Keine Verwechslungsgefahr zwischen BAU HOW und BAUHAUS

Gericht

EuG


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

23. 01. 2008


Aktenzeichen

T‑106/06


Tatbestand

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 5. Juli 2000 meldete die BAU HOW GmbH gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

3. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 7, 8, 11, 19, 20, 36, 37 und 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 7: „Maschinen für die Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die chemische Industrie, die Landwirtschaft, den Bergbau, Textilmaschinen, Maschinen für die Getränkeindustrie, Baumaschinen, Verpackungsmaschinen, Werkzeugmaschinen, Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte, Brutapparate für Eier“;

– Klasse 8: „Handgetriebene Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate“;

– Klasse 11: „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“;

– Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“;

– Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen“;

– Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

– Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten“;

– Klasse 40: „Materialbearbeitung“.

4 Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 42/2001 vom 14. Mai 2001 veröffentlicht.

5 Am 9. August 2001 erhob die Demp BV (im Folgenden: Klägerin) gegen die Anmeldung Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94. Der Widerspruch wurde auf die Bildmarken

gestützt; diese waren in den Benelux-Ländern als die Marke Nr. 570 351 eingetragen, ferner als die internationale Marke Nr. 646 757 registriert und in Irland unter der Nr. 2000/03158 zur Eintragung angemeldet.

6 Die Eintragung in den Benelux-Ländern datiert vom 9. Mai 1995. Die internationale Registrierung erfolgte am 8. Januar 1997 mit Wirkung für Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal, am 16. Dezember 1998 mit Wirkung für das Vereinigte Königreich und am 29. Juni 2001 mit Wirkung für Griechenland, Finnland und Schweden. Die Anmeldung in Irland datiert vom 28. August 2000. Diese Eintragungen und die Anmeldung umfassten folgende Waren und Dienstleistungen:

– Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“;

– Klasse 2: „Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel, Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“;

– Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze“;

– Klasse 7: „Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier“;

– Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate“;

– Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

– Klasse 11: „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“;

– Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“;

– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialen, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke“;

– Klasse 17: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“;

– Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“;

– Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“;

– Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

– Klasse 27: „Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)“;

– Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz“;

– Klasse 40: „Materialbearbeitung; Zuschneiden von Bilderrahmen im Lohnauftrag“.

7 Mit Entscheidung vom 28. November 2003 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell eindeutig unterschiedlich seien. In klanglicher Hinsicht seien sie in den Gebieten der romanischen Sprachen (in Spanien ausgesprochen als „bau-ha-us“ und „bau-ch-ow“, in Portugal als „bau-hausch“ und „bauhau“, in Italien als „bau-aus“ und „bau-au“ und in Frankreich als „bo-oss“ und „bo-o“) ebenfalls unterschiedlich. In den übrigen Sprachgebieten seien sie klanglich zwar ähnlich, jedoch werde diese Ähnlichkeit durch die zwischen den Zeichen bestehenden visuellen und begrifflichen Unterschiede neutralisiert. Da die Zeichen damit insgesamt unterschiedlich seien, bestehe trotz der Ähnlichkeit oder Identität der meisten Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

8 Am 26. Januar 2004 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.

9 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass das relevante Publikum die breite Öffentlichkeit sei, hingegen bei bestimmten Maschinen für Industrie, Landwirtschaft und Bau der Klassen 7 und 19 spezialisierte Verbraucher, die grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten. Ein Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ergebe, dass sie visuell unterschiedlich seien. Ein Vergleich zwischen den Zeichen dem Sinn nach sei nicht möglich, weil die angemeldete Marke aus einem deutschen und einem englischen Wort zusammengesetzt sei und daher in keiner Sprache einen eindeutigen Sinngehalt aufweise, während die älteren Marken, da sie aus Wörtern der deutschen Sprache bestünden, außerhalb der deutschsprachigen Länder nicht verstanden würden und ihnen selbst in diesen Ländern kein klarer und eindeutiger Sinngehalt zukomme. Sie könnten allenfalls in allen fraglichen Schutzgebieten als Anspielung auf die gleichnamige deutsche Schule für Architektur und Design angesehen werden. Auf klanglicher Ebene seien in den Gebieten der romanischen Sprachen, wo die einander gegenüberstehenden Zeichen als „ba-u-a-us“ und „ba-u-o-w“ ausgesprochen würden, wahrnehmbare Unterschiede festzustellen, während sie in den Ländern der deutschen, englischen und niederländischen Sprache große klangliche Ähnlichkeiten aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz gewisser klanglicher Ähnlichkeiten ihrem Gesamteindruck nach als unähnlich anzusehen seien und dass daher in den betroffenen Ländern keine Verwechslungsgefahr bestehe, auch soweit die Zeichen identische Waren kennzeichneten.


Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

– dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung der Marke zurückzuweisen;

– dem HABM die gesamten Kosten, d. h. die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens, aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

12 Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin im Wesentlichen, dass das Gericht das HABM anweist, dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung zurückzuweisen. Nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 hat das HABM die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vorliegenden Urteils zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T‑331/99, Slg. 2001, II‑433, Randnr. 33, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 12). Der zweite Antrag der Klägerin ist daher unzulässig.

13 In der Sache stützt die Klägerin ihren Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe: einen Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

14 Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer die Aussprache der einander gegenüberstehenden Zeichen in den Ländern der romanischen Sprachen anders als die Widerspruchsabteilung beurteilt habe. Da sie sich zu dieser unterschiedlichen Beurteilung jedoch vorher nicht habe äußern können, seien unter Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 und damit gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.

15 Das HABM meint, dass der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte, da sich die Klägerin zum klanglichen Zeichenvergleich geäußert habe, ins Leere gehe.

Würdigung durch das Gericht

16 Nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 dürfen die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

17 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gewährleistet ist, zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will. Die Beschwerdekammer ist daher nicht verpflichtet, einen Kläger zu einer Tatsachenwürdigung anzuhören, die zu dem endgültigen Standpunkt der Beschwerdekammer gehört (Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, Slg. 2005, II‑1271, Randnrn. 65 und 66). Ferner liegt nach der Rechtsprechung in dem Umstand, dass sich ein Beteiligter nicht zu Darlegungen äußern konnte, die keinen eigenen Entscheidungsgrund der angefochtenen Entscheidung bilden, sondern Teil der Erwägungen der Beschwerdekammer zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind, kein Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94, wenn der Beteiligte zu den Gründen der Entscheidung, die den Zeichenvergleich betreffen, Stellung nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg. 2005, II‑4837, Randnr. 72).

18 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beurteilung der Aussprache der einander gegenüberstehenden Zeichen in den romanischen Sprachen und die Feststellung des Vorliegens klanglicher Unterschiede bereits in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung enthalten waren. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass sie nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich im Rahmen ihrer bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde zu dieser Beurteilung und dieser Feststellung zu äußern.

19 Soweit die einzelnen Ausführungen der Beschwerdekammer zur Aussprache der Zeichen in den romanischen Sprachen von denen der Widerspruchsabteilung abweichen, ist überdies festzustellen, dass diese Ausführungen eine bloße Tatsachenwürdigung der Beschwerdekammer sind, die zu ihrem endgültigem Standpunkt gehört. Diese Ausführungen können auch nicht als ein eigenständiger Entscheidungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesehen werden, sondern sind Teil der Erwägungen der Beschwerdekammer zum klanglichen Vergleich der Zeichen in den romanischen Sprachen, zu dem sich die Klägerin äußern konnte. Die Beschwerdekammer war daher nicht verpflichtet, die Klägerin zu diesen einzelnen Ausführungen anzuhören.

20 Demnach ist nicht dargetan worden, dass die Beschwerdekammer mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt hätte. Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

21 Die Klägerin führt erstens aus, dass das relevante Publikum aus angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe.

22 Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer keine Prüfung der betroffenen Waren vorgenommen habe, da sie keine eigenen Feststellungen zu deren Ähnlichkeit oder Identität getroffen habe. Infolgedessen habe die Beschwerdekammer die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht unter konkreter Berücksichtigung der mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen vorgenommen.

