Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung
Gericht
EuGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
13. 03. 2008
Aktenzeichen
C‑285/06
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Schneider und dem Land Rheinland-Pfalz wegen der Verwendung der Begriffe „Réserve“, „Grande Réserve“, „Reserve“ und „Privat‑Reserve“ für die Vermarktung von Wein.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 1493/1999
Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:
„Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können erhebliche Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Deshalb sollten in dieser Verordnung Regeln dafür festgelegt werden, die den legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger Rechnung tragen und einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie der Herstellung von Qualitätsprodukten förderlich sind. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Regeln muss zum einen die vorgeschriebene Verwendung bestimmter Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann und den Verbrauchern bestimmte wichtige Informationen gegeben werden können, und zum anderen die freiwillige Verwendung anderer Angaben nach den Gemeinschaftsvorschriften und vorbehaltlich der Vorschriften zur Verhütung betrügerischer Praktiken gehören.“
Art. 47 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind im vorliegenden Kapitel und in den Anhängen VII und VIII enthalten. Bei diesen Regeln werden insbesondere folgende Ziele berücksichtigt:
a) Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher,
b) Schutz der legitimen Interessen der Erzeuger,
c) reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und
d) Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen.
(2) Die Regeln gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere Bestimmungen über
a) die obligatorische Verwendung bestimmter Angaben,
b) die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen,
c) die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können,
d) den Schutz und die Kontrolle der Verwendung bestimmter Angaben,
e) die Verwendung der geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen,
…“
Art. 48 der Verordnung sieht vor:
„Die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich
– der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Marke‘ oder dergleichen verwendet werden;
…“
In Anhang VII Abschnitt B („Fakultative Angaben“) der Verordnung Nr. 1493/1999 heißt es:
„1. Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden:
…
b) für Tafelweine mit einer geografischen Angabe und für Qualitätsweine b. A. [bestimmter Anbaugebiete]:
…
– ergänzende traditionelle Begriffe, nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten,
…
3. Bei den unter Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden.
...“
Verordnung Nr. 753/2002
Im vierten und im achtzehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 753/2002 heißt es:
„Diese Verordnung sollte den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung ... Nr. 1493/1999 festgelegten Zielen des Schutzes der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger, der reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarktes und der Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen Rechnung tragen. ...
…
Bei der Verwendung bestimmter Ausdrücke (mit Ausnahme der Ursprungsbezeichnungen) zur Beschreibung hochwertiger Weinbauerzeugnisse und den diesbezüglichen Vorschriften handelt es sich um anerkannte herkömmliche Praktiken in der Gemeinschaft. Diese traditionellen Ausdrücke können im Bewusstsein der Verbraucher mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des Weins in Verbindung gebracht werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, ist ein gemeinsamer Rahmen für die Registrierung und den Schutz solcher traditioneller Ausdrücke zu schaffen.“
Art. 6 der Verordnung, der die Überschrift „Gemeinsame Vorschriften für alle Angaben in der Etikettierung“ trägt, bestimmt:
„(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung … Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse durch andere Angaben ergänzt werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs und der fakultativen Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1 desselben Anhangs.
(2) Bei den Erzeugnissen in Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung … Nr. 1493/1999 können die in Artikel 72 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Einführern den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse betreffen.
…“
Art. 23 der Verordnung, der die Überschrift „Ergänzender traditioneller Begriff“ trägt, bestimmt:
„Im Sinne von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich der Verordnung ... Nr. 1493/1999 ist ‚ergänzender traditioneller Begriff‘ ein für die unter diesen Titel fallenden Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b. A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist.“
In Art. 24 der Verordnung heißt es unter der Überschrift „Schutz der traditionellen Begriffe“:
„(1) Im Sinne dieses Artikels sind ‚traditionelle Begriffe‘ die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Artikel 23, die Begriffe gemäß Artikel 28 und die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c), Artikel 29 und Artikel 38 Absatz 3.
(2) Die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe sind den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind, und sind geschützt gegen
a) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;
b) sonstige missbräuchliche, falsche oder irreführende Angaben, die sich auf das Wesen oder auf wesentliche Eigenschaften des Weins beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;
c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den Wein gilt.
(3) Marken, die die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe enthalten, dürfen zur Bezeichnung eines Weins in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dieser Wein diesen traditionellen Begriff führen darf.
…
(4) …
Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nur für die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen er in Anhang III aufgeführt ist.
Jeder in Anhang III aufgeführte traditionelle Begriff ist mit einer Weinkategorie bzw. mehreren Weinkategorien verbunden. Diese Kategorien sind:
a) Likörweine bestimmter Anbaugebiete und Likörweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Likörweinen;
b) Schaumweine bestimmter Anbaugebiete (einschließlich aromatischer Schaumweine b. A.); in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Schaumweinen und Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure;
c) Perlweine bestimmter Anbaugebiete und Perlweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure;
d) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete mit Ausnahme derjenigen der Buchstaben a), b) und c) und Tafelweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von anderen Weinen als Likörweinen, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure;
e) zum unmittelbaren Verzehr bestimmter, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost;
f) Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Wein aus überreifen Trauben.
(5) Um in Anhang III Abschnitt A aufgeführt werden zu können, muss ein traditioneller Begriff
a) als solcher spezifisch und in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genau definiert sein,
b) hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten und/oder innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt sein,
c) traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Mitgliedstaat verwendet worden sein,
d) für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet werden.
…
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) die Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe,
b) die in ihren Rechtsvorschriften zugelassenen traditionellen Begriffe für die Weine, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, und die Weine, denen sie vorbehalten sind,
c) gegebenenfalls die traditionellen Begriffe, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt sind.
...“
Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 enthält die Liste der traditionellen Begriffe im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung. In Abschnitt A dieses Anhangs stehen u. a.
– für Griechenland die ergänzenden traditionellen Begriffe „Ειδικά Επιλεγμένος (Grande réserve)“, „Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)“, und „Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)“, wobei als Sprache „Griechisch“ angegeben ist;
– für Spanien die ergänzenden traditionellen Begriffe „Reserva“ und „Gran Reserva“, wobei als Sprache „Spanisch“ angegeben ist;
– für Italien der ergänzende traditionelle Begriff „Riserva“, wobei als Sprache „Italienisch“ angegeben ist;
– für Österreich der ergänzende traditionelle Begriff „Reserve“, wobei als Sprache „Deutsch“ angegeben ist, und
– für Portugal die ergänzenden traditionellen Begriffe „Reserva“, „Reserva velha“ (oder „grande reserva“) und „Super reserva“, wobei als Sprache „Portugiesisch“ angegeben ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Herr Schneider ist Inhaber eines unter der Firmenbezeichnung „Consulat des Weins“ im Handelsregister eingetragenen Weinguts im Land Rheinland-Pfalz.
Bei einer Überprüfung im November 2002 wurde festgestellt, dass Herr Schneider acht Weine herstellte, deren Etiketten die Firmenbezeichnung seines Betriebs und die Angabe „Grande Réserve“ für zwei Weine der gehobenen, „Réserve“ für vier Weine der mittleren und „Terroir“ oder „Terroir Palatinat“ für zwei Weine der niedrigeren Preisklasse trugen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 untersagte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Herrn Schneider, die fraglichen Weine unter den französischen Angaben „Réserve“ und „Grande Réserve“ in den Verkehr zu bringen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 wies die Aufsichts‑ und Dienstleistungsdirektion Trier den Widerspruch zurück, mit dem sich Herr Schneider bereit erklärt hatte, anstelle dieser Angaben die deutschen Bezeichnungen „Reserve“ oder „Privat‑Reserve“ zu verwenden, und erklärte mit Schreiben vom 21. Mai 2003, dass sie auch die Bezeichnung „Privat‑Reserve“ für unzulässig halte.
Mit Urteil vom 29. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die von Herrn Schneider gegen diese Bescheide erhobene Klage ab.
Mit Urteil vom 21. September 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die von Herrn Schneider gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück.
Herr Schneider legte daraufhin Revision bei dem vorlegenden Gericht ein.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 47 Abs. 2 Buchst. b und c in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte fakultative Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen und nicht als andere Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 zulässig ist?
2. Ist Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung nur dann vorliegt, wenn sie in derselben Sprache des geschützten traditionellen Begriffs erfolgt?
3. Ist Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe nur in Ansehung von Weinen geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
Zur ersten Frage
Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität des Weins bezieht, nur im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1493/1999 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung und mit Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 zulässig ist oder ob die Verwendung einer solchen Angabe auch im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit diesem Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 zulässig ist.
Nach Art. 47 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1493/1999 umfassen die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe insbesondere Bestimmungen über die obligatorische Verwendung bestimmter Angaben (obligatorische Angaben) und Bestimmungen über die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen sowie über die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für den Verbraucher nützlich sein können (fakultative Angaben).
In diesem Zusammenhang bestimmt Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung, dass die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse für Tafelweine mit einer geografischen Angabe und für Qualitätsweine b. A. durch ergänzende traditionelle Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten ergänzt werden kann.
Für die Anwendung dieser Bestimmung definiert Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 den „ergänzenden traditionellen Begriff“.
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Angaben nach Ansicht des vorlegenden Gerichts keine ergänzenden traditionellen Begriffe im Sinne dieses Art. 23 und des Anhangs VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1493/1999 darstellen, da diese Begriffe in den deutschen Rechtsvorschriften nicht definiert worden seien.
Es ist daher zu prüfen, ob die Verwendung der im Ausgangsverfahren streitigen Angaben im Rahmen dieses Anhangs VII Abschnitt B Nr. 3 zulässig sein kann.
Nach dieser Bestimmung kann die Etikettierung bestimmter Weine durch andere Angaben ergänzt werden.
Wie sich aus Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 ergibt, können derartige Angaben die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse betreffen.
Nach Art. 6 Abs. 1 kann die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse zwar durch andere Angaben ergänzt werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass nicht die Gefahr besteht, dass sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der obligatorischen Angaben gemäß Anhang VII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 und der fakultativen Angaben gemäß Abschnitt B Nr. 1 desselben Anhangs.
Daraus folgt, dass zwar nicht ausgeschlossen ist, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 zulässig sein kann, dass dies aber nicht der Fall sein kann, wenn die Gefahr besteht, dass sie bei den Personen, für die sie bestimmt ist, zu einer Verwechslung zwischen dieser Angabe und den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen führen kann.
Eine entgegengesetzte Auslegung würde nämlich dem den traditionellen Begriffen durch Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 eingeräumten Schutz jede praktische Wirksamkeit nehmen.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können.
Auf die erste Frage ist demzufolge zu antworten, dass Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1493/1999 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 dieser Verordnung und mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können.
Zur zweiten Frage
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob eine Nachahmung oder Anspielung in Bezug auf einen traditionellen Begriff im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 nur dann vorliegt, wenn die verwendete Sprache die Sprache ist, in der dieser Begriff in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, oder ob dies auch dann der Fall sein kann, wenn der betreffende Begriff in eine andere Sprache als diejenige übersetzt ist, in der er in diesem Anhang angegeben wird.
Nach Art. 47 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1493/1999 umfassen die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe insbesondere Bestimmungen über den Schutz und die Kontrolle der Verwendung bestimmter Angaben.
Nach Art. 48 erster Gedankenstrich dieser Verordnung dürfen die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, herbeizuführen, insbesondere hinsichtlich der in Anwendung von Art. 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Marke“ oder dergleichen verwendet werden.
