit wird auf die Anlagenkonvolute B 1 und B 3 verwiesen.

Im Zusammenhang mit seinem Rücktritt vom Profifußball gab der Kläger ein Interview, das am 16. Januar 2007 bei "sueddeutsche.de" und über "spiegel online" verbreitet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ausdrucke (enthalten im Anlagenkonvolut B 3) verwiesen.

Nach der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung gab der Kläger dem "Tagesspiegel" ein Interview, hinsichtlich dessen Inhalts auf den zu den Akten gereichten Internetausdruck (Anlage BK 3, Bl. 71 ff. d. A.) verwiesen wird.

Der Kläger behauptet, er sei extrem medienscheu. Er habe auch zu seiner aktiven Zeit keine Interviews zu seinem Privatleben gegeben. Er meint, an der Erörterung seiner privaten Lebens- und Wohnverhältnisse bestehe keinerlei öffentliches Interesse. Die Beklagte berichte über keine Ereignisse von zeitgeschichtlicher Bedeutung.

Im Hinblick auf das Interview mit dem "Tagesspiegel" verweist er darauf, dass dieses erst nach der Veröffentlichung in der "Bunten" erschienen sei. Keinesfalls könne dieses Interview als ein inkonsistentes Verhalten im Hinblick auf den Schutz seiner Privatsphäre angesehen werden. Er habe ausschließlich über seine Fußball-Karriere geredet und zudem deutlich gemacht, dass er nicht ein "neues Thema" werden wolle.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen,

    in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

    "... hat München verlassen. Und seine Familie sucht ein neues Haus, ohne ihn."

    "Ein gemeinsamer Traum sollte das prunkvolle Zuhause sein. Ein Rückzugsort des Spitzensportlers und seiner kleinen Familie: Auf drei Etagen, im toskanischen Landhausstil, die Wände lachsfarben gestrichen. Im März bezogen der Ex-Fußballprofi und Freundin ... die Traumvilla im schicken Münchner Vorort Grünwald. Das 1600 Quadratmeter große Parkgrundstück war der perfekte Abenteuerspielplatz für Sohn Rafael, 3, und Hund Chico. Die prominente Nachbarschaft der ... liest sich wie das Who's who der Münchner Society: Uwe Ochsenknecht, Olli Kahn, Patrick Lindner wohnten nur ein paar Häuser weiter (...) Jetzt hat es sich ausgeträumt! Die 300-Quadratmeter-Villa steht laut "Sport-Bild", seit vergangener Woche zum Verkauf. Preis: 2,6 Mio. Euro. Doch wie kam es so weit? Wie BUNTE erfuhr, soll sich das Paar getrennt haben (...) Und ...? Der wurde in letzter Zeit allein in Berlin gesichtet. Dort bewohnt er in ... eine Dachgeschosswohnung. Es sieht aus, als baue er sich ein neues Leben auf. Ein Vertrauter zu BUNTE: "Am liebsten hätte ..., dass die Leute vergessen, dass er je Fußballer war.". Vom Sport hat er sich jedoch nicht zurückgezogen: Regelmäßig joggt ... durch den Berliner Tiergarten, gestählt und wieder muskelbepackt wie in alten Bestzeiten (...) Zunächst ging er allein auf Weltreise, in die USA und nach Mexiko. Von Beziehungsproblemen war jedoch nie etwas zu spüren. Freundin ... war stets an seiner Seite, hielt zu ihm, Noch letzten Winter verbrachte die Familie, gemeinsam mit ... Eltern ... sowie seiner Schwester ..., einen Urlaub in Südtirol. Und jetzt, nach fünf Jahren, die Trennung. Konnte ... dem wechselhaften Leben des Ex-Fußballers nicht mehr standhalten? Aus dem Freundeskreis erfährt BUNTE, dass ... künftig "viel reisen und studieren möchte"."