23 Drittens rügt die Klägerin den von der Beschwerdekammer vorgenommenen Zeichenvergleich.

24 Bildlich seien die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz eines gewissen Unterschieds ähnlich. Diese Ähnlichkeit beruhe auf ihren Wortbestandteilen, die die Marken als Ganze dominierten. So seien die erste Silbe der beiden Zeichen, „Bau“, und der erste Buchstabe ihrer zweiten Silbe, „h“, identisch, und der Durchschnittsverbraucher lege üblicherweise dem ersten Teil der Wörter mehr Gewicht bei. Zudem bewege sich die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke im Rahmen üblicher Werbegrafik und weise keinen so hohen Grad eigentümlicher Gestaltungshöhe auf, dass dadurch das Erinnerungsvermögen der Verbraucher beeinflusst werden könne.

25 In klanglicher Hinsicht seien die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Aussprache der Zeichen in Belgien, Luxemburg, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal unzutreffend. Für diese Länder seien die Sprachgepflogenheiten des Durchschnittsverbrauchers von der Beschwerdekammer falsch beurteilt worden, die angenommen habe, dass der Durchschnittsverbraucher gegenüber Zeichen, die in einer anderen Sprache als seiner eigenen ausgedrückt seien, besonders unaufmerksam, unkritisch und uninteressiert sei. Selbst in den Ländern der romanischen Sprachen wiesen die Zeichen aber eine große klangliche Ähnlichkeit auf.

26 Im Ergebnis seien somit angesichts der Identität oder sehr großen Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der starken klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen die zwischen diesen bestehenden Unterschiede, die durch ihre Bildbestandteile hervorgerufen würden, nicht geeignet, das Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen der beiden Marken auszuschließen.

27 Das HABM trägt im Wesentlichen vor, dass die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen durch ihre visuellen Unterschiede, die durch den Sinngehalt ihrer Wortelemente in den deutschsprachigen Gebieten unterstrichen würden, neutralisiert werde. Die Beschwerdekammer sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeichen in der Gesamtbetrachtung unähnlich seien und dass, auch wenn die betroffenen Waren ähnlich seien, keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.

Würdigung durch das Gericht

28 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den „älteren Marken“ gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 40/94 die in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

29 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch das relevante Publikum und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 32, und vom 1. Februar 2006, Rodrigues Carvalhais/HABM – Profilpas [PERFIX], T‑206/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

30 Für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung ist der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26, und des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Randnr. 24) und dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, dass er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Mystery Drinks/HABM – Karlsberg Brauerei [MYSTERY], T‑99/01, Slg. 2003, II‑43, Randnr. 32). Hingegen kann der spezialisierte Verbraucher bei der Wahl der fraglichen Waren und Dienstleistungen eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM – Nabersa [Faber], T‑211/03, Slg. 2005, II‑1297, Randnr. 24).

31 Hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads des Durchschnittsverbrauchers beim Kauf der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ist übereinstimmend mit der Beschwerdekammer anzunehmen, dass ein Teil der Waren der Klassen 7 und 19, alle Waren der Klassen 8, 11 und 20 und die Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 40 für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind. Hingegen richten sich, wie von der Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, die übrigen Waren der Klassen 7 und 19, die in der Industrie, Landwirtschaft und Baubranche verwendete Maschinen und Produkte umfassen, an spezialisierte Verbraucher. Die Klägerin hat diese Feststellungen im Übrigen nicht bestritten.

32 Was das maßgebende Schutzgebiet angeht, so sind die der Prüfung des Widerspruchs zugrunde zu legenden älteren Marken, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, eine in den Benelux-Ländern eingetragene Marke und eine international registrierte Marke mit Schutzwirkung für Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich.

33 Die Verwechslungsgefahr ist daher für diese Mitgliedstaaten im Hinblick auf teils einen Durchschnittsverbraucher der für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmten Waren und Dienstleistungen, teils einen Durchschnittsverbraucher der für spezialisierte und in höherem Maße aufmerksame Verbraucher bestimmten Waren zu beurteilen.

34 Im Rahmen des Vergleichs der durch die einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ist die Klägerin nicht den von der Widerspruchsabteilung getroffenen Feststellungen, auf die die angefochtene Entscheidung verweist, entgegengetreten, wonach die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 11, 19, 20 und 40 identisch, die der Klasse 37 ähnlich und die der Klasse 36 unterschiedlich seien.