Die in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 genannten traditionellen Begriffe gehören zu diesen Angaben und genießen den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutz.
Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a sind die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind, und sind gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt.
Zwar gilt der Schutz eines traditionellen Begriffs nach Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 nur für die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen er in diesem Anhang III aufgeführt ist.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Übersetzung eines traditionellen Begriffs in eine andere Sprache als diejenige, in der dieser Begriff in Anhang III angegeben ist, eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 darstellen kann, die geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sich diese Übersetzung richtet, zu führen.
Eine entgegengesetzte Auslegung des Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 würde nämlich die Gefahr bergen, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 formulierte Ziel des Schutzes der legitimen Interessen der Verbraucher verkannt würde, und stünde daher im Widerspruch zu dem im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 753/2002 zum Ausdruck gebrachten Erfordernis.
Außerdem würde eine solche Auslegung bereits dem Wortlaut des Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 zuwiderlaufen, der ausdrücklich vorsieht, dass diese Bestimmung auch dann gilt, wenn die traditionellen Begriffe in Übersetzung verwendet werden.
In diesem Fall muss insbesondere sichergestellt sein, dass eine solche Übersetzung nicht geeignet ist, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, herbeizuführen.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.
Zur dritten Frage
Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob ein in Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 aufgeführter traditioneller Begriff nur in Bezug auf Weine geschützt ist, die aus denselben Erzeugermitgliedstaaten stammen wie dieser traditionelle Begriff oder ob er auch in Bezug auf Weine geschützt ist, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen.
Nach dem 50. Erwägungsgrund und nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1493/1999 haben die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein aufgestellten Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe insbesondere das Ziel, den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher sicherzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.
Nach ihrem vierten Erwägungsgrund hat die Verordnung Nr. 753/2002 diesen Zielen Rechnung zu tragen.
In diesem Kontext schafft diese Verordnung, wie sich aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt, einen gemeinsamen Rahmen für die Registrierung und den Schutz bestimmter traditioneller Ausdrücke, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002, die Teil dieses gemeinsamen Rahmens ist, sind die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind.
Nach Art. 24 Abs. 3 dürfen Marken, die die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe enthalten, zur Bezeichnung eines Weins in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dieser Wein diesen traditionellen Begriff führen darf.
Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 3 bestimmt, dass jeder in Anhang III aufgeführte traditionelle Begriff mit einer Weinkategorie bzw. mehreren Weinkategorien verbunden ist.
Nach Art. 24 Abs. 5 Buchst. d muss ein traditioneller Begriff, um in diesem Anhang aufgeführt werden zu können, für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet werden.
Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen geht hervor, dass die in Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten traditionellen Begriffe mit einer Weinkategorie bzw. mehreren Weinkategorien verbunden sein müssen und dass diese Begriffe der Weinkategorie bzw. den Weinkategorien vorbehalten sind, mit denen sie verbunden sind.
Diese Kategorien, die in Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 3 aufgezählt werden, sind, wie sich aus dem Wortlaut des Abs. 5 Buchst. d dieses Artikels ergibt, Weinkategorien der Gemeinschaft.
Aus diesem Grund können diese Kategorien somit nicht als solche angesehen werden, die sich nur auf Weine beziehen, die aus einem einzigen Erzeugermitgliedstaat stammen, sondern sind als Kategorien zu betrachten, die mit aus allen Erzeugermitgliedstaaten stammenden Weinen verbunden sind.
Unter diesen Voraussetzungen wirkt der Schutz eines traditionellen Begriffs im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie dieser traditionelle Begriff, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen.
Eine entgegengesetzte Auslegung liefe darauf hinaus, dem in Art. 24 Abs. 2 gewährleisteten Schutz der traditionellen Begriffe seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe den mit den Verordnungen Nrn. 1493/1999 und 753/2002 verfolgten Zielen des Schutzes der legitimen Interessen der Verbraucher und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zuwider.
Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 dieser Verordnung und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist.
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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