  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber der Kanzlei ... von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger sei ähnlich wie Günter Netzer, Boris Becker und Paul Breitner eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte. Das öffentliche Interesse an seiner Person entfalle nicht schlagartig mit seinem Rücktritt. Der Kläger habe das öffentliche Interesse an seiner Person auch durch seine "Abschiedsinterviews" geschürt, indem er sich zu seiner künftigen Lebensgestaltung geäußert habe. Da er mitgeteilt habe, er wolle sich nunmehr um seine Familie kümmern, bestehe ein öffentliches Interesse an der Meldung, dass eben diese Familie nun nicht mehr existiere. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers sich zur Trennung des Paares ihr, der Beklagten, gegenüber geäußert habe, wie sich aus der als Anlage B 4 überreichten Mitschrift des Gesprächs ergebe, auf die hinsichtlich ihres Inhalts verwiesen wird. Die Persönlichkeitsrechte des Klägers würden durch die angegriffene Berichterstattung nicht verletzt, weil der Kläger durch seine Interviews seine Privatsphäre selbst ausschnittsweise geöffnet habe. Dies gelte in besonderem Maße für das dem "Tagesspiegel" gewährte Interview, in dem er sein innerstes Gefühlsleben präsentiert habe.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung gegen die Beklagte als Autorin des streitgegenständlichen Beitrags.

1.
Die Veröffentlichung der beanstandeten Berichterstattung verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung des Schutzes seiner Privatsphäre.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022). Darüber hinaus ist mittlerweile anerkannt, dass sich der Privatsphärenschutz auch auf solche Angelegenheiten bezieht, die einen gewissen Öffentlichkeitsbezug haben, etwa weil sie wie ein Einkauf, ein Bummel auf öffentlicher Straße oder das Skifahren auf einer öffentlichen Skipiste im Urlaub zwar unter den Augen Dritter stattfinden (vgl. insbesondere EGMR NJW 2004, 2647; BGH AfP 2007, 121 ff.), nicht aber vor einem in die Hunderttausende oder gar Millionen gehenden Publikum, das z. B. mit Medien wie der "Bunten" erreicht wird.

Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdz. 5.60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894; BVerfGE 35, 202, 222 f.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind (BGH AfP 2007, 121,123 m. w. Nachw.).

Unabhängig davon entfällt der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG a.a.O.).

Die nach den vorgenannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus.

Für die Abwägung, welchem der verfassungsrechtlich geschützten Werte, das über Art. 5 GG geschützte öffentliche Informationsinteresse oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erwachsende Recht des Klägers, sein Leben ungestört von öffentlicher Beobachtung zu führen, höheres Gewicht zukommt, ist Folgendes maßgeblich:

Zwar mag mit der angegriffenen Berichterstattung kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinen Interesse geleistet werden (zu diesem Kriterium s. EGMR a. a. O.), da der Beitrag insgesamt in erster Linie der Unterhaltung dient.

Zu berücksichtigen wäre grundsätzlich auch, dass der Kläger seit fast einem Jahr nicht mehr als Fußballspieler tätig ist und ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an Aspekten seiner privaten Lebensführung entsprechend gemindert ist, so dass es ohne eine erneute Hinwendung des Klägers zu den Medien und der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt sein könnte, in der geschehenen Weise über den Kläger gegen seinen Willen zu berichten. Dass der Kläger sich während seiner Zeit als aktiver Profi des Öfteren gegenüber den Medien geäußert hat, ändert hieran nichts. Denn die Sachlage war seinerzeit eine andere. Die deutsche Öffentlichkeit ist in besonderem Maße an dem Sport Fußball interessiert. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf die führenden Mannschaften der Bundesliga und die deutsche Nationalmannschaft. Dass der Kläger aufgrund seiner fußballerischen Fähigkeiten stets im Blickpunkt der Medien stand und auch über seine Verletzungen berichtet wurde, versteht sich letztlich von selbst. Dass er insofern auch Auskunft gab, führt nicht dazu, dass es ohne weiteres gerechtfertigt wäre, über seine private Lebensführung auch heute noch in der geschehen Art und Weise zu berichten.