35 Hinsichtlich des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen ist daran zu erinnern, dass zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht des relevanten Publikums hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T‑317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). Ferner ist bei der Ermittlung des Grades ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung gegebenenfalls zu bewerten, welches Gewicht diesen einzelnen Elementen unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, beizumessen ist (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Becker [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 54).

36 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47, und Darstellung einer Kuhhaut, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 26).

37 Im vorliegenden Fall stehen zwei Bildmarken in Frage, von denen eine die Wortelemente „Bau“ und „how“ und die andere den Wortbestandteil „Bauhaus“ enthält. Die Anmeldemarke ist zweizeilig aufgebaut, wobei in der ersten Zeile das Wortelement „Bau“ in blauen Buchstaben und in der zweiten das Wortelement „how“ in roten Buchstaben steht, und zwar in einer perspektivischen Darstellung, die eine dreidimensionale Wiedergabe suggeriert. Ein Teil des Buchstabens „a“ in der oberen Zeile geht in einen Teil des Buchstabens „w“ in der unteren Zeile über, wobei ihr gemeinsames Element wie ein Balken oder Dachgiebel mit fließendem Farbwechsel von Blau zu Rot aussieht. Der zweizeilige Aufbau bildet ein Quadrat, in dessen unterer rechter Ecke das Zeichen „®“ steht. Die älteren Marken haben eine längliche Form mit sieben schwarzen Kästchen, die in weißen Buchstaben, mit einem Buchstaben je Kästchen, das Wort „Bauhaus“ enthalten, wodurch der Eindruck der Teile eines Bausatzes erweckt wird.

38 In visueller Hinsicht sind die Unterschiede zwischen den Marken offenkundig. Diese Unterschiede ergeben sich nämlich erstens aus ihrem Aufbau, da die älteren Marken an einen Bausatz und die Anmeldemarke an einen Balken oder Dachgiebel denken lassen, zweitens aus den kontrastierenden roten und blauen Farben der Anmeldemarke, drittens aus der flächigen Gestaltung der älteren Marken und der suggerierten dreidimensionalen Gestaltung der Anmeldemarke sowie viertens aus der rechteckigen, flachen Form der älteren Marken und der Quadratform der Anmeldemarke. Obgleich die ersten vier Buchstaben ihrer Wortelemente identisch sind, weisen die Zeichen als Ganzes damit evidente visuelle Unterschiede auf.

39 Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeichen einander visuell nicht ähnlich seien.

40 In klanglicher Hinsicht ist unbestreitbar, dass das Publikum bestimmter Mitgliedstaaten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine große Ähnlichkeit wahrnehmen kann. Die Beschwerdekammer hat zutreffend festgestellt, dass den Zeichen das Wort „Bau“ gemeinsam ist und dass die Wörter „Haus“ und „how“ im Deutschen, Niederländischen und Englischen sehr ähnlich und in den romanischen Sprachen unterschiedlich ausgesprochen werden. Die Beschwerdekammer hat daher richtig festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten mit deutscher, niederländischer und englischer Sprache ähnlich sind und in den übrigen relevanten Sprachgebieten, anders als die Klägerin meint, wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.

41 In begrifflicher Hinsicht können die älteren Marken, die aus den deutschen Wörtern „Bau“, das auf die Tätigkeit des Bauens hinweist, und „Haus“ bestehen, in den deutschsprachigen Gebieten dahin verstanden werden, dass sie sich auf eine Baufachhandlung beziehen. In den übrigen Sprachgebieten haben diese Wörter keine Bedeutung, aber können, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, als eine Anspielung auf die deutsche Architektur- und Designschule des Bauhauses erkannt werden. Die Anmeldemarke besteht aus dem deutschen Wort „Bau“ und dem englischen Wort „how“ und hat daher in keiner Sprache einen klaren und eindeutigen Aussagegehalt. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, könnte sie jedoch möglicherweise im Deutschen als eine Bezugnahme auf das englische Wort „know‑how“ verstanden werden, in der zur Hervorhebung der Bautätigkeit das Wort „Bau“ verwendet wird. Die Beschwerdekammer ist daher fehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass ein begrifflicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen im Allgemeinen nicht möglich ist und dass sie hinsichtlich ihrer Bedeutung im Deutschen gewisse begriffliche Unterschiede aufweisen.

