Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle
Gericht
BAG
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
18. 03. 2008
Aktenzeichen
9 AZR 186/07
Ein "Volontariatsvertrag" in dem sich ein "Volontär" entsprechend den vom Arbeitgeber vorformulierten Bedingungen verpflichtet, sich nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses an einer Hochschule unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung weiterzubilden und während der vorlesungsfreien Zeit entsprechend den Weisungen des Arbeitgebers in dessen Betrieb zu arbeiten, ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB.
Eine Klausel, nach der eine generelle Rückzahlungsverpflichtung für die in der Vorlesungszeit fortgezahlte Ausbildungsvergütung vorgesehen ist, die diese jedoch für jeden Monat der späteren Tätigkeit anteilig mindern soll, ist unangemessen:
nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie keine Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, den "Volontär" nach erfolgreichem Abschluss des Studiums auch tatsächlich zu beschäftigen,
nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie den "Volontär" völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Arbeitgeber beschäftigt werden soll.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 2007 - 3 Sa 46/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Leistungen, die der Beklagte von der Klägerin als „laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld“ und als Zuschuss zu „Unterkunft und Verpflegung“ für die Dauer des Besuchs der Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule im Rahmen des Studiengangs „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ erhalten hat.
2 Der Beklagte wurde von der Klägerin, einer deutschlandweit tätigen Betriebskrankenkasse, im Sommer 2000 zur Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten eingestellt. Im Mai 2001 veröffentlichte die Klägerin in einer Mitarbeiterinformation ein Qualifizierungskonzept. Eine der angesprochenen Möglichkeiten war der Vollzeitstudiengang „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ an der Fachhochschule L. In Absprache mit der Klägerin nahm der Beklagte dieses Studium noch während der Berufsausbildung im Oktober 2001 auf. Im Juli 2003 schloss er seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erfolgreich ab. Abredegemäß setzte er das Studium fort. Am 28. Juli 2003 unterzeichneten die Parteien einen „Volontariatsvertrag“. In dessen § 2 ist ua. geregelt: „Das Volontariat beginnt nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten am 16.07.2003 und endet mit der Diplom-Abschlussprüfung des … Studiengangs“. Der Volontär ist nach § 4 des Vertrags verpflichtet, die ihm „in allen vorlesungsfreien Zeiten“ (Praxisphasen) erteilten Weisungen zu befolgen, die ihm übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und an den Vorlesungen sowie Prüfungen teilzunehmen. Die im Vertrag als „Arbeitgeber“ bezeichnete Klägerin ist nach §§ 5, 6 zur Gewährung von folgenden Leistungen verpflichtet: „… für die Studienzeit ab 01.10.2003 bis zum Ende des Studiums eine monatliche Vergütung in Höhe der Vergütung für das 3. Ausbildungsjahr“ und „für die Unterbringung in L einen monatlichen Zuschuss in Höhe von Euro 190,00 (brutto)“. Zugleich wurde am 28. Juli 2003 das weitere von der Klägerin verwandte Formular unterzeichnet:
„Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
Zwischen Herrn H und der D BKK, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch S, Abteilungsleiter Personalwesen, wird ergänzend zum Volontariatsvertrag vom 28.07.2003 folgende Nebenabrede getroffen:
Der D BKK entstehen durch den Ihnen gebotenen Studiengang zum ‚Diplom-Gesundheitsökonom FH’ an der Fachhochschule L nach der geltenden Studienordnung erhebliche Kosten. Die Höhe dieser Kosten beläuft sich in Ihrem Fall nach heutigem Stand auf mindestens 27.328,58 Euro. Eine Aufstellung der Kosten ist als Anlage beigefügt.
Es wird vereinbart, dass diese Kosten, aufgrund der mit diesem Studiengang verbundenen erheblichen Verbesserungen Ihrer Arbeitsmarktchancen, Ihnen als zinsloses Darlehen von der D BKK zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Darlehen baut sich in 60 gleichen Monatsraten von 455,48 Euro durch Ihre Tätigkeit bei der D BKK nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ab. Bei Unterbrechungen Ihrer Berufstätigkeit (Erziehungsurlaub, Urlaub ohne Bezüge u.ä.) ruht der Abbau der Restschuld. Er wird mit Wiederaufnahme der konkreten Berufstätigkeit wieder in Gang gesetzt.
Kündigen Sie vor Ablauf von 60 Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums oder wird eine Kündigung aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund von der D BKK ausgesprochen, so verpflichten Sie sich zur sofortigen Rückzahlung der vollen noch ausstehenden Restschuld.
Im Falle Ihres Ausscheidens während des Studiums gilt die Rückzahlungspflicht für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen anteiligen, durch das Studium verursachten, Kosten.
Für den Fall der Kündigung durch die D BKK, mit Ausnahme der Kündigung aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund (siehe 3.), erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens.
Beenden Sie das Studium vor Ablauf der Studiendauer ohne einen wichtigen Grund, gilt die Rückzahlungspflicht für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen anteiligen, durch das Studium verursachten, Kosten.
Die Rückzahlungspflicht gilt auch, wenn das Studium endgültig nicht erfolgreich beendet wird.
Herr H wurde ausführlich über die Bedeutung dieser Nebenabrede belehrt.“
3 In der Anlage „Kostenaufstellung“ zur Nebenabrede sind Ausbildungsvergütungen für 17 Monate, einmalige Ausbildungsvergütungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung für 18 Monate aufgeführt. Während der vorlesungsfreien Zeiten wurden dem Beklagten nach dem von der Klägerin erteilten Zeugnis folgende Aufgaben übertragen: „Betreuen des Projektes Diabetes-TÜV, Überprüfen und Bezahlen der Rechnungen von psychiatrischen Institutsambulanzen, Überprüfen und Bezahlen von Sachkosten für ambulante Operationen, Planen und Durchführen von Quartalsbuchungen der ärztlichen Vergütung für alle KVen“. Erstmalig mit Schreiben vom 6. April 2005 bot die Klägerin dem Beklagten den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Zeit nach dem Studium an. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Er beanstandete die Höhe der monatlichen Anfangsvergütung von 2.452,53 Euro (Vergütung eines Sozialversicherungsfachangestellten nach Beendigung seiner Ausbildung gem. Entgeltgruppe 5 Stufe 2 des maßgeblichen Tarifvertrags) als zu niedrig und sah die Zuweisung eines Sachbearbeiterarbeitsplatzes im Bereich Controlling und Versorgungsmanagement als nicht ausbildungsadäquat an. Die Klägerin lehnte eine Nachbesserung ab. Nach Ablegung der Diplomprüfung am 25. Mai 2005 nahm der Beklagte darauf eine höher bezahlte Arbeit bei einer anderen Krankenkasse auf. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, den in der Nebenabrede aufgeführten Betrag von 27.328,58 Euro zurückzuzahlen.
4 Die Klägerin hat nach Neuberechnung der Vorlesungs- und Prüfungszeit auf 16 Monate und der Zeit der auswärtigen Unterbringung auf 13 Monate beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.921,85 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, bei richtiger Berücksichtigung der im „Volontariatsvertrag“ von Juli 2003 bis Mai 2005 erfassten 23 Monate Studium im Praxisverbund seien 12,5 Monate als Studienzeit und 10,5 Monate als im Betrieb der Klägerin erbrachte Arbeitszeit als Sozialversicherungsfachangestellter zu werten. Angesichts dieser Verteilung von Arbeits- und Studienzeit sei die Abrede, für die Gesamtzeit eine Vergütung als Auszubildender im dritten Ausbildungsjahr zu zahlen, unangemessen. Sittenwidrig sei die von der Klägerin dem unerfahrenen Beklagten im „vertragslosen“ Zustand nach Abschluss der Ausbildung aufgezwungene Behandlung der zu erarbeitenden Vergütung als rückzahlbares Darlehen mit fünfjähriger Bindungsdauer.
6 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
7 A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch aus der am 28. Juli 2003 getroffenen Nebenabrede.
8 I. Der Beklagte erhielt von der Klägerin kein Darlehen im Rechtssinne. Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag ist Rechtsgrund der Verpflichtungen. Diesen Anforderungen entspricht die am 28. Juli 2003 getroffene Nebenabrede nicht. Rechtsgrund der an den Beklagten geleisteten Vergütungen und Zuschüsse sind die §§ 5 und 6 des „Volontariatsvertrags“. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen dem Beklagten nach dem Wortlaut von Ziff. 2 der „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ als „Darlehen“ zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien haben die Rückzahlungsverpflichtung als Darlehensvertrag nur falsch bezeichnet (falsa demonstratio) (vgl. BAG 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, zu II der Gründe) . Entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung war kein Darlehen im Rechtssinne gewollt, sondern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der nach dem „Volontariatsvertrag“ für den Studiengang „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ aufgewandten Vergütungsleistungen und Zuschüsse.
9 II. Die Klägerin kann - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - aus der Nebenabrede kein Forderungsrecht ableiten. Das Landesarbeitsgericht hat es wegen ungeklärter Tatsachen offengelassen, ob der in der Nebenabrede zum „Volontariatsvertrag“ vereinbarte Rückzahlungsanspruch schon nach § 19, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF (weitgehend deckungsgleich mit § 26, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF) unwirksam ist. Es hat das Vertragswerk der Parteien als Verbrauchervertrag angesehen und die Rückzahlungsklausel als unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB beurteilt. Entgegen den von der Revision erhobenen Sachrügen ist das nicht zu beanstanden.
10 III. Die von der Klägerin verwandte Rückzahlungsklausel ist unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
11 1. Die von den Parteien getroffene Nebenabrede zum „Volontariatsvertrag“ vom 28. Juli 2003, mit der die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Ausbildungskosten geregelt wird, ist einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
12 a) Allerdings lässt sich den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen, ob es sich bei der „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
13 aa) Dazu müsste der von der Klägerin vorformulierte Text zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sein. Wird ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht, ist das Merkmal „vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen” iSd.§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19, zu VII der Gründe) . Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.
14 bb) Auch andere Umstände deuten nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hin. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155; BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe) . Das kann zB der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO; BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe) .
15 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ enthält mehrere individuell auf den Beklagten zugeschnittene Angaben. So wird bereits im Einleitungssatz auf den „Volontariatsvertrag“ vom 28. Juli 2003 Bezug genommen. Unter Ziff. 1 der Nebenabrede werden die Mindestkosten aus damaliger Sicht exakt mit 27.328,58 Euro festgehalten. Entsprechend werden unter Ziff. 2 die Monatsraten mit 455,48 Euro betragsmäßig angegeben. Auf Grund dieser individuellen Angaben ist es nicht eindeutig, ob ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür gegeben ist, dass die Nebenabrede für eine Mehrfachverwendung formuliert worden ist.
16 b) Der Senat kann dennoch ohne Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht eine Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB vornehmen. § 307 BGB ist nach § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden. Danach findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verbraucherverträge nach Maßgabe des § 310 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BGB Anwendung.
17 aa) Der „Volontariatsvertrag“ einschließlich seiner Nebenabrede ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Für Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um Verträge zwischen Unternehmer (Arbeitgeber) und Verbraucher (Arbeitnehmer) iSv. § 310 Abs. 3 BGB handelt (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19, zu V 1 der Gründe) . Für einen „Volontariatsvertrag“ gilt nichts anderes. Nach § 14 BGB ist Unternehmer ua. eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das trifft auf die Klägerin bei Abschluss des „Volontariatsvertrags“ zu. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann”. Der Beklagte erfüllte diese Voraussetzungen bei Abschluss des Vertrags. Der „Volontariatsvertrag“ regelt die unselbständige berufliche Tätigkeit des „Volontärs“. Der Beklagte verpflichtete sich zur Arbeitsleistung bei der Klägerin. Die Nebenabrede ist Bestandteil des „Volontariatsvertrags“.
18 bb) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die von ihr vorformulierte Nebenabrede mehrmalig verwendete. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte konnte auf den Inhalt der Nebenabrede keinen Einfluss nehmen.
19 2. Vorformulierte Rückzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des die Klausel verwendenden Arbeitgebers „unangemessen benachteiligen“. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 23, BAGE 118, 36) .
20 3. Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach der unter der Geltung der Bereichsausnahme zum AGBG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die allgemeine Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten waren einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157, zu B II 2 der Gründe) . Diese Rechtsprechung hat der Senat unter der Geltung der §§ 305 ff. BGB fortgeführt (11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, BAGE 118, 36) .
21 4. Die Rückzahlungsvereinbarung in der Nebenabrede zum „Volontariatsvertrag“ vom 28. Juli 2003 ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Sie verpflichtet die Klägerin nicht, den Beklagten nach Abschluss seines Studiums zum Zweck des ratierlichen Abbaus der Rückzahlungssumme weiterzubeschäftigen.
22 a) Das folgt aus der Auslegung der Nebenabrede. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03 - NJW 2004, 2961, zu II 1 a der Gründe) . Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BGH 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, zu I 2 b der Gründe) . Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - BGHZ 162, 39, zu II 1 der Gründe) . Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, zu II 2 b der Gründe; BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - aaO). § 305c Abs. 2 BGB findet gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Verbraucherverträge Anwendung.
23 b) Die Nebenabrede enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten nach Abschluss des Studiums weiterzubeschäftigen. Ihre Ziff. 2 Abs. 2 bestimmt lediglich, dass sich das dem Beklagten gewährte Darlehen in 60 gleichen Monatsraten durch seine - künftige - Tätigkeit bei der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss des Studiums abbaut. Diese Regelung könnte zwar mittelbar als Verpflichtung der Klägerin verstanden werden, dem Beklagten nach Abschluss des Studiums den Abschluss eines Arbeitsvertrags anzubieten. Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr könnte die Vertragsklausel auch so verstanden werden, dass der Beklagte das Darlehen durch eine Tätigkeit bei der Klägerin nur in dem Fall abbauen kann, dass die Klägerin ihm eine Tätigkeit anbietet und er diese annimmt. Auch aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist die Vereinbarung nicht eindeutig. Die Klausel ist unklar.
24 c) Gem. § 305c Abs. 2 BGB iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Verbraucherverträgen zu Lasten des Verwenders. Soweit die Unwirksamkeit der Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, dh. es ist zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenunfreundlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 305c Rn. 20; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht § 305c BGB Rn. 35 mwN; LAG Köln 26. Oktober 2005 - 7 Sa 298/05 -, zu II 3 c der Gründe; zu dieser Auffassung neigend auch BGH 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798, zu II 2 b bb der Gründe; 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097, zu II 4 der Gründe) . Bei kundenunfreundlichster Auslegung ist die „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ vom 28. Juli 2003 so zu verstehen, dass keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten besteht, diesem nach Abschluss seines Studiums eine Tätigkeit anzubieten.
25 d) Mit diesem Inhalt ist die Rückzahlungsverpflichtung in der „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit unwirksam. Besteht kein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, so fehlt dem Ausgebildeten die Möglichkeit, die Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. Eine Rückzahlungsklausel, die einen ratierlichen Abbau des Ausbildungsdarlehens durch künftige Tätigkeit beim Darlehensgeber vorsieht, stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Andernfalls würden wesentliche Rechte des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben eingeschränkt. Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.Deshalbhat der Senat bereits eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei einer Klausel bejaht, nach der der betriebstreue Arbeitnehmer die in seine Aus- oder Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten hat, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine solche Klausel berücksichtigt nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers (11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36) . Wird - wie vorliegend - dem Arbeitnehmer noch nicht einmal das Recht eingeräumt, den versprochenen ratierlichen Abbau durch künftige Betriebstreue herbeizuführen, werden seine wesentlichen Rechte noch weitgehender eingeschränkt. Der Arbeitnehmer soll auch dann mit den Ausbildungskosten belastet werden, wenn der Arbeitgeber ihm kein Vertragsangebot zum Zwecke des Abbaus der Rückzahlungsverpflichtung unterbreitet. In diesem Fall ist der fehlende Abschluss des Arbeitsvertrags nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Er kann ihn mangels Anspruchsgrundlage nicht erzwingen. Eine sachliche Grundlage für die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lässt, besteht deshalb nicht.
26 IV. Ziff. 2 der Nebenabrede verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen.
27 1. Die Nebenabrede bestimmt nicht, mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte von der Klägerin nach Abschluss seines Studiums eingestellt werden sollte. Das verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.
