Kündigung wegen eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes
Gericht
LAG Rheinland-Pfalz
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
24. 10. 2007
Aktenzeichen
7 Sa 385/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2007, AZ. 10 Ca 326/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2007 (dort Seite 2 - 8 = Bl. 68 - 74 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.02.2007, durch Boten überbracht, beendet wurde,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.02.2007, durch Einschreiben/Rückschein am 03.02.2007 zugegangen, beendet wurde,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.02.2007, durch Boten überbracht, beendet wurde,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.02.2007, durch Einschreiben/Rückschein am 03.02.2007 zugegangen, beendet wurde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 02.05.2007 (Bl. 67 ff. d. A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist und der hieraus folgenden Fiktionswirkung des § 7 KSchG unbegründet. Denn der Kläger habe am 09.02.2007 seine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und damit die Kündigung vom 02.02.2007 rechtzeitig angefochten. Zwar habe die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 02.02.2007 dem Kläger einmal per Boten und einmal per Post am 03.02.2007 zustellen lassen, jedoch handele es sich hierbei nicht um zwei selbstständige Kündigungen, was durch den identischen Schreibfehler in beiden Kündigungsschreiben belegt sei. Die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG sei aber auch schon deshalb gewahrt, weil beiden Kündigungserklärungen keine unterschiedlichen Sachverhalte zugrunde liegen würden. Darüber hinaus habe sich der allgemeine Feststellungsantrag des Klägers aus seiner Klageschrift auch auf "andere Beendigungstatbestände" bezogen, und der Antrag, den Fortbestand über den 02.02.2007 hinaus festzustellen, etwaige weitere Kündigungserklärungen erfasst.
Die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2007 sei rechtswirksam geworden, da die rechtlichen Voraussetzungen aus § 626 BGB erfüllt seien. Die drei vom Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe seien jeder für sich genommen bereits geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.
So habe der Kläger am 31.01.2007 oder 01.02.2007 unstreitig am Vormittag seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne den Beklagten zu informieren und um Erlaubnis zu bitten, seinen privaten Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dabei habe der Kläger weder beim Verlassen der Werkstatt noch bei seiner Rückkehr das Zeiterfassungssystem bedient. Hierdurch habe er sich nicht nur arbeitsvertragswidrig verhalten, sondern auch einen Lohnanspruch für eine Zeit vorgetäuscht, für den eine Entgeltforderung nicht entstanden sei. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Behauptung, er habe die halbstündige Mittagspause von 12.00 Uhr bis 12:30 Uhr durcharbeiten wollen, könne nicht als Rechtfertigung oder Entschuldigung herangezogen werden, da eine spätere Nacharbeit nach Aufdeckung der Pflichtverletzung - im vorliegenden Fall habe der Beklagte den Kläger bereits um 11:30 Uhr zufällig bei seinen privaten Besorgungen in der Stadt angetroffen - lasse die Vertragsverletzung nicht entfallen. Soweit er behauptet, bei Bedienung des Zeiterfassungssystems wäre eine unzutreffend lange Pause von dem System gespeichert worden, habe der Kläger hieraus nicht folgern dürfen, es sei ihm erlaubt gewesen, Lage und Dauer seiner Pause unkontrollierbar selbst festzulegen.
Des Weiteren habe der Kläger am Nachmittag des 01.02.2007 pflichtwidrig, nämlich ohne eine vorherige Erlaubnis des Beklagten einzuholen, Rohrmaterial aus dem Lager des Beklagten entnommen und dieses für private Zwecke von seinen Arbeitskollegen weiterverarbeiten lassen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, er habe von einer Genehmigung durch den Beklagten ausgehen können, weil dies in der Vergangenheit bereits so gehandhabt worden sei, sei sein Sachvortrag unzureichend. Er habe nämlich nicht konkret geschildert, wann und bei welcher Gelegenheit ihm der Beklagte ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung die Materialentnahme in der Vergangenheit (nachträglich) genehmigt habe. Bei dem Vortrag des Klägers, die Arbeitnehmer X. und W. hätten die Rohre ohne sein Wissen und Wollen zugeschnitten, gebohrt und zu einem Rahmen verschweißt, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Der Kläger hätte nämlich seinen Arbeitskollegen keine Skizze für die Weiterverarbeitung der Rohre übergeben müssen. Des Weiteren sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er die Weiterverarbeitung der Rohre - bei seinem zumindest zeitweise gegebenen Aufenthalt in der Werkstatt - mit offenen Augen beobachtet habe.
Schließlich habe der Kläger eine weitere Pflichtverletzung begangen, als er die Zeiterfassung am Morgen des 02.02.2007 nicht selbst bedient habe, sondern seinen Arbeitskollegen V. - wie bereits in der Vergangenheit - veranlasst habe, für ihn die Zeiterfassung bei Arbeitsantritt zu betätigen.
Eine Abmahnung sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, da es sich um besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen handele, bei denen es offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei, dass sie der Beklagte hinnehmen werde.
Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das sofortige Beendigungsinteresse des Beklagten zumal die einzelnen Kündigungsgründe jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar machen würden. Dies gelte selbst dann, wenn zugunsten des Klägers sein Alter von 56 Jahren, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und die sechsjährige Betriebszugehörigkeit angemessen berücksichtigt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 8 ff. des Urteils vom 02.05.2007 (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 21.05.2007 zugestellt worden ist, hat am 14.06.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 23.07.2007 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
der Vorwurf des Arbeitszeitbetruges sei nicht berechtigt. Vor der Entnahme des Rohrmaterials aus dem Lager des Beklagten und dem Zuschneiden des Materials sei eine vorherige Einwilligung des Beklagten nicht notwendig gewesen, da der Kläger auch in der Vergangenheit in solchen Fällen eine nachträgliche Genehmigung erhalten habe. So habe er im Dezember 2004 mehrere Meter Kabelkanal in Besitz genommen, dies auf einem Zettel vermerkt und erst im Nachgang den Notizzettel an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Im Sommer 2003 habe er aus einem Blech Quadrate herauslasern lassen und sich diese Arbeiten erst im Nachhinein durch den Beklagten genehmigen lassen.
Hinsichtlich der Weiterverarbeitung der Rohre habe ihm das Gericht zu Unrecht unterstellt, er lüge. Er habe nämlich, obwohl er teilweise in der Werkstatt gewesen sei, nicht beobachtet, dass die beiden Arbeitskollegen das Rohrmaterial weiterbearbeitet hätten. Des Weiteren habe er, um das Rohr für den Transport handlicher zu machen, einen Arbeitskollegen gebeten, dies zu zerschneiden; hierfür habe er dem Arbeitskollegen X. das Material mit einer Schnittskizze übergeben. Er habe aber nicht bemerkt, dass der Arbeitskollege X. nicht nur den Zuschnitt ausgeführt, sondern auch Bohrungen vorgenommen und die Rohre zum Schweißen an einen weiteren Kollegen weitergegeben habe. Erst als die Rohre zu einem Rahmen zusammengeschweißt gewesen wären, habe er das Missgeschick realisiert.
Zudem habe er einen handschriftlichen Vermerk über die zu zahlenden Kosten für das Rohrmaterial, nämlich über einen Betrag in Höhe von 33,60 EUR angefertigt. Hieraus ergebe sich, dass er für das Material und dessen Verarbeitung eine spätere Bezahlung beim Beklagten beabsichtigt habe.
Die weiteren Vorwürfe des Beklagten, er habe seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen und das Zeiterfassungsgerät durch den Arbeitskollegen V. bedienen lassen, seien als Kündigungsgründe schon deshalb ungeeignet, weil sie im Kündigungsschreiben nicht erwähnt worden seien und daher auch nicht nachgeschoben werden dürften.
Im Zusammenhang mit dem unerlaubten Verlassen des Arbeitsplatzes habe der Kläger keinen Arbeitszeitbetrug begangen, zumal es nicht nur an dem entsprechenden Vorsatz, sondern auch an einem Schaden fehle. Dass der Kläger nicht in betrügerischer Absicht gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, dass er Arbeitskollegen mitgeteilt habe, er werde die Mittagspause durcharbeiten. Diese Mitteilung sei vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes erfolgt, so dass in diesem Zusammenhang bei dem klägerischen Vortrag nicht von einer Schutzbehauptung die Rede sein könne.
Es sei zwar zutreffend, dass der Arbeitskollege V. am 02.02.2007 für den Kläger das Zeiterfassungsgerät zu Arbeitsbeginn bedient habe. Dies müsse aber im Zusammenhang damit gesehen werden, dass der Beklagte den Kläger bei dessen Eintreffen sofort zu sich ins Büro gebeten habe, so dass dieser keine Gelegenheit mehr gehabt habe, das Zeiterfassungsgerät selbst zu bedienen. Unrichtig sei aber, dass es gang und gäbe gewesen sei, dass Herr V. für den einparkenden Kläger die Zeiterfassung vorzeitig betätigt habe. Zudem sei die Zeiterfassung vom 02.02.2007 inhaltlich korrekt gewesen.
Soweit man davon ausgehe, dass die Beklagte ausschließlich eine Verdachtskündigung erklärt habe, fehle es an einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.07.2007 (Bl. 101 ff. d. A.) sowie dem Schriftsatz vom 02.10.2007 (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2007, Az. 10 Ca 326/07 aufzuheben und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.02.2007, durch Boten überbracht, beendet wurde,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.02.2007, zugegangen durch Einschreiben/Rückschein vom 03.02.2007, beendet wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte führt aus,
nachdem der Kläger am 31.01.2007 seinen Arbeitsplatz verlassen habe, um private Dinge zu erledigen, sei seine Pflichtverletzung, mit der er sich bezahlte Arbeitszeit erschlichen habe, vollendet gewesen. Er sei nicht berechtigt gewesen, die erschlichene Arbeitszeit "zu behalten". Mithin sei es eine Selbstverständlichkeit, dass nach der Entdeckung seines Fehlverhaltens sein Arbeitszeitkonto entsprechend belastetet worden sei. Durch die Mitteilung an Arbeitskollegen, er werde die Mittagspause durcharbeiten, sei die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht geringer geworden.
Des Weiteren habe er pflichtwidrig das Rohrmaterial aus den Betriebsvorräten des Beklagten heimlich entnommen und von seinem Arbeitskollegen zuschneiden lassen, ohne sich für diesen "Materialeinkauf" vorher eine Einwilligung des Beklagten zu holen. Er behaupte nicht einmal, er habe den Beklagten im Nachhinein über das für eigene Zwecke dem Lager entnommene Material unterrichtet. Des Weiteren habe der Kläger die Notiz, in welcher er einen Geldbetrag notiert habe, dem Beklagten zur keiner Zeit ausgehändigt. Mithin sei auch nicht nachvollziehbar, dass er das Material später habe bezahlen wollen.
Der Kläger habe nicht nur am 02.02.2007 die Zeiterfassung durch den Arbeitskollegen V. bedienen lassen, vielmehr sei dies in der Vergangenheit auch regelmäßig geschehen, wenn der Kläger den Arbeitskollegen in seinem PKW mit zum Betrieb gebracht habe. Er habe nicht vorgetragen, dass er immer selbst morgens bei Arbeitsbeginn das Zeiterfassungssystem betätigt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagen vom 03.09.2007 (Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 02.02.2007 - rechtlich ist lediglich von einer Kündigung, trotz zweier gleichlautender Kündigungsschreiben auszugehen - rechtswirksam beendet. Die Kündigungsklage wurde zwar entsprechend §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG fristgemäß erhoben, die außerordentliche Kündigung ist jedoch nicht gemäß §§ 626, 134 BGB nichtig.
Das Arbeitsgericht hat dies in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 02.05.2007 zu Recht festgestellt. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe (Seite 8 ff. = Bl. 74 ff. d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG mit der Maßgabe Bezug genommen, dass nach Auffassung der Berufungskammer dahinstehen kann, ob sich der Kläger eines Arbeitszeitbetrugs schuldig gemacht hat und inwiefern er sich im Zusammenhang mit der Zeiterfassung durch den Arbeitskollegen V. pflichtwidrig verhalten hat. Die Einwendungen des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil sind nicht gerechtfertigt.
1.
