Gegendarstellungen von Behörden

Gericht

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

26. 02. 2008


Aktenzeichen

VerfGH 22 A/08


Tenor


Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung aus den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007 und 10. Januar 2008 – 27 O 1170/07 – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ausgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung.

2 Die Antragstellerin ist Verlegerin der „...zeitung“. In deren Ausgabe vom 28. November 2007 wurde unter der Überschrift „Polizei ermittelt in den eigenen Reihen“ u.a. darüber berichtet, dass ein Gespräch eines krankgeschriebenen Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) mit einem Journalisten in einer Bäckerei in Großbeeren/Brandenburg dazu geführt habe, dass gegen alle im Raum Großbeeren wohnenden SEK-Beamten Ermittlungsverfahren eröffnet worden seien. In diesem Zusammenhang wurde in dem Artikel u.a. auch berichtet, wie viele Anzeigen gegen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt in den Jahren 2005 und 2006 von der Polizei bearbeitet und vor Prozesseröffnung von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien und zu wie vielen Freisprüchen es gekommen sei.

3 Der Beteiligte zu 3. forderte die Antragstellerin unter dem 5. Dezember 2007 zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf und beantragte bei dem Landgericht Berlin am 12. Dezember 2007, sie im Wege einstweiliger Verfügung zum Abdruck folgender Gegendarstellung zu verpflichten:

4

Gegendarstellung

In der ... vom 28.11.2007 verbreiten Sie auf S. 22 unter der Überschrift „Polizei ermittelt in den eigenen Reihen“ unzutreffende Tatsachenbehauptungen über die Polizeibehörde:

1. Sie nehmen Bezug auf einen dienstlichen Vermerk eines Polizisten über seine Beobachtung eines Kaffeegesprächs, „dass ein krankgeschriebener SEK-Beamter Ende Oktober im brandenburgischen Großbeeren mit einem befreundeten Journalisten führte“ und behaupten dann: „Gegen alle SEKler, die im Raum Großbeeren wohnen, wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eröffnet“.

Hierzu stellen wir fest: Es wurde in diesem Zusammenhang kein einziges Ermittlungsverfahren gegen SEK-Beamte eingeleitet.

2. Sie behaupten in Bezug „auf die Zahlen der von Polizisten begangenen Körperverletzungen im Amt“: Hier hat die Polizei im letzten Jahr insgesamt 967 Anzeigen gegen ihre Beamten bearbeitet (2005 waren es 1.009).“

Hierzu stellen wir fest: Diese Zahlen sind falsch. 2006 wurden 761 Anzeigen gegen unsere Beamten bearbeitet. In 2005 waren es 747.

3. Sie behaupten in Bezug auf Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt in 2006:
„864 Verfahren wurden bislang noch vor Prozesseröffnung von der Staatsanwaltschaft eingestellt (2005: 972); in 23 Fällen kam es zu einem Freispruch.“

Hierzu stellen wir fest: Im Jahre 2006 wurden 684 Verfahren eingestellt (2005: 736) und in 16 Fällen kam es zum Freispruch.

5 Am 14. Dezember 2007 veröffentlichte die „...zeitung“ einen Artikel zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte („Polizisten bleiben im Dunkeln“), der die in der Gegendarstellung genannten (richtigen) statistischen Daten enthielt, ohne allerdings die Gegendarstellung oder den Artikel vom 28. November 2007 zu erwähnen. In einem weiteren in der „...zeitung“ vom 21. Dezember 2007 abgedruckten Artikel („Kaffee trinken ist erlaubt“) wurde - ebenfalls ohne Bezugnahme auf das Gegendarstellungsbegehren - darüber berichtet, die Polizeipressestelle habe mitgeteilt, dass das Gespräch des SEK-Beamten mit einem Journalisten nicht zu Ermittlungsverfahren gegen SEK-Beamte geführt habe.

6 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 gab das Landgericht Berlin der Antragstellerin im Wege einstweiliger Verfügung auf, die Gegendarstellung in der für den nächsten Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der „...zeitung“ in einer der Erstmitteilung nach Gestaltung und Platzierung entsprechenden Form zu veröffentlichen.

7 Auf den Widerspruch der Antragstellerin bestätigte das Landgericht Berlin seine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 10. Januar 2008. Auf Antrag des Beteiligten zu 3. verhängte es gleichzeitig gegen die Antragstellerin wegen Nichtvornahme des Abdrucks der Gegendarstellung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je angefangene 500 Euro einen Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der „...zeitung“.