28 a) Eine Klausel über die Rückerstattung von Leistungen muss für den Rückzahlungsverpflichteten verständlich und klar sein. Wird geregelt, dass die für die Dauer der reinen Studienzeit zu erbringenden Leistungen als „Darlehen … zur Verfügung gestellt werden“ und nach erfolgreichem Studienabschluss durch künftige Berufstätigkeit beim „Darlehensgeber“ monatlich abgebaut werden, muss bei Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung zumindest rahmenmäßig bestimmt sein, zu welchen Bedingungen die Berufstätigkeit erfolgen soll. Dazu gehören Angaben zum Beginn des Vertragsverhältnisses, zu Art und zeitlichem Umfang der Beschäftigung und zur Gehaltsfindung der Anfangsvergütung. Nur dann kann die Rückzahlungsvereinbarung als hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden. Der Arbeitnehmer muss wissen, welches Vertragsangebot er gegebenenfalls annehmen muss, um die vereinbarte Rückzahlungspflicht abzuwenden (vgl. LAG Schleswig-Holstein 23. Mai 2007 - 3 Sa 28/07 - LAGE BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4, zu II 4 d der Gründe; Düwell/Ebeling DB 2008, 406, 410) .
29 b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Transparenz und damit der Wirksamkeit der Vertragsklausel ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies galt für die Beurteilung der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten bereits unter Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG (vgl. BAG 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 15 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 7, zu III 2 a der Gründe) . Für die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies ebenfalls der maßgebende Beurteilungszeitpunkt (Palandt/Heinrichs § 307 Rn. 3) . Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei Verbraucherverträgen für die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB daneben die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
30 c) Die vorliegende lückenhafte Vertragsgestaltung erfüllt die Anforderungen an die Transparenz nicht. Sie eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume.
31 Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenabrede zum „Volontariatsvertrag“ vom 28. Juli 2003 ließ die Klägerin es vollkommen offen, für welche Tätigkeit und mit welcher Vergütung sie den Beklagten nach Abschluss seines Studiums einstellen wollte. Die Nebenabrede enthält hierzu keine Aussage. Der Beklagte sollte lediglich durch - irgendeine - Tätigkeit bei der Klägerin zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss seines Studiums die Darlehensschuld abbauen dürfen. Insbesondere ist der Nebenabrede nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung auf einer Position angeboten werden sollte, für die der Studienabschluss oder zumindest eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten Voraussetzung ist. Unerheblich ist, dass die Klägerin dem Beklagten kurz vor Ende der Vertragslaufzeit ein ausreichend konkretisiertes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Sozialversicherungsangestellter für die Zeit nach Beendigung des Studiums abgab. Hieraus darf nicht rückwirkend geschlossen werden, dass eine dahingehende Verpflichtung auch Inhalt der Nebenabrede vom 28. Juli 2003 sein sollte. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nur der Vertragstext und die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, nicht jedoch spätere Ereignisse zu berücksichtigen. Die Klägerin hat keine solchen Umstände vorgetragen, aus denen der Kläger Rückschlüsse auf die künftigen Vertragsbedingungen hätte ziehen können.
32 Eine Klausel, die den Studierenden derart im Unklaren lässt, benachteiligt ihn unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
33 2. Mit diesen Anforderungen an die Transparenz des künftigen Arbeitsvertragsangebots wird der Arbeitgeber nicht unzumutbar verpflichtet, bereits mehrere Jahre im Voraus angeben zu müssen, wie und wo der Arbeitnehmer konkret eingesetzt werden soll. Es muss jedoch mindestens rahmenmäßig bestimmt sein, mit welchen materiellen Arbeitsbedingungen (Art der Tätigkeit, Umfang und Vergütung) die Weiterverwendung des Arbeitnehmers erfolgen soll, beispielsweise durch Angabe der Tätigkeit (Berufsgruppe) sowie der maßgeblichen Tarifgruppe oder Vergütung. Nur dann kann der Arbeitnehmer vorab die wirtschaftlichen Risiken der Rückzahlungsklausel einschätzen.
34 V. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten auch aus einem weiteren Grund gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil die Bindungsdauer unangemessen lang ist.
35 B. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Düwell Gallner Krasshöfer
Jungermann Ropertz
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