Verlag darf Sponsor nennen

Gericht

Dt. Presserat


Art der Entscheidung

Entscheidung


Datum

04. 06. 2008


Aktenzeichen

BK1-91/08


Tatbestand


A. Zusammenfassung des Sachverhalts

FOCUS veröffentlicht in der Ausgabe 6/2008 einen Beitrag unter dem Titel "Aushilfslehrer Gottschalk". In der Veröffentlichung wird über eine Aktion mit Thomas Gottschalk berichtet, der im Zuge des FOCUS-Schule-Projektes "Stars für die Schule" in einem Peiner Gymnasium Schülern Rhetorik-Tipps gab. In diesem Zusammenhang heißt es, dass Gottschalk von Haribo eingeflogen worden sei.

In den Ausgaben Nr. 15 und 16/2008 wird jeweils ein FOCUS-Frageboten mit Til Schweiger bzw. Howard Carpendale veröffentlicht. Auf die Frage "Was ist für Sie eine Versuchung?" führen beide jeweils ein Haribo-Produkt ("Colorado" bzw. "Tropical Fruit") an.

Der Beschwerdeführer sieht in den Erwähnungen von Haribo Schleichwerbung.

Mit Datum vom 21.05.2008 teilt die Chefredaktion von FOCUS mit, dass es aus ihrer Sicht grundsätzlich zulässig sei, wenn Wirtschaftsunternehmen als Sponsoren gemeinnütziger Aktivitäten erwähnt würden. Für die Aktion "Stars in der Schule" hätten sich diverse Prominente zur Verfügung gestellt. Wenn auch Unternehmen ein solches Projekt unterstützten, dann dürfe die Öffentlichkeit davon auch erfahren.

In dem Artikel sei die Verbindung hinreichend klar zum Ausdruck gekommen. Thomas Gottschalk sei von Sponsor Haribo eingeflogen worden. Sicher hatte man die Hintergründe ausführlicher erläutern können. Dann wäre Haribo aber zwangsläufig auch als Sponsor stärker herausgestellt worden.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.2008 teilt der Chefredakteur mit, dass Fragebögen üblich seien und die Redaktion auf die Antworten naturgemäß keinen Einfluss besitze. Die Fragebögen von Til Schweiger und Howard Carpendale stünden nicht in

Zusammenhang mit dem Beitrag über das Projekt von "FOCUS Schule". Die Produktnennung in einem solchen Fragebogen sei zur vollständigen Wiedergabe der Antworten der Prominenten unvermeidbar. Es bedürfe hier zwangsläufig, etwa auch wie bei der Antwort auf die Frage nach dem Lieblingsbuch, einer wörtlichen Nennung. Selbstverständlich würden die Personen für den Fragebogen auch nicht danach ausgesucht, welche Antworten sie vielleicht geben könnten.

Entscheidungsgründe


B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses

I. Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Veröffentlichung unter dem Titel "Aushilfslehrer Gottschalk" keine Verletzung der in Ziffer 7* Pressekodex geforderten klaren Trennung von Redaktion und Werbung. In Ziffer 7 ist festgehalten, dass bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein muss. Aus der Veröffentlichung geht klar hervor, dass es sich bei dem Projekt "Stars für die Schule" um eine Aktion von FOCUS handelt. Das Eigeninteresse wird für den Leser also deutlich. Im Zusammenhang mit derartigen Aktionen können auch die entsprechenden Sponsoren genannt werden, ohne dass die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wird.

II. Auch in der Erwähnung zweier Produkte von Haribo in den FOCUS-Fragebögen an Till Schweiger und Howard Carpendale erkennt das Gremium keine Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Richtlinie 7.2** fordert, dass Veröffentlichungen. die auf Erzeugnisse hinweisen, die Grenze zur Schleichwerbung nicht überschreiten dürfen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da FOCUS lediglich das wiedergibt, was Till Schweiger und Howard Carpendale auf die entsprechende Frage geantwortet haben. Wenn beide ein Produkt von Haribo erwähnen, so kann dies dem Leser auch mitgeteilt werden.


C. Ergebnis

Insgesamt liegt damit kein Verstoß gegen die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats vor. Deshalb erklärt der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für unbegründet.

Die Entscheidung ergeht einstimmig ohne Mitwirkung von Herrn Prof. Schweizer.


(Sigrun Müller-Gerbes)
Vorsitzende des
Beschwerdeausschusses 1



* Ziffer 7 - Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.

** Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.

Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.

Rechtsgebiete

Presserecht