Entfernung zum Strand im Katalog als Luftlinienangabe schließt keine erheblichen Höhenunterschiede aus

Gericht

AG Duisburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

31. 08. 2007


Aktenzeichen

51 C 5236/06


Tenor

  1. Die Beklagte wird über die bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. Juni 2007 erfolgte Verurteilung hinaus weitergehend verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagte zu 15%.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt zuviel gezahlten Reisepreises geltend. ...

Der Strand war über eine steil zum Strand hin abfallende Treppe zu erreichen. Vor Erreichen des Strandes musste dabei eine am Strand befindliche Straße überquert werden. Hinsichtlich der konkreten örtlichen Verhältnisse wird auf die in dem zur Akte gereichten Schnellhefter befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Das Hotel lag an einer Straße, welche v. a. morgens durch Linienbus und Touristenverkehr stark befahren war.

Das der Klägerin und ihren Mitreisenden zugewiesene Appartement des Typs B war nicht, wie laut Reisebeschreibung versprochen, ca. 34 m² groß, sondern lediglich ca. 25,75 m². Zusätzlich besaß das Zimmer einen Balkon, welcher 2–2½ m x 1,50 m groß war. In dem Zimmer befand sich ein Kleiderschrank. Hinsichtlich dessen konkreter Größe wird auf die zur Akte gereichte Lichtbildkopie Bezug genommen (Bl. 11 der Gerichtsakten). Im Badezimmer tropfte zu Beginn Wasser von der Decke, so dass sich auf dem Boden Pfützen bildeten. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob während des Aufenthaltes der Klägerin das tropfende Wasser abgestellt wurde. Sowohl in den Fugen der Badewanne als auch in einigen Bodenfliesenfugen sowie an einer Stelle im Flur befanden sich leichte schwarze Verfärbungen. Die Herdplatte war ebenfalls verschmutzt. Hinsichtlich des konkreten Ausmaßes der Verfärbungen und Verschmutzungen wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen. Für die beiden Kinder befand sich in dem Zimmer als Schlafgelegenheit ein Schlafsofa, wobei ein Kind auf dem Sofa schlief und das andere auf einer Matratze, welche sich auf einer Spanplatte befand, die unter dem Sofa herausgezogen werden musste. Lattenroste waren hinsichtlich dieser beiden Schlafgelegenheiten nicht vorhanden. Hinsichtlich des konkreten Zustandes des Schlafsofas wird auf die zur Akte gereichte Lichtbildkopie Bezug genommen (Bl. 12 der Gerichtsakten). In der Reisebeschreibung ist von einer Schlafmöglichkeit für eine dritte und vierte Person die Rede, wobei als maximale Belegung drei Erwachsene und ein Kind angegeben werden.

Gegenüber dem Zimmer befand sich in ca. zwanzig Meter Entfernung eine Diskothek, in welcher bis 02:00 bzw. 03:00 Uhr nachts laut Musik gehört wurde, was man aufgrund der nicht geschlossenen Türen in dem der Klägerin zugewiesenen Zimmer bei geöffnetem Fenster hören konnte.

In dem zugewiesenen Zimmer traten Ameisen auf, welche sich in unterschiedlich großer Anzahl auch in den Kleidungsstücken, der Bettwäsche und den Koffern der Klägerin und ihrer Mitreisenden fanden. Ein Aussprühen des Zimmers mit Ameisenspray lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die möglichen Gesundheitsgefahren ab.

Die Hotelanlage verfügte über 91 Zimmer. Im Poolbereich befanden sich ca. 70 Liegestühle.

Unstreitig übergab die Klägerin der Reiseleiterin am 31.07. eine schriftliche Mängelanzeige, in welcher nur ein Teil der in diesem Verfahren geltend gemachten Mängel aufgelistet war. Hinsichtlich des näheren Inhaltes der schriftlichen Mängelanzeige wird auf die Akten Bezug genommen wird (Bl. 14 der Gerichtsakten). Im Rahmen der Rüge wurde dabei auch über einen Zimmerwechsel gesprochen. Der Klägerin wurde dabei dargelegt, dass nach zwei Tagen die Möglichkeit bestand, in ein anderes Appartement der gebuchten Kategorie umzuziehen.