8 Die Antragstellerin legte gegen den Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung ein und beantragte zugleich, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin einzustellen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2008 wies das Kammergericht den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück und kündigte an, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbeschluss zurück.

9 Am 7. Februar 2008 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde - VerfGH 22/08 - erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und beantragt gleichzeitig

10 im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einzustellen.

11 Sie rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts beruhten auf einer fehlerhaften Abwägung des Grundrechts der Pressefreiheit mit dem lediglich einfachrechtlichen Gegendarstellungsanspruch des Beteiligten zu 3. aus § 10 Pressegesetz Berlin (BlnPrG). Der Polizeipräsident in Berlin könne zwar grundsätzlich als betroffene Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 BlnPrG eine Gegendarstellung verlangen, aber nur dann, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse habe. Dies setze voraus, dass für ihn die Ausgangsmitteilung nachteilig gewesen und die Gegendarstellung erforderlich sei. An beidem fehle es. Die falschen statistischen Zahlen in dem Artikel vom 28. November 2007 hätten keine falsche Tendenz gezeigt, seien mindestens in Teilen (Zahl der Freisprüche und Ermittlungsverfahren) für das Ansehen Berlins ohnehin bedeutungslos und schließlich nur in einem unbeachtlichen Ausmaß unrichtig. Berühre die fehlerhafte Statistik damit bereits für sich genommen Interessen des Staates nicht, sei das Erfordernis einer Gegendarstellung jedenfalls entfallen, nachdem sie - die Antragstellerin - die „richtigen“ Zahlen veröffentlicht habe. Nach dem im Gegendarstellungsrecht herrschenden Prinzips des „Alles oder Nichts“ sei der Gegendarstellungsanspruch damit insgesamt entfallen. Da die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung mit dem Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Berlin bereits begonnen habe und im Falle des Abdrucks der Gegendarstellung der endgültige Rechtsverlust eintrete, sei die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen.

12 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

13 Der Beteiligte zu 3. tritt dem Antrag entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei - soweit nicht bereits unzulässig - offensichtlich unbegründet. Die fraglichen Tatsachenbehauptungen aus dem Artikel der „...zeitung“ vom 28. November 2007 seien erwiesenermaßen unrichtig und damit von dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit nicht umfasst. Schon deshalb bestehe kein Anlass, den ihm als „Stelle“ im Sinne des § 10 Abs. 1 BlnPrG gesetzlich eingeräumten Gegendarstellungsanspruch einzuschränken. Im Übrigen sei auch dieser über die in Art. 14 VvB garantierte freie öffentliche Meinungsbildung verfassungsrechtlich abgesichert. Die statistischen Zahlen seien auch nicht belanglos. Jede Anzeige gegen einen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt beinhalte den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und sei damit für das Ansehen der Polizeibehörde von entscheidender Bedeutung; die überhöhten Zahlen vor Prozesseröffnung eingestellter Strafverfahren beinhalteten den Vorwurf, Fälle von Amtsmissbrauch würden nicht ausreichend verfolgt. Auch die fälschliche Unterstellung eingeleiteter Ermittlungsverfahren sei rufschädigend, da der Eindruck einer behördeninternen Misstrauenskultur erweckt werde. Dem Gegendarstellungsinteresse sei auch nicht mit der – ersichtlich nur zur Verhinderung der Gegendarstellung und zudem verspätet erfolgten – redaktionellen Mitteilung der richtigen Tatsachen Genüge getan. Es sei keine ausreichende inhaltliche oder formale geschweige denn richtig stellende Bezugnahme auf den Ausgangsbericht erfolgt.


II.

14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

15 Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

16 Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen jedenfalls insoweit nicht, als sie sich gegen die vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen richtet (den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008, den die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts vom 1. Februar 2008 und den Beschluss des Kammergerichts vom selben Tag, soweit darin der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird). Anders als im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren - dort steht die Berufungsentscheidung des Kammergerichts noch aus - ist insofern der Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft.

17 Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet. Die als verletzt geltend gemachte Pressefreiheit ist in der Verfassung von Berlin zwar – anders als im Grundgesetz – nicht ausdrücklich geschützt. Die Antragstellerin kann sich aber für ihre Tätigkeit als Presseorgan ohne sachlichen Unterschied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 VvB berufen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluss vom 16. Juni 1993 - LVerfGE 1, 99 <102>). Der grundrechtliche Schutz der Presse umfasst namentlich auch die Befugnis zu bestimmen, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 26). Mit der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung geht diese - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der beanstandeten Berichterstattung geschützte - redaktionelle Gestaltungsmöglichkeit zu einem wesentlichen Teil verloren. Den Schutz der Pressefreiheit garantiert Art. 14 Abs. 1 VvB allerdings nur "innerhalb der Gesetze". Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BlnPrG, deren Auslegung und Anwendung den Zivilgerichten obliegt. Diese haben hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. zum Bundesrecht zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 27 unter Hinweis auf BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 97, 125 <145>; 117, 244 <260>). In welchem Umfang dies bei Gegendarstellungsbegehren staatlicher Stellen allgemein - und unter Umständen wie denen des vorliegenden Einzelfalls - mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz der Presse aus Art. 14 Abs. 1 VvB geboten ist, hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht entschieden und bedarf näherer verfassungsrechtlicher Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

18 Dem Erlass der beantragten Anordnung steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich nur gegen ihre Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung hinsichtlich der falschen statistischen Zahlen in dem Artikel vom 28. November 2007 wendet und sich im Übrigen (also hinsichtlich der weiter begehrten Gegendarstellung zur Meldung, dass gegen alle "SEKler" im Raum Großbeeren ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei) nur auf das "Alles-oder-Nichts-Prinzip", also auf einfaches Recht beruft. Die Antragstellerin macht damit geltend, zum Abdruck der Gegendarstellung nach einer – allerdings umstrittenen, aber vom Kammergericht im Grundsatz geteilten (vgl. Urteil vom 9. Januar 2007 – 9 U 248/06 - juris Rn. 24) – Rechtsprechung zum presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch auch bei mehrgliedrigen, an sich teilbaren Gegendarstellungsbegehren nur "ganz oder gar nicht" verpflichtet zu sein. Ob das Verfassungsgericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG an diese einfachrechtliche Sicht gebunden wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 45). Die im vorliegenden Eilverfahren gebotene Abwägung führt sowohl in Bezug auf die gerügte Abdruckverpflichtung zu den statistischen Zahlen als auch bei Berücksichtigung des weiteren Gegendarstellungsbegehrens insgesamt zu einem Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin.

19 Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, bedeutete dies für den Beteiligten zu 3., dass der auf Zeitnähe zur Erstmeldung angewiesene Effekt der Gegendarstellung verblassen und möglicherweise sogar unwiederbringlich verloren gehen würde.

20 Erginge die einstweilige Anordnung hingegen nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als begründet, müsste die Antragstellerin die Gegendarstellung gemäß der angegriffenen einstweiligen Verfügung abdrucken, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Die Antragstellerin hätte einen irreparablen, mit dem Gesetz und der Verfassung unvereinbaren Eingriff in die prinzipiell grundrechtlich geschützte autonome Gestaltung ihrer Zeitung hinzunehmen.

21 Dieser Eingriff wiegt trotz der inzwischen unstreitigen Unrichtigkeit der beanstandeten Berichterstattung nicht zuletzt auch deshalb schwerer als der Nachteil des Beteiligten zu 3., weil der Abdruck einer Gegendarstellung generell einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 a. a. O. Rn. 40 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1994, 1948). Dagegen ist der Gegendarstellungsanspruch des Beteiligten zu 3. als einer staatlichen Behörde lediglich einfachrechtlich durch das Landespresserecht eingeräumt und bei dem festgestellten Sachverhalt nicht von solchem Gewicht, dass die widerspruchslos bleibende falsche Berichterstattung mit einem vergleichbaren Ansehensverlust für die Behörde Polizeipräsident in Berlin verbunden wäre oder sonst unerträglich erschiene.

22 Für die Bewertung des Interesses des Beteiligten zu 3. fällt dabei auch ins Gewicht, dass die Antragstellerin inzwischen wahrheitsgemäß redaktionell berichtet hat und damit in tatsächlicher Hinsicht dem hauptsächlichen Interesse des Beteiligten zu 3., seine Sicht der Dinge verlautbart zu wissen, jedenfalls im Ansatz Genüge getan ist, auch wenn dadurch weder der Gegendarstellungsanspruch entfällt noch in irgendeiner Weise auf das Gegendarstellungsbegehren eingegangen wurde.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Rechtsgebiete

Presserecht