42 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr lässt sich nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Marken eine Verwechslungsgefahr begründen kann (Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 28, und Faber, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 27).

43 Jedoch genügt die Feststellung einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken allein nicht für die Annahme, dass die beiden Marken, jeweils als Ganzes betrachtet, einander ähnlich sind (Urteile des Gerichts MATRATZEN, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 31, und vom 11. Mai 2005, CM Capital Markets/HABM – Caja de Ahorros de Murcia [CM], T‑390/03, Slg. 2005, II‑1699, Randnr. 44).

44 Im Übrigen kommt den visuellen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zu. Zu untersuchen sind die objektiven Umstände, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 57, und vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Randnr. 49). Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile von Zeichen kann u. a. von deren Eigenschaften oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit den Marken gekennzeichneten Waren normalerweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, in denen der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf ihr angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen hauptsächlich über Verkaufsgespräche verkauft, ist einer klanglichen Ähnlichkeit normalerweise mehr Gewicht beizumessen (Urteil NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection, Randnr. 49).

45 Ebenso ist der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerem Gewicht, wenn es sich um Waren handelt, die so vermarktet werden, dass das relevante Publikum beim Kauf die die Waren kennzeichnende Marke gewöhnlich optisch wahrnimmt (Urteile des Gerichts BASS, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55, und vom 28. Juni 2005, Canali Ireland/HABM – Canal Jean [CANAL JEAN CO. NEW YORK], T‑301/03, Slg. 2005, II‑2479, Randnr. 55).

46 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, angenommen, dass die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind, ohne Weiteres in Baufachhandlungen und sonstigen spezialisierten Geschäften erworben werden könnten. Dabei handelt es sich oft um Selbstbedienungsgeschäfte, auch wenn diese Personal zur Beratung der Kunden bei ihrer Produktwahl beschäftigen. Damit werden die einander gegenüberstehenden Marken, obgleich Gespräche über die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Marken nicht ausgeschlossen sind, normalerweise vor dem Kauf optisch wahrgenommen werden, da die Waren und die die Dienstleistungen beschreibende Dokumentation und somit die Marken in den Geschäften ausgestellt werden. Im Übrigen wird ein solches Gespräch gegebenenfalls mit qualifizierten Verkäufern stattfinden, die in der Lage sind, die Kunden über die verschiedenen Marken zu informieren.

47 Folglich ist im vorliegenden Fall die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen durch die oben in Randnr. 33 genannten Durchschnittsverbraucher im Verhältnis zu den zwischen den Zeichen bestehenden visuellen Unterschieden von geringerem Gewicht. Das Gewicht dieser klanglichen Ähnlichkeit ist noch geringer bei den Durchschnittsverbrauchern der für ein spezialisiertes Publikum bestimmten Waren, da deren Aufmerksamkeit größer ist.

48 In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den Zeichen in visueller Hinsicht, des geringeren Gewichts ihrer klanglichen Ähnlichkeit und der Tatsache, dass die Zeichen entweder für einen begrifflichen Vergleich ungeeignet sind oder einige wahrnehmbare begriffliche Unterschiede aufweisen, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden hat, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, auch wenn die von den Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind, ausscheidet.

49 Nach alledem ist der zweite Klagegrund unbegründet und ebenso wie der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass das Gericht über die Zulässigkeit des Antrags, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, zu entscheiden hat.


Kosten

50 Nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gelten nur die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Der Antrag der Klägerin zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens, die keine erstattungsfähigen Kosten sind, ist daher unzulässig.

51 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat


DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Demp BV trägt die Kosten.


Wiszniewska-Białecka
Vadapalas
Moavero Milanesi


Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 2008.

Der Kanzler
In Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin


E. Coulon
I. Wiszniewska-Białecka


* Verfahrenssprache: Deutsch.

Rechtsgebiete

Markenrecht