Auch mit dem Interview, das der Kläger an lässlich seines Rücktritts gegeben hat, war entgegen der Auffassung der Beklagten keine Öffnung seiner Privatsphäre verbunden gewesen, aufgrund derer der Kläger die streitgegenständliche Berichterstattung hinzunehmen hätte. Zu seiner Zukunft befragt, antwortete der Kläger lediglich lapidar, dass er "vielleicht verreisen" und sich um seine "kleine Familie" kümmern werde, Dinge, die sich eigentlich von selbst verstehen. Eine irgendwie geartete Preisgabe von Details seine privaten Lebensumstände, die seine Berufung auf den Schutz der Privatsphäre nun inkonsistent erscheinen ließe, ist darin nicht zu erkennen.

Daher hatte die Kammer in einem dieselbe Äußerung betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Verlegerin der "Bunten" (27.O.908/07) auch die erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil vom 11. Dezember 2007 bestätigt. Vorliegend gilt jedoch etwas anderes:

Im Lichte des neuen Vorbringens der Beklagten kann keine Rede mehr davon sein, dass sich der Kläger nach seinem öffentlichen Rücktritt als Fußballer gleichsam ins Private zurückgezogen hätte. Das dem "Tagesspiegel" gewährte Interview facht im Gegenteil das Interesse an der Person des Klägers erneut an. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass in diesem Interview praktisch ausschließlich Themen erörtert werden, die einen unmittelbaren Bezug zum fußballerischen Erfolg des Klägers haben. Die Art und Weise, wie der Kläger allerdings insoweit seine Gefühlswelt mitteilt und dem Leser darin Einblick gewährt, geht im Hinblick auf ihr persönlichkeitsrechtliches Gewicht weit über die angegriffenen Mitteilungen der Beklagten hinaus. Diese betreffen die Sozialsphäre des Klägers: Der Leser erfährt, dass der Kläger nun in ... wohnt, häufig joggt. wohin er in letzter Zeit gereist ist, dass er und seine Lebensgefährtin sich getrennt haben und Angaben zu seiner ehemaligen, inzwischen verkauften Münchener Villa.

In dem Interview mit dem "Tagesspiegel" gibt der Kläger demgegenüber freimütig Auskunft darüber, wie er während seiner Profi-Karriere gegen sich selbst "Krieg geführt" habe und überfordert gewesen sei, wie er als Jugendlicher der Kleinste gewesen sei, aber viel besser Fußball gespielt habe als die anderen und diese sich über ihn lustig gemacht hätten, wie sehr er darunter gelitten habe, dass er auch beim "Kampf um die neuesten Markenartikel" nicht habe mithalten können, dass sein Zuhause damals nicht der Ort gewesen sei, an dem er sich habe zurückziehen können, dass er deshalb von zu Hause weggegangen sei, was viel zu früh gewesen sei und wie sich aus dem seine Karriere entwickelte; dass er "todunglücklich" gewesen sei, als er auf dem Höhepunkt seiner Karriere angekommen sei. Er habe später sein "Herz zugemacht" und habe nicht mehr verletzt werden wollen wie mit 15.

Angesichts dieser Mitteilungen fällt es schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger sich durch die angegriffenen Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Dies gilt um so mehr, als diese noch näher an seinem Rücktritt als Profi liegen, als das Interview im "Tagesspiegel". Dass der Kläger nun von den Medien in Ruhe gelassen werden wolle, und zwar auch mit relativ unbedeutenden Mitteilungen über sein leben als Ex-Profi, hat er damit gerade nicht "situationsübergreifend" zum Ausdruck gebracht, sondern im Gegenteil aus freien Stücken dazu beigetragen, dass sich die Öffentlichkeit weiterhin für seine Person interessiert. Einem Anspruch, dass die angegriffenen Äußerungen wegen des Schutzes seiner Privatsphäre nicht mitgeteilt werden dürfen, steht dieses Verhalten entgegen.

Dass das "Tagesspiegel"-Interview nach dem Artikel in der "Bunten" veröffentlicht wurde, führt zu keinen dem Kläger günstigen Folgen. Denn der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet, so dass es allein darauf ankommt, ob die angegriffenen Äußerungen in der Zukunft unzulässig sind und die Hinwendung des Klägers zur Öffentlichkeit für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit sehr wohl von Bedeutung sind.

Da es schon an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.


Mauck
Becker
von Bresinsky

Rechtsgebiete

Presserecht