Unterlassungsanspruch für Kinder zu Bildpublikationen

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

24. 06. 2008


Aktenzeichen

7 U 38/08


Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.1.2008 - Geschäftsnummer 324 O 1040/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 14.11.2007 mit dem Inhalt bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der darin genannten Ordnungsmittel untersagt wird, Fotos, die den Antragsteller zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

(gemäß §§ 540, 313a ZPO)

Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des bekannten ... .

Er begehrt mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin zu verbieten, Fotos, die ihn zeigen zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und / oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

In den Zeitschriften ... sind Abbildungen des Antragstellers veröffentlicht worden, die ihn jeweils mit beiden oder einem seiner Eltern zeigen. Bezüglich dieser Bilder hat die Antragsgegnerin jeweils auf Aufforderung des Antragstellers eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben.

Unter dem 14.11.2007 hat das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und diese durch Urteil vom 22.1.2008 bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die die Verhängung eines Verbots rügt, das sich allgemein gegen die Veröffentlichung von (bisher nicht gezeigten) Bildnissen des Antragstellers richtet. Sie meint, die Annahme einer dahin gehenden allgemeinen Erstbegehungsgefahr sei nicht gerechtfertigt und verweist zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2007 (VI ZR 269/06, AfP 2008, 187ff).

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Antragsgegnerin generell verboten, erneut Fotos von dem Antragsteller zu veröffentlichen.

1. Wie das Landgericht im einzelnen ausgeführt hat, handelt es sich bei den veröffentlichten Bildern um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern des Antragstellers nicht eingewilligt hatten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs.2 KUG nicht einwilligungslos veröffentlicht werden durften, da trotz der Prominenz seines - teilweise mitabgebildeten - Vaters der Schutz des minderjährigen Antragstellers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat. Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Landgerichts sowie die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen.

2. Diese Veröffentlichungen begründen auch bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlichter Bilder eine Begehungsgefahr.

a) Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen vergleichbarer Fälle (insbesondere 7 U 46/95 und 7 U 177/95) festgestellt hat, lässt das Verhalten eines Verlegers, der in kurzen Abständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornimmt und anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgibt, erwarten, dass auch künftig die Veröffentlichung derartiger Bilder erfolgen wird. Diese Handlungsweise zeigt, dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen nicht geeignet sind, dem Betroffenen einen konkreten Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Die weitere Begehungsgefahr manifestiert sich in den bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Veröffentlichungshandlungen und rechtfertigt ein weitergehendes generelles Bildverbot.

b) Ein solches generelles Verbot stellt im vorliegenden Fall keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (a.a.O.) im Falle einer erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen hat.

Die jener Entscheidung zugrundeliegende Sachlage weist nämlich wesentliche Unterschiede zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt auf.

Während Klägerin jenes Rechtsstreits eine Erwachsene war, handelt es sich bei dem hiesigen Antragsteller um ein Kind.

Für den Bildrechtsschutz von Kindern (§§ 22, 23 KUG) ist deren besondere Schutzbedürftigkeit zu beachten, wie in dem angefochtenen Urteil (dort Ziffer 1.1. der Entscheidungsgründe) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt wird. Das erkennende Gericht hat bereits in Entscheidungen aus den Jahren 1995 und 1996 (3 U 216/94, Urteil vom 12.1.19957; 7 U 46/95, Urteil vom 31.10.1995; 7 U 177/95, Urteil vom 25.6.1996), die sich sämtlich auf Abbildungen von Kindern bezogen, generelle Verbote mit lediglich klarstellenden Einschränkungen für begründet gehalten. Das Bedürfnis eines Minderjährigen nach einem generalisierenden Verbot zwecks effektiven Rechtsschutzes ist nunmehr erst recht als gewichtig anzusehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit den beiden Entscheidungen vom 31.3.2000 (NJW 2000, 2191ff) die Schutzbedürftigkeit des Kindes hervorgehoben und die so genannte Begleiterrechtsprechung für Fälle der Begleitung einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" für die Kinder prominenter Erwachsener im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG als nicht angemessen bezeichnet hat. Danach ist die Veröffentlichung von Fotos, die Kinder in Begleitung prominenter Eltern abbilden, nur dann zulässig, wenn diese die Eltern bei öffentlichen Auftritten begleiten und damit gleichsam der Öffentlichkeit präsentiert werden. Damit sind die Möglichkeiten einer einwilligungsfreien zulässigen Bildberichterstattung über Kinder prominenter Eltern äußerst beschränkt.

Des weiteren unterscheidet sich die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 13.11.2007 entschiedene Fallgestaltung von der hiesigen darin, dass die Betroffene jenes Rechtsstreits als frühere Leistungssportlerin bei sportlichen Veranstaltungen und aus anderen Anlässen häufig in das Licht der Öffentlichkeit getreten war, während im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller als minderjähriger Sohn von ... etwa durch die Freigabe von ihn zeigenden Fotos oder die Teilnahme bei offiziellen Anlässen der Öffentlichkeit präsentiert worden wäre.

Eine derartige bewusste Hinwendung zur Öffentlichkeit ist auch bei den vom Antragsteller in diesem Verfahren beanstandeten Fotos, die die Antragsgegnerin so genannten öffentlichen Anlässen zuordnet, nicht zu erkennen. Auf dem als Anlage K 1 vorgelegten Foto scheinen die Eltern des Antragstellers zwar freundlich lächelnd für einen Fotografen zu posieren, unbekannt ist jedoch, bei welchem Anlass, zu welchem Zweck und von wem das Bild aufgenommen wurde.

Auch bezüglich der als Anlagen K 7 und K 10 eingereichten Fotos ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die abgebildeten Personen und insbesondere der Antragsteller der Öffentlichkeit präsentiert hätten.

In Bezug auf den Antragsteller ist somit festzuhalten, dass unter dem Einfluss der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Einschränkung seines Bildrechtsschutzes - trotz des hohen Bekanntheitsgrades seiner Eltern - auf wenige Ausnahmen beschränkt ist, so dass die Veröffentlichung von ihn zeigenden Abbildungen nur in seltenen Ausnahmefällen als rechtmäßig hinzunehmen sein wird.

Hier liegt der wesentliche Unterschied zu der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 entschiedenen Fallgestaltung. Während nämlich im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbildung und Begleittext im einzelnen offen abzuwägen ist, ob persönlichkeitsrechtliche Interessen überwiegen, kann bei der auch bezüglich der Abbildung Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegangen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern, gezeigt werden dürfen.

Diese Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertigt es, dem Antragsteller als Minderjährigen einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da es dessen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsanträge seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen".

Dabei unterliegt dieses Gebot der immanenten Beschränkung, dass es jedenfalls nicht für Fälle von Veröffentlichungen gilt, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt haben oder für Bildnisse, die den Antragsteller bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit seinen Eltern zeigen. Ob die Voraussetzungen dieser Beschränkung vorliegen, ist im Vorfeld einer künftigen Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren unschwer festzustellen.

Da sich das ausgesprochene generelle Verbot - wie ausgeführt - auf das im Kindesalter des Antragstellers begründete Schutzbedürfnis stützt, ist es in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer seiner Minderjährigkeit beschränkt. Der Klarstellung halber ist der Tenor mit einer entsprechenden Maßgabe versehen worden. Eine teilweise Zurückweisung des Antrags ist damit nicht verbunden, da die Klarstellung lediglich eine dem Verbot bereits immanente Beschränkung zum Ausdruck bringt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


Raben
Lemcke
Meyer

Vorinstanzen

LG Hamburg, 324 O 1040/07, 22.1.2008

Rechtsgebiete

Presserecht