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Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

10. 04. 2008


Aktenzeichen

301 36 020.0 / 35


Tenor

  1. Auf die Erinnerung der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 09.03.2006 aufgehoben. und zwar hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen, nämlich bezüglich der "Forschung auf dem Gebiet der Kommunikation; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere abgestellt auf die Bedürfnisse von Verbänden".

  2. Die Marke Nr. 301 36 020 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke Nr. 395 46 204 auch für folgende Dienstleistung gelöscht: "Forschung auf dem Gebiet der Kommunikation; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere abgestellt auf die Bedürfnisse von Verbänden".

  3. Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Der Erstprüfer hat mit Beschluss vom 09.03.2006 festgestellt, dass zwischen der für die Dienstleistungen

"Erstellen und Herausgabe von Statistiken; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Forschung auf dem Gebiet der Kommunikation; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere abgestellt auf die Bedürfnisse von Verbänden; Unternehmensberatung für Verbände durch Auskunftserteilung und organisatorisches und betriebswirtschaftliches Projektmanagement"

registrierten Wort-/Bildmarke 301 36 020.0 / 35

und der für die Waren und Dienstleistungen

"Video-Kassetten, sämtliche vorgenannten Waren ausgenommen auf dem Gebiet der Photogrammetrie; Druckereierzeugnisse; Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen, nämlich Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Photographien; Vermittlung und Vermietung von Sendezeiten gegen Entgelt für Andere, gewerbsmäßige Beratungsdienste (ausgenommen Unternehmensberatung) über die Ausgestaltung von Sendezeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur einschließlich Vermittlung und Durchführung sowie Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen auch im Online-Service; Marktforschung und -analyse; Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf T on- und Bildträger"

registrierten prioritätsälteren Wortmarke 395 46 204.5

FOCUS

im Umfang der im Erstprüferbeschluss genannten Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht, nämlich hinsichtlich:

"Erstellen und Herausgabe von Statistiken; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere abgestellt auf die Bedürfnisse von Verbänden; Unternehmensberatung für Verbände durch Auskunftserteilung und organisatorisches und betriebswirtschaftliches Projektmanagement".

Die Erinnerungsführerin und Widersprechende machte eine weitergehende Ähnlichkeit zwischen den gegenüberstehenden Dienstleistungen geltend, auf die der Inhaber der jüngeren Marke nichts erwiderte und die von der Markenstelle im Erinnerungsverfahren bestätigt wird:

Widerspruchsmarke jüngere Marke
Marktforschung und -analyse Forschung auf dem Gebiet der Kommunikation; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere abgestellt auf die Bedürfnisse von Verbänden

Es wird der Widersprechenden darin zugestimmt, dass Marktforschung und Kommunikationsforschung stets in einem engen Zusammenhang stehen, wie man am FOCUS-Lexikon sowie an den Studiengängen sowie den Markt- und Medienforschungsinstitutionen sehen kann, so dass oben aufgeführte Dienstleistungen als im Ähnlichkeitsbereich liegend einzustufen sind.

In der Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke FOCUS für die hier relevanten Waren/ Dienstleistungen sowie einer hohen Ähnlichkeit zwischen den Marken "FOCUS" und "mitglieder FOCUS Deutschland" stimmt die Erinnerungsführerin mit der Markenstelle überein.

Nach alledem war die angegriffene Marke auch für die tenorierten Dienstleistungen zu löschen, so dass im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke keine Waren/ Dienstleistungen verbleiben.

Der Erinnerung der Widersprechenden war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.


II.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 63 Abs.1 MarkenG).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 66 des Markengesetzes die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

- Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München

- Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München

- Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena

- Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatkostG = 200,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Elektronische Beschwerde (W 7736)" oder der Homepage des DPMA unter:
http://www.dpma.de/veroeffentlichungen/mitteilungen/mittlg2003_07.html.
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 35

Tuttas
Regierungsdirektorin

Rechtsgebiete

Markenrecht