Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung

Gericht

BVerwG


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

18. 06. 2008


Aktenzeichen

3 C 5.08


Entscheidungsgründe

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung

Nr. 35/2008 vom 18. Juni 2008


Bezeichnungen wie „Réserve“ oder „Grande Réserve“ für einen deutschen Wein möglicherweise irreführend


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die französische Bezeichnung „Réserve“ oder „Grande Réserve“ für einen deutschen Wein unter Umständen irreführend sein kann und dann nicht verwendet werden darf.

Der Kläger, ein Winzer aus der Pfalz, möchte seine Weine mit (französisch) „Réserve" oder „Grande Réserve", hilfsweise mit (deutsch) „Reserve" oder „Privat-Reserve" bezeichnen und so auf eine besondere Qualität der Weine hinweisen. Die beklagte Aufsichtsbehörde hält das für unzulässig. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, es würden geschützte Weinbezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt. Der Kläger ahme nämlich vergleichbare Bezeichnungen aus Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich nach, die unter besonderem Schutz stehen. Dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die beabsichtigte Weinbezeichnung auch deshalb unzulässig sei, weil der Verbraucher irregeführt werde.

Mit seiner Revision hat der Kläger geltend gemacht, die ausländischen Bezeichnungen seien nur in der jeweiligen Landessprache geschützt. Die französischen Bezeichnungen seien nicht geschützt und stünden ihm daher offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem zu folgen ist. Der Europäische Gerichtshof hat am 13. März 2008 entschieden, dass die Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung zulässig sein kann, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das behördliche Verbot hinsichtlich der deutschen Bezeichnung „Reserve“ bestätigt, weil diese wörtlich mit einer für Österreich geschützten Weinbezeichnung übereinstimme. Die übrigen Bezeichnungen könnten hingegen nur verboten werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung bestehe. Eine Verwechslung drohe freilich nicht. Der Verbraucher könne aber durch die französischen Bezeichnungen „Réserve“ und „Grande Réserve“ zu der irrigen Vermutung veranlasst werden, der deutsche Wein entspreche bestimmten französischen Qualitätsstandards. Auch hinsichtlich der deutschen Bezeichnung „Privat-Reserve“ könne der Verbraucher zudem eine besondere Qualität des Weines vermuten, die etwa auf längerer Reifung beruhe; dann läge eine Irreführung vor, wenn der Wein des Klägers diese besondere Qualität tatsächlich nicht aufweise. Weil das Bundesverwaltungsgericht die hierzu nötigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

BVerwG 3 C 5.08 – Urteil vom 18. Juni 2008

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht