Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
13. 08. 2008
Aktenzeichen
324 O 570/08
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin nach einem Streitwert von 20.000,-- € zur Last.
Gründe
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 (analog) BGB nicht zu, denn die angegriffene Äußerung verletzt die Antragstellerin nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
I.
Die angegriffene Äußerung stellt sich als Meinungsäußerung dar, die den Schutz des Art 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann. Von einer Meinungsäußerung ist auszugehen, wenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungsnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wohingegen eine Tatsachenbehauptung vorliegt, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittslesers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweise offen steht (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, 5. Auflage 2003, Kap. 4, Rdnrn. 43 ff.). Der Sinngehalt der Äußerung, das Privatleben der Antragstellerin beeinträchtige ihren Job als kritische Journalistin, kann aber nicht im Wege des Beweises als wahr oder unwahr festgestellt werden, auch nicht etwa durch eine Befragung der Antragstellerin selbst. Unterschiedliche Personen mögen bei entsprechender Befragung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, womit sich zeigt, dass die Äußerung das Ergebnis einer Einschätzung und damit eines Dafürhaltens ist. Und diese Meinungsäußerung kommt auch nicht ohne Anknüpfungspunkte daher, die dem Leser auch noch mitgeteilt werden, wenn es heißt:
"Das Paar: Sie Top-Journalistin, er mächtiger ...-Chef.
Seit Sommer letzten Jahres offiziell liiert.
Das Problem: Der Abhörskandal bei der ... empört das Land. Doch in ... Talkshow ... war es erst spät Thema – und dann auch noch ohne Boss ..."
Die Beeinträchtigung wird mithin bei Themen, die die ... betreffen, in der privaten Beziehung der Antragstellerin zu dem ...-Chef gesehen. Diese Einschätzung mag man teilen oder nicht; mit einem Verbot belegt werden kann sie nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Buske
Dr. Goetze
Ritz
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