Rechtmäßiger Bericht über Charlotte Casiraghi

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

15. 07. 2008


Aktenzeichen

27 O 759/08


Tenor

wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin bei einem Wert von 15.000,00 EUR zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht.

Bei der Veranstaltung, über die berichtet wird, der "Russian Midsummer Fantasy" handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. Für eine gewisse Bedeutung dieser Veranstaltung spricht allein die Zahl an bekannten und sehr bekannten Personen, die dort anwesend waren. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass Fotografen anwesend waren, wie sich aus den auf den Fotos posierenden und in die Kamera blickenden Menschen ergibt.

Dass in diesem Rahmen mitgeteilt wird, dass auch die Antragstellerin auf dieser Feier anwesend war, berührt sie derart peripher in ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht, dass im Lichte der ebenfalls grundrechtlich geschützten Pressefreiheit nicht von einer rechtswidrigen Verletzung ihrer Rechte die Rede sein kann. Es ist auch schwer vorstellbar, dass die Antragstellerin nicht damit rechnete, dass ihr Erscheinen auf der Feier von anwesenden Vertretern der Unterhaltungspresse registriert und der Öffentlichkeit mitgeteilt würde, was ihr Schutzbedürfnis zusätzlich reduziert.

Dass in diesem Zusammenhang mitgeteilt wird, die Antragstellerin und ihr Begleiter seien seit einem Jahr ein Paar, stellt ebenfalls keine Persönlichkeitsrechtverletzung dar, da sich dies schlicht daraus ergibt, dass die beiden seit etwa einem Jahr gemeinsam zu diversen Veranstaltungen gehen.

Dass ihr Freund nicht nur Kunstwerke "sammle", sondern auch Frauen, stellt in diesem Zusammenhang eine zulässige Bewertung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


Becker
Dr. Stöß
von Bresinsky

Rechtsgebiete

Presserecht