Der Kläger hat am 31.01.2007 oder 01.02.2007 vormittags während der üblichen Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlassen, um private Geschäfte zu erledigen. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtwidrigkeit, für welche der Kläger keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat.
Soweit er zweitinstanzlich hervorgehoben hat, er habe vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes seine Arbeitskollegen darüber informiert, dass er die Mittagspause durcharbeiten werde, ändert dies nichts am Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Denn er hat nach wie vor die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, stattdessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Infolgedessen war für den Beklagten auch nicht kontrollierbar, inwiefern der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeit tatsächlich nachkommt.
Entgegen der Auffassung des Kläger konnte der Beklagte dieses Fehlverhalten als Kündigungsgrund in den Rechtsstreit einführen, obwohl er die Kündigung im Kündigungsschreiben ausschließlich auf die "Vorkommnisse vom 01.02.2007" gestützt hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen Vorkommnissen um die Entnahme und Weiterverarbeitung des Rohrmaterials gehandelt habe, liegt kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen vor. Denn das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes erfolgte unstreitig zeitlich vor Ausspruch der Kündigung vom 02.02.2007 und der Beklagte ist von Rechts wegen nicht darauf beschränkt, ausschließlich im Kündigungsschreiben mitgeteilte Kündigungsgründe in einen Kündigungsrechtsstreit einzuführen.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei dem Verlassen des Arbeitsplatzes um eine grobe Pflichtverletzung, bei welcher der Kläger von vornherein offensichtlich nicht davon ausgehen konnte, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt. Eine Abmahnung war daher nicht erforderlich.
Ob das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes auch als Arbeitszeitbetrug an sich gewertet werden kann, bedarf nach Auffassung der Berufungskammer nicht der Klärung, zumal es sich, auch ohne Vorliegen einer Betrugsabsicht, um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass generell eine außerordentliche Kündigung hierauf gestützt werden kann.
Der Kläger hat des Weiteren eine grobe Pflichtverletzung begangen, als er am 01.02.2007 ein 3,50 m langes Rohr aus den Lagerbeständen des Beklagen, ohne diesen vorher um Erlaubnis zu fragen, entnommen hat und dies von seinem Arbeitskollegen X. zuschneiden ließ. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass es der Kläger zumindest in Kauf genommen hat, dass dieses Rohr von dem Arbeitskollegen X., entsprechend einer übergebenen Arbeitsskizze, weiterbearbeitet und sodann an den weiteren Arbeitskollegen W. zur Verschweißung der Rohrteile zu einem Rahmen weitergegeben wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - nicht ausdrücklich gegenüber seinem Arbeitskollegen die Anweisung erteilt hatte, das Rohrmaterial zu bohren und zu verschweißen. Während der Berufungsverhandlung hat der Kläger nämlich auf Frage des Gerichtes ausgeführt, bei der Übergabe des Rohrmaterials sowie der Arbeitsskizze habe er nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein Werkstück für private Zwecke handle. Aufgrund dieser Ausgangslage mussten die Arbeitskollegen X. und W. davon ausgehen, dass sie im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beklagten das Rohrmaterial entsprechend der Arbeitsskizze bearbeiten sollten, welche ihnen der Kläger, der auch Co-Werkstattleiter ist, übergeben hatte. Hiervon musste, angesichts der Ausgangssituation und der Informationen, die der Kläger seinen Arbeitskollegen übermittelt hatte, auch der Kläger ausgehen. Denn es bestand kein Anlass für die Arbeitskollegen, nach dem Zerschneiden des Rohrmaterials die restlichen Arbeiten, welche auf der Skizze vorgesehen waren, nicht auszuführen. Dies musste auch dem Kläger bewusst sein, so dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass das entnommene Rohrmaterial für seine privaten Zwecke weiterverarbeitet wird.
Eine Genehmigung der Entnahme des Rohrmaterials aus dem Lager des Beklagten durfte der Kläger nicht erwarten, insbesondere hat er keine konkreten Vorgänge aus der Vergangenheit geschildert, welche bei ihm diese Erwartung hätten wecken können.
Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, im Dezember 2004 habe er mehrere Meter Kabelkanal unter Zwischenschaltung der Firma des Beklagten erworben und im Nachhinein bezahlt, ist dieser Vorgang mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Nach Überzeugung der Berufungskammer ist es ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arbeitnehmer die Firma des Arbeitgebers lediglich als "Einkaufsorganisation" benutzt und der Firmeninhaber dies duldet oder ob der Arbeitnehmer Material, das ursprünglich für betriebliche Zwecke erworben wurde, dem Lager entnimmt, um es für private Zwecke weiterzuverarbeiten.
Soweit der Kläger auf weitere entsprechende Genehmigungsvorgänge aus der Zeit zwischen Herbst 2001 und November 2005 verweist, hat er bereits erstinstanzlich nicht eine Genehmigungssituation vorgetragen, sondern vielmehr regelmäßig eine Einwilligungssituation. In diesen Fällen ist nicht ersichtlich, dass im Nachhinein der Beklagte mit der Entnahme von Material durch den Beklagten einverstanden gewesen wäre; dies wird aus dem Sachvortrag des Klägers zumindest nicht deutlich. Wenn der Kläger zu einem Fall aus der Vergangenheit noch weitere Informationen gibt, sind diese zu unstubstantiiert, um von einer generellen Möglichkeit der Genehmigung von Warenentnahmen für private Zwecke durch den Beklagten auszugehen. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, im Sommer 2003 habe er aus einem Blech Quadrate herauslasern lassen und diese Arbeiten erst im Nachhinein durch den Beklagten genehmigen lassen. Hier hätte der Kläger, der für Rechtfertigungsgründe die Darlegungslast trägt, konkret ausführen müssen, worin er den Genehmigungsvorgang konkret gesehen haben will. Allein die rechtliche Wertung "Genehmigung" ist hier, insbesondere unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Bestreitens seitens des Beklagten, unzureichend.
Soweit der Kläger jetzt im Berufungsverfahren eine handschriftliche Notiz (vgl. Bl. 109 d. A.) vorgelegt hat, aus welcher sich ein noch zu bezahlender Betrag von 33,60 EUR für 3,5 m VA Rohr ergibt, ändert dies nichts an der Pflichtverletzung. Denn die Notiz lässt nicht das Erfordernis des Einholens einer (vorherigen) Einwilligung des Beklagten entfallen. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern durch den Betrag von 33,60 EUR nicht nur das Material, sondern auch die vom Kläger angewiesene bzw. in Kauf genommene Weiterverarbeitung des Rohrmaterials beglichen sein soll.
Auch die Pflichtverletzung, bei der der Kläger Rohrmaterial aus dem Lager des Beklagten entnahm und von seinen Arbeitskollegen für private Zwecke weiterverarbeiten ließ, bedurfte nicht einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung. Dass dieses pflichtwidrige Verhalten von dem Beklagten nicht tolerierbar war, musste dem Kläger von Anfang an klar sein, zumal es sich auch hierbei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelte.
Ob der Kläger im Zusammenhang mit der Zeiterfassung sich ein weiteres Fehlverhalten zu Schulden kommen ließ, kann dahinstehen. Selbst wenn - entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichtes - davon ausgegangen wird, dass der Kläger insofern sich im Wesentlichen pflichtgemäß verhielt, liegen zwei Pflichtverletzungen vor, welche unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Beklagten unzumutbar machten, das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen. Im Rahmen der Abwägung der Einzelfallumstände ist zwar zu beachten, dass der sechsundfünfzigjährige Kläger nicht ohne Weiteres einen neuen Arbeitsplatz finden wird; des Weiteren dass er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist und für nahezu sechs Jahre bei dem Beklagten beschäftigt war. Das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes sowie die Entnahme von Rohrmaterial für private Zwecke und die Veranlassung von Arbeitskollegen, dieses Material zu bearbeiten, bilden Pflichtverletzungen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger sich diese Vertragsverletzungen binnen eines Zeitraumes von ein oder zwei Tagen zu Schulden kommen ließ und das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten, von dem er als Co-Werkstattleiter eingesetzt war, hierdurch tief erschüttert wurde. Eine Gesamtwürdigung der vorgetragenen Einzelumstände machte daher die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Im Übrigen wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
2.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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