Noch im Juli erkrankte der Ehemann der Klägerin. Am 01.08.2006 reiste die Klägerin dann zusammen mit ihrem Mitreisenden vorzeitig ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 5.596,36 € bis zum 18.08.2006 geltend. Hinsichtlich des näheren Inhaltes des Schreibens wird auf die Akten Bezug genommen (Bl. 18 f. der Gerichtsakten).

Die Klägerin behauptet, dass es ihr zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, am Pool einen freien Liegestuhl zu bekommen. Diese seien stets besetzt oder reserviert gewesen. Ein morgendlicher Kampf um die Stühle sei ihr nicht zumutbar gewesen. Es sei auch unerheblich, dass man weitere Liegen hätte bekommen können, da der Poolbereich bereits so voll gewesen sei, dass man beim Aufstellen weiterer Liegen wie Ölsardinen hätte liegen müssen. Die Auflagen der Liegen seien auch sämtlich beschädigt und kaputt sowie nicht gereinigt gewesen. Der Kinder- und Erwachsenenpool sei auch unterdimensioniert gewesen. Darüber hinaus sei das Poolwasser milchig gewesen. Es sei der Klägerin und ihren Mitreisenden daher nicht zumutbar gewesen, die Poolanlagen zu nutzen. Auch sei zu Hause festgestellt worden, dass die Tochter durch das milchige Poolwasser eine Hautallergie erlitten habe. Auch habe der Ehemann der Klägerin durch die unhygienischen Zustände in der Anlage eine Darmerkrankung erlitten. Dies sei der Grund gewesen, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden frühzeitig abgereist seien.

Die Reisemängel seien am 31.07.2006 gegenüber der Reiseleitung angezeigt worden. Es seien dabei auch weitere als die auf der Mängelliste aufgeführten Mängel angezeigt worden. Alle Mängel konnten der Reiseleiterin allerdings angesichts der Vielzahl der Mängel nicht mitgeteilt werden. Dies sei auch im Rahmen der Begehung des Zimmers, welche zusammen mit der Reiseleitung erfolgte, nicht möglich gewesen.

Die Klägerin meint, dass der Reisepreis aufgrund der behaupteten Mängel um 40% gemindert sei. Des Weiteren stehe ihr in gleicher Höhe ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu. Auch sei die Beklagte verpflichtet, ihr die durch den Rückflug entstandenen Mehrausgaben zu erstatten. Die Klägerin behauptet hierzu, dass durch den vorzeitigen Rückflug Mehrkosten in Höhe von 147,45 € entstanden seien. Hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 6 der Klageschrift).

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.06.2007 einen Betrag in Höhe von 354,60 € anerkannt, woraufhin am 22. Juni 2007 über diesen Betrag ein Teilurteil ergangen ist.

Der Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.054,65 € nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen.

  2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 120,34 € weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Tropfen des Wassers nach der Rüge abgestellt worden sei. Des Weiteren behauptet sie, dass die Größe des Appartements, der Schimmel auf dem Herd, eine Durchfallerkrankung des Ehemannes der Klägerin sowie die nicht ausreichende Anzahl an Liegen der Reiseleiterin nicht angezeigt worden seien.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die vorbereitend zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig, allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages gegen die Beklagte kein über den anerkannten Betrag in Höhe von 354,60 € hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung minderungsbedingt zuviel gezahlten Reisepreises gem. §§ 651 Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB zu. Auch Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 1 BGB oder auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude stehen der Klägerin nicht zu. ...

Der Klägerin stand selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages gem. §§ 651 Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung minderungsbedingt zuviel gezahlten Reisepreises in Höhe von 349,53 € zu.

Eine Reise ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Reiseleistung negativ von der vertraglich geschuldeten abweicht. Die Sollbeschaffenheit wird dabei durch die Vereinbarungen, insbesondere die Prospektangaben und die Reisebestätigung vorgegeben (Palandt/Sprau, 66. Auflage, § 651 c BGB, Rdnr. 2). Eine solche negative Abweichung lag hier hinsichtlich zahlreicher Mängel vor, allerdings rechtfertigen die Mängel selbst bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin lediglich eine Minderung in Höhe von maximal 349,53 €.

Einen Mangel stellte es dar, dass das Zimmer nicht, wie im Katalog zugesichert, ca. 34 m² groß war, sondern lediglich 25,75 m² und der Kleiderschrank relativ geringe Ausmaße aufwies. Das Gericht erachtet diesbezüglich eine Minderung in Höhe von 3% des Reisepreises für gerechtfertigt, entsprechend einem Betrag von 70,92 €. Eine höhere Minderungsquote ist nicht gerechtfertigt, da die Abweichung von der geschuldeten Größe relativ gering ist und in der Reisebeschreibung auch lediglich von „circa“ 34 m² die Rede ist. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass zusätzlich zu den selbst von der Klägerin vorgetragenen 25,75 m² des Zimmers ein ca. 3,5 m² großer Balkon vorhanden war, welcher in die Flächenberechnung ebenfalls (jedenfalls teilweise) einzubeziehen ist. Der Reisepreis war auch für den gesamten Zeitraum zu mindern. Reist der Reisende frühzeitig ab, ohne dass der Reisevertrag wirksam gekündigt wurde, so steht ihm - jedenfalls hinsichtlich von Dauermängeln - grundsätzlich ein Anspruch auf Minderung für den gesamten Zeitraum zu, es sei denn der Reiseveranstalter behauptet und ggf. beweist, dass der Mangel innerhalb der Reisezeit beseitigt worden wäre (vgl. Urteils des LG Duisburg vom 20.11.2003, Aktenzeichen 12 S 176/03, zitiert nach Juris). Dies hat die Beklagte nicht behauptet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass zwei Tage nach der Rüge ein Umzug in ein anderes Appartement des gebuchten Typs B möglich gewesen sei. Dass dieses Ersatzappartement eine andere Größe als das zugewiesene gehabt hätte, ist nicht vorgetragen.

Einen weiteren Mangel stellte der Zustand sowie die Lage des zugewiesenen Zimmers dar. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern, welche unstreitig den Zustand der Unterkunft wiedergeben, ergibt sich, dass es in einigen Fugen der Badezimmerwand, des Badezimmerbodens sowie des im Flur befindlichen Bodens Stockflecken mit leichtem Ansatz von Schimmel gab. Auch ergibt sich aus den Lichtbildern, dass die Kochplatte ebenso wie einige Armaturen verschmutzt war bzw. erhebliche Gebrauchsspuren aufwies. Des Weiteren ist unstreitig, dass jedenfalls anfänglich Wasser aus der Decke tropfte und auf dem Boden Pfützen bildete. Weiterhin stellt der Umstand, dass gegenüber dem Zimmer Diskothekenlärm aus einer geöffneten Tür auftrat, einen zur Minderung führenden Mangel dar. Selbst bei Zugrundelegung des weitergehenden – von der Beklagten bestrittenen - Vortrages der Klägerin, wonach das Wasser die gesamte Zeit über von der Decke tropfte, kann das Gericht diesbezüglich lediglich Minderungsansprüche in Höhe von 160,41 € erkennen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Minderung in Höhe von 15% für fünf Tage sowie einer Minderung in Höhe von 20% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises für einen fiktiven Zimmerwechsel. Die Klägerin ist dem Beklagtenvortrag, wonach zwei Tage nach der am 31.07. erfolgten Mängelrüge ein Umzug in ein Appartement des Typs B möglich gewesen sei, nicht entgegengetreten, so dass das Gericht den Vortrag als unstreitig behandelt. Bei der aufgrund der vorzeitigen Abreise vorzunehmenden hypothetischen Ermittlung des Minderungszeitraumes ist daher davon auszugehen, dass diesem Mangel zwei Tage nach der Rüge abgeholfen worden wäre, so dass der Klägerin hinsichtlich solcher Mängel, die durch den Umzug beseitigt worden wären, lediglich bis zu diesem Zeitpunkt, also für fünf Reisetage, Minderungsrechte zustehen können. Zusätzlich steht der Klägerin allerdings eine Minderung in Höhe von 20% des auf einen Reisetag entfallenden Reisepreises für einen in diesem Fall erforderlich gewesenen Zimmerwechsel zu. Eine höhere Minderungsquote als 15% ist nicht gerechtfertigt. Es ist im Rahmen der Ermittlung der Minderungsquote dabei zu berücksichtigen, dass der „Schimmelbefall“ nicht besonders schwerwiegend war, sondern es sich mehr oder weniger lediglich um Stockflecken handelte, welcher in den Fugen auftrat. Hiermit ist in einem gewissen Umfang in einem Hotel der gegebenen Kategorie zu rechnen. Das entschädigungslos hinzunehmende Maß wurde nur geringfügig überschritten. Auch durch das von der Decke tropfende Wasser wurden eher geringere Beeinträchtigungen hervorgerufen. Betroffen war lediglich das Badezimmer sowie der Flur. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch den Diskothekenlärm ist auf der einen Seite zwar zu berücksichtigen, dass die Hotelanlage laut Katalogbeschreibung in ruhiger Lage gelegen sein sollte, auf der anderen Seite ist allerdings quotenmindernd zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass Schlafen mit geschlossenem Fenster möglich war, so dass die Beeinträchtigung sich noch in Grenzen hielt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in der Katalogbeschreibung davon die Rede ist, dass sich in der Anlage eine Openairbühne befinde. Die Klägerin musste daher damit rechnen, dass es in den Abendstunden aufgrund von Openairveranstaltungen zu Lärmbeeinträchtigungen kommen würde. Allerdings musste sie aufgrund des Vorhandenseins einer Openairbühne lediglich mit Beeinträchtigungen bis ca. 00:00 Uhr rechnen, nicht aber mit Beeinträchtigungen bis 2:00 bzw. 03:00 Uhr. Bei der Bemessung der Minderungsquote hat das Gericht die Lärmbeeinträchtigungen durch die vor der Hotelanlage befindlichen Straße, auf welcher es morgens erheblichen Linienbus- und Touristenverkehr, gegeben haben soll, nicht berücksichtigt. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist trotz gerichtlichen Hinweises weiterhin unsubstantiiert geblieben. Es obliegt dem Reisenden, welcher Minderungsrechte geltend macht, so substantiiert vorzutragen, dass es dem Gericht möglich ist, eine konkrete Minderungsquote zu bestimmen. Aufgrund des Vortrages der Klägerin ist dies hinsichtlich dieses Mangels nicht möglich. Es fehlt neben dem Vortrag zum konkreten Umfang der Belastung insbesondere an näherem Vortrag dazu, zu welchen konkreten Zeiten es zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen sein soll. Es macht insofern durchaus einen Unterschied, ob der Verkehr gegen 06:00 Uhr oder erst zu einer Uhrzeit beginnt, zu welcher man sich üblicherweise nicht mehr auf dem Zimmer aufhält, so z. B. gegen 10:00 Uhr. Auch die Dauer der erhöhten Belastung spielt bei der Bestimmung der Minderungsquote selbstverständliche eine Rolle.

Ebenfalls stellte der Zustand der am Pool vorhandenen Liegestuhlauflagen einen Mangel dar, welcher eine Minderung in Höhe von 2% des Reisepreises rechtfertigt, was einem Betrag in Höhe von 47,28 € entspricht. Bei der Bemessung der Quote ist dabei zu berücksichtigen, dass sich aus den eingereichten Lichtbildern eindeutig ergibt, dass sich nicht sämtliche Auflagen in einem unbenutzbaren Zustand befanden. Insofern ist es durchaus auch üblich und zumutbar, Handtücher auf die Auflagen zu legen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Nutzung der Liegestühle auch ohne Auflagen möglich ist, so dass die durch beschädigte oder verschmutzte Auflagen bedingten Beeinträchtigungen eher geringerer Natur waren.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Poolwasser derart verschmutzt war, dass eine Nutzung der Poolanlagen nicht mehr zumutbar war. Selbst wenn das Wasser milchig gewesen sein sollte, so rechtfertigt dies maximal eine Minderung des Reisepreises um 3%, entsprechend einem Betrag von 70,92 €. Bei der Bemessung der Minderungshöhe ist dabei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Nutzung des Pools durch die Hotelgäste mit einer gewissen Verschmutzung zu rechnen ist. Da der Reisende nicht erwarten kann, dass das Wasser permanent gereinigt und ausgetauscht wird, ist z. B. im Laufe des Tages mit einer Verschmutzung durch die von den Gästen genutzte Sonnenschutzcreme zu rechnen. Dies stellt noch keinen Mangel dar. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass eine das hinzunehmende Maß derart übersteigende Verschmutzung vorlag, die eine über 3% hinausgehende Minderungsquote rechtfertigen würde. Zusätzlich zu den gerade dargelegten Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern eindeutig ergibt, dass die Poolanlage von anderen Hotelgästen genutzt wurde, was zeigt, dass die Verschmutzung nicht derart gravierend gewesen sein kann, wie die Klägerin behauptet.

Weitergehende zur Minderung führende Mängel sind nicht ersichtlich.

Kein Mangel lag in der Entfernung des Strandes von der Hotelanlage. In der der Buchung zugrunde liegenden Reisebeschreibung ist eindeutig davon die Rede, dass der Strand ca. 200 m entfernt und über eine Treppe zu erreichen ist. Ist in einer Reisebeschreibung ausdrücklich erwähnt, dass der Strand über eine Treppe zu erreichen ist, muss auch der durchschnittliche Reisende damit rechnen, dass ein erheblicher Höhenunterschied zu überwinden sein wird. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, in der Reisebeschreibung auf kleinere Treppen hinzuweisen, so dass aus der Erwähnungen folgt, dass ggf. mit einer längeren Treppe gerechnet werden muss. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Entfernung mehr als 200 m betragen habe. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der konkreten Entfernung lediglich darauf, dass es sich bei der Angabe von 200 m um die Luftlinienentfernung handele. Dies stellt aber keinen Mangel dar, sondern entspricht genau der Reisebeschreibung. Beim Lesen einer Reisebeschreibung muss der Reisende damit rechnen, dass die Angabe einer Strandentfernung die Luftentfernung wiedergibt. Dies ist durchaus üblich. Es ist in der hier relevanten Reisebeschreibung auch nicht davon die Rede, dass der Weg zum Strand 200 m betrage, sondern dass sich der Strand 200 m entfernt befinde. Dies spricht von der Wortlautauslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133,157 BGB) eines Durchschnittsreisenden dafür, dass mit der Entfernungsangabe die Luftlinienentfernung gemeint ist. Selbstverständlich darf der durchschnittliche Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die Luftentfernung ungefähr auch dem zurückzulegenden Weg entspricht, wobei auch hier selbstverständlich stets zu berücksichtigen ist, dass es selten möglich sein wird, den direkten Weg zum Strand zu nehmen. Sollte die Abweichung größer sein, als üblicherweise zu erwarten, so darf der Reisende allerdings damit rechnen, dass sich in der Reisebeschreibung ein Hinweis darauf findet. Dies war hier aber der Fall. Aufgrund der in der Reisebeschreibung erwähnten Treppe ergibt sich deutlich, dass der konkret zurückzulegende Weg ggf. etwas länger als die mitgeteilte Luftlinienentfernung sein wird. Insofern wird auf den Satz des Pythagoras hingewiesen, welcher auch der Klägerin bekannt sein dürfte. Auch der Umstand, dass sich vor dem Strand noch eine Promenadenstraße befand, stellt keinen Mangel dar. Bei einer in der Reisebeschreibung angegebenen Entfernung von ca. 200 m muss der Reisende durchaus damit rechnen, dass sich zwischen Hotelanlage und Strand noch eine Straße befindet. Es ist eben nicht zugesagt, dass sich der Strand direkt an der Hotelanlage befindet. Dass die Straße so breit und vielbefahren war, dass der Reisende in der Reisebeschreibung einen Hinweis erwarten durfte, ist nicht vorgetragen. Vielmehr spricht die Klägerin selbst davon, dass noch eine Uferpromenade zu überqueren war. Mit einer solchen ist aber immer zu rechnen. Soweit die Klägerin noch vorträgt, es habe noch ein felsiger und steiniger Weg überquert werden müssen, ist ein Mangel ebenfalls nicht zu erkennen. In Strandnähe ist stets damit zu rechnen, dass die Wege unbefestigter und felsiger sein können. Dass das hinzunehmende Maß überschritten war, ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den zahlreichen eingereichten Lichtbildern.

Ebenfalls stellte es keinen Reisemangel dar, dass für die Kinder lediglich ein Schlafsofa zur Verfügung stand. Mehr war aufgrund der insoweit eindeutigen Reisebeschreibung nicht geschuldet. In der von der Klägerin vorgelegten Reisebeschreibung ist eindeutig davon die Rede, dass hinsichtlich der dritten und vierten Person lediglich eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung stehen würde. Die Klägerin durfte aufgrund dieser Angabe nicht darauf vertrauen, dass es sich um ein vollwertiges Bett mit Lattenrosten handeln würde. Das auf den Lichtbildern ersichtliche Schlafsofa entspricht insoweit genau dem laut Katalog geschuldeten Standard. Auch der Umstand, dass auf dem Sofa relativ wenig Platz vorhanden war, stellt keinen Mangel dar. Auch diesbezüglich wird in der vorgelegten Reisebeschreibung eindeutig darauf hingewiesen, dass die vierte Schlafmöglichkeit lediglich für ein Kind geeignet ist. Aufgrund dieser Beschreibung muss der durchschnittliche Reisende damit rechnen, dass es sich bei der Schlafmöglichkeit für die vierte Person um eine mit geringem Platzangebot handelt.

Auch der Ameisenbefall führt nicht zu einer Minderung des Reisepreises. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin das Angebot zum Aussprühen des Zimmers nicht wahrgenommen hat. Wer in ein südliches Urlaubsland fährt und unter Verweis auf die damit verbundenen Gesundheitsgefahren, das Aussprühen des Zimmers mit Insektenvernichtungsmitteln ablehnt, muss damit rechnen, dass in dem Zimmer Ungeziefer auftritt. Dies stellt dann keinen Mangel dar, sondern ist Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos.

Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Anzahl der am Pool befindlichen Liegen so gering gewesen wäre, dass darin Reisemangel zu sehen wäre. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert vorgetragen, wann sie vergeblich versucht hat, eine Liege zu erhalten. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass ihr dies nie möglich gewesen wäre. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, um einen Mangel erkennen zu lassen. Der Reisende darf nicht erwarten, dass für jeden Gast eine Liege zur Verfügung steht, insbesondere dann nicht, wenn sich in der Nähe der Hotelanlage auch noch ein Strand befindet. Dies folgt bereits daraus, dass normalerweise nicht jeder Gast an jedem Tag eine Liege nutzt. Ein Mangel liegt daher erst dann vor, wenn für die Anzahl der Hotelgäste keine ausreichende Anzahl an Liegestühlen vorhanden ist und es dem Reisenden unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich war, einen Liegestuhl zu bekommen. Aufgrund der letzteren Voraussetzungen gehört zu einem substantiierten Vortrag, die nähere Darlegung, zu welchen Tageszeiten Liegestühle nicht zu erhalten waren. Der Reisende darf gegen 11:00 Uhr sicher nicht mehr damit rechnen, noch einen freien Liegestuhl zu bekommen. Insofern ist hier auch zu berücksichtigen, dass auf den zur Akte gereichten Lichtbildern eindeutig nicht belegte Liegstühle zu erkennen sind. Zwar wurden die Lichtbilder – was sich aus dem Stand der Sonne ergibt - anscheinend am späten Nachmittag gemacht, trotzdem zeigt dies, dass es zu bestimmten Zeiten möglich gewesen sein muss, freie Liegen zu bekommen. Insofern ist der Vortrag der Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie pauschal behauptet, es sei nie möglich gewesen, freie Liegen zu erhalten. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass es zu bestimmten Zeiten möglich war. Dies gesteht die Klägerin dann auch selber zu, wenn sie weiter vorträgt, ein Kampf um die Liegen sei ihr nicht zumutbar. Was konkret sie darunter versteht, trägt sie allerdings ebenfalls nicht vor.

