Strafanzeige gegen Prominenten für Verdachtsberichterstattung nicht ausreichend

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 08. 2008


Aktenzeichen

27 O 586/08


Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 5. Juni 2008 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Antragsteller ist ... . Er ist verheiratet mit Frau ..., diese ist ... . Der Antragsteller und seine Frau kümmerten sich in den Jahren vor deren Tod um die Mutter von Frau ... und damit die Tante von ... . Frau ... wirft dem Antragsteller und seiner Frau vor, sich das Erbe der alten Dame erschlichen zu haben. Ein erstes Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorwürfe wurde eingestellt. In der Folgezeit nahm der Antrag steiler an ... teil, lies eine Homestory über sein Heim aufnehmen und lud andere Prominente im Rahmen der Sendung ... zu sich nach Hause ein. Anlässlich der Ausstrahlung letzterer Sendung glaubte ... auf dem gedeckten Tisch das vermisste Silberbesteck ihrer Tante zu erkennen, woraufhin aufgrund ihrer Anzeige erneut polizeiliche Ermittlungen eingeleitet wurden.

Die Antragsgegnerin verlegt ...

Der Antragssteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Vorwürfe seien unwahr. Die Berichterstattung verletze seine geschützte Privatsphäre. Der Artikel habe ausschließlich Familieninterna, nämlich den Streit um das Vermögen der ... zum Gegenstand. Eine identifizierende Berichterstattung über den Verdacht von Straftaten sei bei derartigen Bagatellen unzulässig. Ein öffentliches Informationsinteresse bestehe nicht.

Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung vom 5. Juni 2008 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist, unter Bezugnahme auf ... zu verbreiten: ...

Gegen die ihr am 26. Juni 2008 zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend:

Der Antragsteller könne sich angesichts der Tatsache, dass er sich öffentlich umfangreich seit Jahren zu den Vorwürfen einlasse, wie sich aus den Anlagen AG 1 und 2 ergebe, nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, insbesondere angesichts seiner jüngsten Äußerungen in ..., in denen der Antragsteller erklärt habe:

"Ich kann Ihnen leider derzeit auf Anraten meines Anwalts noch nicht alle sagen. Nur so viel: ...

und

"Dieser Vorwurf ist ungeheuerlich. Ich bin doch kein Dieb. Es tut mir in der Seele weh, dass so etwas über mich behauptet wird. Ich habe mir jetzt einen Rechtsanwalt genommen, damit diese Gemeinheiten aufhören. Das (Silberbesteck) haben wir uns selbst gekauft. Und ... hat damit schon gegessen. Vor 30 Jahren als sie bei uns ihre erste Hochzeit feierte."

Im Übrigen halte sich die Veröffentlichung in den Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragssteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und macht geltend: ...

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor. Strafanzeige könne jeder erstatten, weshalb eine Strafanzeige für sich betrachtet nichts aussage. Eine identifizierende Berichterstattung komme nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, in Betracht. Darum gehe es bei der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht. Nach Auskunft der Kriminalpolizei liege der Vorgang der Staatsanwaltschaft noch gar nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 5. Juni 2008 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Wortberichterstattung in ... gegen die Antragsgegnerin als deren Verlegerin aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar, weil damit unzulässig in seine Privatsphäre eingegriffen und die Grenze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung überschritten wird.

Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit.

Die angegriffenen Aussagen berühren den Antragsteller in seiner Privatsphäre, da es allein um die Mitteilung für die von Öffentlichkeit nicht wahrnehmbaren Details zu innerfamiliären Streitigkeiten geht.

Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdz. 5.60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894; BVerfGE 35, 202, 222 f.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind (BGH AfP 2007, 121, 123 m. w. Nachw.).

Das Publikationsinteresse, das für die Antragsgegnerin streitet, wird von den Belangen des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwogen. Die Auseinandersetzung darum, dass der Antragsteller und seine Ehefrau ... um das Erbe ... gebracht haben sollen, betrifft eine rein familiäre Angelegenheit, die die Öffentlichkeit nichts angeht. Derartige Streitigkeiten kommen täglich vor, ohne dass daran ein irgendwie geartetes öffentliches Interesse erkennbar wäre. Die beanstandete Berichterstattung leistet keinerlei Debatte zu einem Sachgehalt, der über die Befriedigung reiner Neugier hinausginge.

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG a.a.O.).

Der Antragsteller hat zwar seine Privatsphäre allgemein zugänglich gemacht, indem er in der Sendung ... aufgetreten ist und verschiedentlich Kamerateams und Fotografen in seine Privatwohnung gebeten hat. Mit diesen vereinzelten Einblicken in seinen häuslichen Bereich hat er aber nicht seine Privatsphäre in einer Weise geöffnet, die es zulassen würden, über rein innerfamiliäre Streitigkeiten zu berichten.

Zwar ist dem öffentlichen Informationsinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen, wenn der von einer Berichterstattung Betroffene durch sein Verhalten zu einer entsprechenden Darstellung Veranlassung gegeben hat (BGH NJW 1994, 124; NJW 2000, 1036, 1038). Wer zu einer ihn betreffenden Meldung nicht schweigt oder nicht klarstellt, dass er eine Berichterstattung nicht wünscht oder gegen diese vorzugehen beabsichtigt, sondern stattdessen Erklärungen inhaltlicher Art gegenüber der Presse abgibt, kann nicht verlangen, dass über die insoweit erörterte Angelegenheit zukünftig nicht weiter berichtet wird. Ein solches Verhalten, das zu Gunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht fallen würde, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Hinsichtlich der Veröffentlichung in ... hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dem Redakteur ... mitgeteilt zu haben, dass er gegen die Berichterstattung über die aktuellen Vorwürfe vorgehen werde und sich deshalb einen Rechtsanwalt genommen habe. Damit war deutlich, dass er eine derartige Berichterstattung nicht wünsche. Die Veröffentlichung in ... enthält keine inhaltliche Stellungnahme des Antragstellers; vielmehr hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auf Anraten seines Anwaltes nicht zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann.

Die angegriffenen Artikel überschreiten auch die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 f. m. w. Nachw.).

Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen. Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m. w. Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen war die Berichterstattung unzulässig. Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau ist lediglich eine Anzeige erstattet worden; für das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen ist nach den Ausgangsartikeln nichts ersichtlich. Allein die Behauptung der Frau ... und ihres Ehemannes, das Tafelsilber ihrer Mutter in der VOX-Sendung entdeckt zu haben, reicht dafür nicht aus, zumal das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vor vier Jahren bereits eingestellt worden war. Eine spektakuläre oder schwere Straftat steht ohnehin nicht in Rede, so dass der Vorwurf keinerlei "Öffentlichkeitswert" hat. Der Umstand allein, dass der Antrag steiler sich vor vier Jahren zu den damals erhobenen Vorwürfen geäußert hat und gegen die Berichterstattung seinerzeit nicht vorgegangen ist, vermag die jetzige Veröffentlichung ebenso wenig zu rechtfertigen wie der, dass er zu den jetzigen Vorwürfen verhalten Stellung genommen hat. Denn daraus folgt noch nicht das Einverständnis, über strafrechtliche Vorwürfe oder Ermittlungsverfahren zu berichten. Vielmehr hat die Presse die Pflicht, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren identifizierbar berichtet werden darf.

Die Antragsgegnerin hat es auch nicht dabei belassen, über einen Familienstreit zu berichten, sondern hat den Antragsteller jedenfalls in Bezug auf ... als überführt dargestellt. ...

Die streitgegenständliche Berichterstattung muss der Antragsteller daher nicht hinnehmen.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


Mauck
Hückstädt-Sourial
Dr. Hinke

Rechtsgebiete

Presserecht