Informationspflicht über mögliche Zwischenübernachtungen bei Kurzreise
Gericht
LG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
25. 10. 2007
Aktenzeichen
2-24 S 82/07
Auszüge aus den Gründen:
... Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch in Höhe von 1.160,90 EUR zu, da die Reise durch die zwei Zwischenübernachtungen auf Teneriffa beeinträchtigt war (§§ 651d Abs. 1, c Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht zur Information bezüglich der Möglichkeit zweier Zwischenübernachtungen auf Teneriffa verletzt, so dass insofern ein Reisemangel i.S.d. §§ 651d Abs. 1, c Abs. 1 BGB vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte diese ihre gebotene Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit zweier Übernachtungen auf Teneriffa nicht durch die Angaben auf S. 45 des Preis- und Informationsteils erfüllen, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser der Klägerin vorlag und sie die Möglichkeit gehabt hätte, von diesem Kenntnis zu nehmen.
Der Reiseveranstalter hat seine Prospektbeschreibung so zu gestalten, dass die für den Reiseinteressenten wichtigen Informationen an solchen Stellen im Prospekt abgedruckt sind, an denen der Reiseinteressent nach Treu und Glauben eine entsprechende Information erwarten darf. Gegen diese Pflicht verstößt ein Reiseveranstalter, wenn er wichtige Informationen nicht bei dem betreffenden Objekt abdruckt, sondern sie in einem vom Hauptprospekt getrennten Preisteil aufnimmt. In diesem Fall wird eine solche Information nicht rechtsverbindlicher Inhalt des Reisevertrages (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.1.1987 - 2-24 S207/86, zit. bei juris, dort Rn.15).
Im vorliegenden Fall ist die Information, dass es zu einer Zwischenübernachtung sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise, somit zu zwei nicht hintereinander stattfindenden Zwischenübernachtungen kommen kann, von einer derartigen Relevanz insbesondere für Reiseinteressenten, die - wie die Klägerin - nur einen Kurzurlaub von einer Woche buchen möchten, dass diese Information lediglich bei der Hotelbeschreibung erwartet werden konnte. Der durchschnittliche Reiseinteressent darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er die gebuchte Reisezeit auch in dem gebuchten Objekt und am gebuchten Urlaubsort verbringen kann und wird. Insbesondere bei einer Kurzreise von sieben Tagen dürfte das Interesse, nicht nur fünf, sondern sämtliche sieben Übernachtungen im gebuchten Objekt zu verbringen, besonders hoch sein.
Ferner hat der Umstand, dass zwei Zwischenübernachtungen sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise erforderlich werden, zur Folge, dass die Koffer nicht nur einmal, sondern dreimal ein- und ausgepackt werden müssen.
Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass die Zwischenübernachtung auf der Rückreise auch noch die Nacht vom 31.12.2005 auf den 1.1.2006 betraf. Dass für den durchschnittlichen Reisenden gerade der Silvesternacht besondere Bedeutung zukommt, da diese üblicherweise einen besonderen Festtag darstellt, ist offensichtlich. Ebenso dürfte auf der Hand liegen, dass die Möglichkeit, gerade diesen Abend bzw. diese Nacht nicht in dem gebuchten Hotel auf der gebuchten Insel, sondern in irgend einem anderen Hotel auf einer anderen Insel verbringen zu müssen, für einen Reiseinteressenten von erheblicher Bedeutung ist.
Die Möglichkeit zweier Zwischenübernachtungen war somit geeignet, den Inhalt der zu buchenden Reise erheblich zu verändern, was sich bei der Klägerin auch realisiert hat. Die Beklagte hätte daher diese für den Reiseinteressenten erhebliche Information bei der Hotelbeschreibung aufführen müssen.
Es kann die Beklagte auch nicht entlasten, dass sich bei der Prospektbeschreibung der Unterkunft unten der Hinweis "weitere Informationen (dies fett gedruckt) zu El Hierro finden Sie im separaten Infoteil ab Seite 44" findet. Da ausdrücklich von Informationen zu El Hierro die Rede ist, konnte ein durchschnittlicher Reisender davon ausgehen, dass sich dort lediglich weitere Hinweise die Region betreffend finden würden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte und musste er jedoch nicht davon ausgehen, dass dort auch Informationen zum Ablauf der konkreten Reise gegeben werden.
Ob der Klägerin der Katalog einschließlich des separaten Info-Teils vorgelegen hat, kann somit dahinstehen, da sie ohne besonderen Hinweis auf dessen Inhalt keine Veranlassung hatte, diesen zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die hier vertretene Auffassung schon aufgrund mangelnder Realitätsnähe nicht richtig sein könnte, da ansonsten bei jedem Hotel auf El Hierro ein entsprechender Text der Hotelbeschreibung angefügt werden müsse, so ist in der Tat genau dies nach Auffassung der Kammer erforderlich. Unverständlich ist jedoch insoweit der Hinweis auf mangelnde Realitätsnähe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die im Übrigen schon seit 20 Jahren bestehende Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Urteil der Kammer vom 26.1.1987, a.a.O.) keineswegs zur Folge, dass bei jeder Hotelbeschreibung auch die "gesundheitlichen Hinweise", Klimadaten und Einreisevorschriften aufgeführt werden müssten. Wie bereits oben erläutert, sind nur solche Informationen bei dem betreffenden Objekt abzudrucken, von denen der Reisende erwarten darf, dass sie sich dort und nicht an einer anderen Stelle des Prospektes befinden. Dies ist jedenfalls bei der Möglichkeit zweier Zwischenübernachtungen auf Teneriffa der Fall.
Sofern der Kunde allerdings Kenntnis von einer erheblichen Information hat, schuldet der Reiseveranstalter den Urlaubsaufenthalt auch nur im Rahmen dieser Information. Denn der Reiseinteressent soll nur davor geschützt werden, dass unbekannte, unerwartete Hinweise des Veranstalters zum verbindlichen Vertragsinhalt werden. Kennt dieser aber die Hinweise, bedarf er eines Schutzes nicht (LG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 16).
Für eine etwaige Kenntnis der Klägerin trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. ...
Der Klägerin steht zunächst für die zwei Umzugstage in das Hotel auf Teneriffa ein pauschaler Entschädigungsbetrag in Höhe von zwei Tagesreisepreisen, somit in Höhe von 967,42 EUR, zu. Bei einem Gesamt-Reisepreis von 3.386,- EUR errechnet sich bei sieben gebuchten Reisetagen ein Tagesreisepreis von 483,71 EUR.
Darüber hinaus kann sie für die abweichende Unterbringung an diesen zwei Tagen eine Minderung von 20% verlangen, allerdings nicht wie beantragt aus dem Gesamt-Reisepreis, sondern lediglich aus dem auf zwei Tage entfallenden anteiligen Reisepreis, somit in Höhe von 193,48 EUR. Insgesamt kann die Klägerin somit 1.160,90 EUR verlangen. ...
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