Auch kann das Gericht einen Mangel in Form eines unterdimensionierten Pools nicht erkennen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich, dass die Poolanlagen – und zwar weder der Haupt- noch der Nebenpool – unterdimensioniert gewesen wären. Eine bestimmte Poolgröße wird in der Reisebeschreibung nicht zugesichert. Dass der Pool überfüllt war, behauptet die Klägerin nicht. Aus den Lichtbildern ergibt sich auch, dass dies nicht der Fall war.

Auch die behaupteten Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin sowie der Tochter stellen keinen Mangel im Sinne des § 651 c BGB dar. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese kausal durch einen Reisemangel verursacht wurden. Der entsprechende Vortrag zur Kausalität ist unsubstantiiert.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch gem. § 651 e Abs. 3 Satz 1 auf Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Kündigung des Reisevertrages zu.

Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass der Reisevertrag nicht wirksam gekündigt wurde. Es ist weder eine Kündigungserklärung vorgetragen noch liegt ein Kündigungsgrund im Sinne von § 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Reise kann gem. § 651 e Abs. 1 Satz 1 infolge eines Mangels nur dann gekündigt werden, wenn sie erheblich beeinträchtigt war. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Die nach dem Vortrag der Klägerin vorhandenen Reisemängel rechtfertigen, wie oben dargelegt, eine Minderung des Reisepreises um maximal ca. 15%. Bei einer solch geringen Minderungsquote liegt eine erhebliche Beeinträchtigung grundsätzlich noch nicht vor. Erforderlich ist als Untergrenze einer Beeinträchtigung grundsätzlich eine Minderung von mindestens 25%. Dass hier besondere Umstände vorlagen, die im Einzelfall auch bei einer geringeren Minderungsquote, zu einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung führen können, ist nicht ersichtlich.

Der Klägerin steht ebenfalls kein Schadenseratzanspruch auf Erstattung der durch die vorzeitige Abreise bedingten Mehrkosten in Höhe von 147,45 € gem. § 651 f Abs. 1 BGB zu.

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Kosten durch eigenverantwortliches Handeln der Klägerin verursacht worden sind. Die Beklagten muss sich dieses nicht zurechnen lassen, so dass die Kosten nicht kausal durch einen Reisemangel verursacht wurden. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Klägerin zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen wäre. Wie bereits oben gezeigt, war sie mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes dazu nicht berechtigt.

Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden gem. § 651 f Abs. 2 BGB steht der Klägerin nicht zu. Auch dieser Anspruch scheitert daran, dass die Reise nicht erheblich beeinträchtigt war. Es gelten die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes entsprechend.

Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Zahlung der noch nicht titulierten Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat das Bestehen eines Hauptsacheanspruches in Höhe von 354,60 € anerkannt. In dieser Höhe ist sie daher auch ab Verzugseintritt zur Zinszahlung verpflichtet. Durch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 04.08.2006 ist die Beklagte auch ab dem 19.08. in Schuldnerverzug geraten.

Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,34 € als Schadensersatz gem. §§ 651 f Abs. BGB. Die Kosten waren dabei allerdings lediglich nach einem Streitwert von bis zu 600,- € zu berechnen. Nur in dieser Höhe steht der Klägerin – was aufgrund des Anerkenntnisses feststeht - überhaupt ein Anspruch zu, so dass die Rechtsverfolgung lediglich in dieser Höhe Aussicht auf Erfolg versprach. Anzusetzen waren nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber die vollen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Anrechnung der in diesem Verfahren verdienten Verfahrensgebühr auf die vorgerichtlich verdiente Geschäftsgebühr erfolgt nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 2.174,99,- €.

Rechtsgebiete

Reiserecht