Dreiste, irreführende Gegendarstellung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

19. 08. 2008


Aktenzeichen

9 O 13831/08


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Der Antragsteller bekleidete eine leitende Funktion in der Schutzgemeinschaft ... . Er hatte Short-Positionen (CfD's) erworben, mit denen er auf fallende Kurse des Unternehmens ... setzte. In der Folge erhob die ... [Schutzgemeinschaft] gegen das Unternehmen ... Vorwürfe wegen fehlender Transparenz. Die Kurse sanken. Hierüber berichtete das von der Antragsgegnerin verlegte Magazin ... wie folgt:
"Ausgerechnet ...-Vize ... sahnte kräftig ab. Er strich an einem Tag etwa soviel Geld ein wie ein Durchschnittsverdiener in zehn Jahren: Am 26. Juni flossen 520000 Euro auf das Konto des angeblichen Anlegerschützers." Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Artikels wird auf die Anlage AG 4 verwiesen.
Der Antragsteller führt aus, er habe den Gewinn aus den CfD's nicht am 26.06., sondern erst ab dem 04.07 realisiert. Am 26.06. seien nur Buchgewinne entstanden.
Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung den Abdruck folgender Gegendarstellung:

Gegendarstellung

In der Ausgabe des ... vom 28. Juli 2008 ist über mich in dem Artikel auf Seite 107 "Cash dank Crash" nachstehende unwahre Behauptung aufgestellt worden:
Am 26. Juni brach der Kurs des TecDax-Unternehmens ... ein. Ausgerechnet ...-Vize ... sahnte kräftig ab. Er strich an einem Tag etwa so viel Geld ein wie ein Durchschnittsverdiener in 10 Jahren: am 26. Juni flossen 520.000 € auf das Konto des angeblichen Anlegerschützers.
Hierzu stelle ich richtig, dass ich 26. Juni nur Buchgewinne gemacht und diese Gewinne nicht realisiert habe. Der genannte Betrag ist am 26 Juni nicht auf mein Konto geflossen und ich habe diesen Betrag damals auch nicht eingestrichen.

München, 05.08.2008

...

II. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Abdruck der geforderten Gegendarstellung nach Art. 10 BayPrG zu.

1. Für den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung kommt es zwar nicht auf die Richtigkeit der Behauptungen an. Der Antragsteller muss aber ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben und die Gegendarstellung darf nicht irreführend sein.

2. Schon am berechtigten Interesse an der Gegendarstellung bestehen erhebliche Zweifel. Zwar macht es aus Sicht der Kammer durchaus einen Unterschied, ob es sich beim erzielten Gewinn lediglich um einen Buchgewinn handelt, oder ob dieser Buchgewinn durch Schließung der Positionen tatsächlich realisiert wird. Es wird aber auch vom Antragsteller nicht bestritten, dass er die Gewinne realisiert hat. An welchem Tag dies geschah, ist für den Leser weitgehend unerheblich, wichtig ist nur, dass es nach den von der ... erhobenen Vorwürfen und dem in der Folge eintretenden Kursverfall geschah. Dies ist aber auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers der Fall.

3. Jedenfalls ist die beantragte Gegendarstellung irreführend. Auch nach dem Vortrag des Antragstellers hat er die Buchgewinne, die ihm nach den Vorwürfen der ... und dem in der Folge eingetretenem Kursverfall entstanden sind, realisiert, nur nicht am 26.06., sondern später. Es ist daher irreführend, in der Entgegnung lediglich mitzuteilen, "der genannte Betrag ist am 26. Juni nicht auf mein Konto geflossen und ich habe diesen Betrag damals auch nicht eingestrichen", ohne mitzuteilen, dass genau dies ab dem 04.07. geschah. Ohne diese Mitteilung entsteht beim Leser der Eindruck, der Antragsteller habe die Gewinne möglicherweise überhaupt nicht realisiert.

III. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 91 ZPO.

IV. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Die Kammer orientiert sich hierbei an der Angabe des Antragstellers, die sich auch in die Streitwertfestsetzung in anderen Gegendarstellungsverfahren einfügt.


Dr. Steiner
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Schütz
Richter am
Landgericht

Dopheide
Richter am
Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht