Entschädigungsanspruch wegen Baulärm auf nicht fertiggestellter Hotelanlage

Gericht

AG Hannover


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 10. 2007


Aktenzeichen

504 C 4712/07


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die Kläger können von der Beklagten jeweils Zahlung von 1.113,- EUR aus §§ 651d, 651f Abs. 2 BGB verlangen.

Die Parteien haben einen Reisevertrag geschlossen. Inhalt des Vertrages war u.a. die Unterbringung in einer im Sommer 2006 renovierten Bungalow-Anlage. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war fehlerhaft (§ 651 c BGB). Denn die Anlage war nicht fertig gestellt. Es wurden in der Anlage während des Aufenthalts der Kläger erhebliche Fertigstellungsarbeiten ausgeführt, so dass die Kläger Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises verlangen können.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Anlage zum Zeitpunkt des Eintreffens der Kläger noch nicht fertig gestellt war. Das haben alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt. ...

Wegen dieser Mängel können die Kläger den Reisepreis von 966,- EUR pro Person mindern. Dagegen stellt das gelegentliche Auftreten von Insekten keinen Reisemangel dar. Damit muss der Reisende in südlichen Ländern rechnen.

Die Höhe des mängelbedingten Minderwertes kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Reise in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Ein Aufenthalt in der Anlage war tagsüber nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Unter diesen Umständen hält das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 50% für angemessen aber auch für ausreichend. Die Kläger können daher jeweils 483,- EUR zurückverlangen. Zweimal 70,- EUR hat die Beklagte bereits anerkannt, so dass noch eine Reisepreisminderung in Höhe von 413,- EUR verbleibt.

Die Reise ist im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB auch vereitelt worden. Die Kläger waren gezwungen, dem gebuchten Fun-Club tagsüber fern zu bleiben, wenn sie dem Lärm entfliehen und überhaupt Urlaub machen wollten. Die Minderungsansprüche betragen 50%, so dass auch nach der Rechtsprechung des LG Hannover alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 651f Abs. 2 BGB erfüllt sind. Die Kläger haben wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Reise die aufgewendete Urlaubszeit ganz überwiegend vertan. Die Höhe der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts. Als Bemessungskriterium kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11.1.2005 (RRa 2005, 57 = NJW 2005, 1047) der Reisepreis in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass nicht die gesamte Reisezeit von den Mängeln beeinträchtigt war und die Kläger außerhalb der Anlage den üblichen Urlaubsaktivitäten nachgehen konnten, hält das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 50,- EUR pro Tag für angemessen, aber auch für ausreichend. Daraus errechnet sich ein Anspruch von jeweils 700,- EUR. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht