Nicht übereinstimmende Leistungen des gebuchten Hotels mit denen des Ersatz-Hotels

Gericht

LG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

16. 05. 2007


Aktenzeichen

22 S 393/06


Tenor

Auf die Berufung der Kl. und der Bekl. wird das am 5. 9. 2006 verkündete Urteil des AG Düsseldorf – 29 C 12531/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Bekl. wird verurteilt, an jeden der beiden Kl. jeweils 580,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. 7. 2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von jeweils 51,04 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. 10. 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen jeder Kl. 34 % und die Bekl. 32 %.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Bekl. hat nunmehr unstreitig gestellt, dass das Zimmer der Kl. 5 Tage nicht verschließbar gewesen war. Weitere Ergänzungen tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

Mit der Berufung erstreben die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung weiterer 1.849,00 €, die Bekl. erstrebt die Abweisung der Klage in Höhe von 1.763,00 €.

Die Berufung der Kl. sowie die Berufung der Bekl. sind zum Teil nicht in formell ordnungsgemäßer Weise begründet worden. Soweit eine formell ordnungsgemäße Begründung gegeben ist, hat die Berufung der Kl. nur in sehr geringem Umfang, die Berufung der Bekl. teilweise Erfolg.

Im Einzelnen gilt:

Die Bekl. macht mit der Berufung geltend, die vom AG zuerkannten Ansprüche scheiterten bereits an einer fehlenden Rüge. Es sei unstreitig, dass die Kl. die Mängel nicht gerügt hätten. Sie hätten aber alle Beanstandungen bereits im Rahmen des am 6. 5. 2005 ausgefüllten Mängelprotokolls auflisten können.

Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das AG i.S. von § 546 ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, so dass insoweit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

Sie hat aber keinen Erfolg.

Unstreitig hatten die Kl. am 6. 5. 2005 gerügt einerseits die anderweitige Unterbringung und andererseits, dass die Leistungen des gebuchten mit denen des zur Verfügung gestellten Hotel nicht übereinstimmten. Damit hatten sie unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie mit der Unterbringung in dem nicht gebuchten Hotel nicht einverstanden waren, weil Unterschiede zwischen dem gebuchten und dem zur Verfügung gestellten bestanden. Welche Unterschiede dies waren, musste die Bekl. auch ohne konkrete Benennung kennen, da sie wissen musste, was in dem gebuchten Hotel angeboten wurde und was hiervon in dem zur Verfügung gestellten fehlte. Mit der Rüge der anderweitigen Unterbringung waren damit konkludent alle Unterschiede zwischen dem gebuchten und dem zur Verfügung gestellten Hotel gerügt. In einem solchen Fall müssen zusätzlich lediglich die Mängel gerügt werden, die auch in dem gebuchten Hotel hätten vorgelegen haben können wie z.B. Schmutz und ähnliches, die auch in dem gebuchten Hotel für eine Minderung hätten gerügt werden müssen. Auch insoweit greift jedoch im vorliegenden Fall § 651 d II BGB nicht ein. Zwar muss ein Reisender als anspruchsbegründende Tatsache grundsätzlich beweisen, dass und was er gerügt hatte (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 123, 133). Ist aber streitig, ob überhaupt eine Rügemöglichkeit vor Ort bestanden hatte, muss dies zunächst der Veranstalter beweisen. Dies ist der Bekl. im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zwar hat die Zeugin die Reiseleiterin der Bekl., bekundet, sie habe zweimal die Woche Sprechstunde gehabt. Die Zeugen haben hingegen ausgesagt, die örtliche Reiseleitung sei nur einmal da gewesen. Auch die Zeugin hat bekundet, die Reiseleiterin habe ihre Sprechstunde nicht eingehalten, sie sei nicht zu erreichen gewesen. Nach der Aussage des Zeugen war die Reiseleiterin nur einmal im Hotel gewesen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diesen übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu folgen. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Bekl..

Soweit die Bekl. weiter geltend gemacht hat, entgegen der Ansicht des AG sei ihr Bestreiten, dass das Zimmer der Kl. 5 Tage nicht verschließbar gewesen sei, ausreichend gewesen, lag insoweit eine formell ordnungsgemäße Rüge einer Rechtsverletzung vor. In der mündlichen Verhandlung vom 13. 4. 2007 hat sie jedoch unstreitig gestellt, dass das Zimmer der Kl. 5 Tage nicht verschließbar gewesen war, so dass insoweit von einem gegebenen Mangel auszugehen ist.

Weiter rügt die Bekl., die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass Käse und Schinken nur abgezählt überreicht worden seien. Die Zeuginnen und hätten ausgesagt, dass man auf Nachfrage auch mehr erhalten habe. Lediglich die Aussagen der Zeugen erweckten den Eindruck, es hätte nur jeweils 2 Scheiben Wurst und Käste pro Person gegeben.

Dies reicht für eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 3 ZPO.

Dieser Angriff hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar soll es nach den Aussagen der Zeugen und mehr gegeben haben auf Nachfrage. Die Zeugen hingegen hatten nach ihren Angaben nur jeweils zwei Scheiben Wurst und Käse erhalten. Dies war auch nach den Aussagen der Zeugen und der Fall gewesen. Danach ist eine Rationierung des Frühstückbelages bewiesen. Nur je zwei Scheiben Wurst und Käse sind bei einem versprochenen Frühstücksbuffet zu wenig. Dementsprechend lag insoweit ein Mangel vor.

Soweit die Bekl. geltend macht, das AG habe verkannt, dass der Vortrag der Kl. zu den Vögeln im Speisesaal übertrieben gewesen sei und allenfalls eine Unannehmlichkeit vorgelegen habe, deshalb sei schon die Durchführung der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt gewesen, stellt dies keinen formell ordnungsgemäßen Angriff dar, da das AG Zeugen hierzu vernommen hat und diese Aussage in jedem Fall zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rdnr. 2).

Ferner macht sie geltend, dass nach den Aussagen der Zeugen Eichner und Eichner-Ramm nur vereinzelter Vogelkot festgestellt werden könne. Auch dies ist keine formell ausreichende Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 3 ZPO. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Aussagen der übrigen Zeugen zu dem Vorhandensein von Vögeln und Kot sowie Ausführungen dazu, weshalb diesen Aussagen nicht gefolgt werden könne. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen für eine formell ordnungsgemäße Begründung entsprechend der oben zitierten Vorschrift.

Dieser Angriff hatte aber auch keinen Erfolg gehabt, da alle Zeugen das Vorhandensein von Vögeln im Speisessaal bestätigt haben. So hat die Zeugin von Dutzenden von Vögeln gesprochen. In gleicher Weise hat die Zeugin ausgesagt. Danach waren nicht nur ab und zu wenige Vögel im Speisesaal, sondern immer und in erheblicher Anzahl. Alle von den Kl. benannten Zeugen mit Ausnahme der Zeugin haben zudem bestätigt, dass sich diese Vögel von dem Buffet und den Tellern auf den Tischen bedient hatten und dabei auch hatten Kot fallen lassen. Dies ist in einem Hotel nicht hinnehmbar, so dass insoweit ein erheblicher Mangel gegeben ist. Bei der zu bemessenden Minderung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kl. offensichtlich dennoch die ganze Urlaubszeit über sich in dem Hotel verpflegt hatten, es also möglich gewesen sein muss, bei gehöriger Obacht Essen zu sich zu nehmen, das nicht mit Vogelkot verunreinigt war. Dies beseitigte zwar nicht den nicht hinzunehmenden Zustand im Speisesaal, ist aber hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Vögel zu berücksichtigen.

Weiterhin macht die Bekl. geltend, keiner der vernommenen Zeugen habe etwas zum Zustand des Zimmers der Kl. sagen können. Außerdem ergebe sich aus den Zeugenaussagen, dass die Zimmer täglich gereinigt worden seien und auch außerhalb des Bades die Böden zumindest gefegt worden seien.

Das ist die Rüge, die zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung, mit ausreichendem Vortrag, so dass insoweit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 3 ZPO gegeben ist.

Dieser Angriff hat auch Erfolg. Zutreffend ist, dass keiner der Zeugen das Zimmer der Kl. beschrieben hat. Auch Rückschlüsse bezüglich der anderen Zimmer der Zeugen auf den Zustand des Klägerzimmers rechtfertigen nicht die Annahme, deren Zimmer sei nie gereinigt worden. Einerseits haben die Zeugen bekundet, ihr Zimmer sei nicht gereinigt worden. In gleicher Richtung gehen die Aussagen der Zeugen und Hingegen hat die Zeugin angegeben, in ihrem Zimmer seien Toilette und Waschbecken gereinigt worden, ansonsten sei es ihr nicht besonders sauber vorgekommen. Wieso letzteres der Fall gewesen sein soll, wird jedoch nicht erklärt. Nach der Aussage der Zeugin wurde in deren Zimmer jeden Tag sauber gemacht, Waschbecken, Toilette und Badewanne täglich abgewischt, zudem der Boden oberflächlich alle 2 Tage gefegt. Die Zeugin hat bekundet, jeden Tag seien bei ihr die Betten gemacht worden, ansonsten hatte sie keine Erinnerung. Wenn es jedoch so schlimm mit der Reinigung gewesen wäre, wie dies von den Kl. behauptet wird, hätte sie sich sicherlich erinnern können. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einem non liquet auszugehen, welches zu Lasten der beweisbelasteten Kl. geht.

Weiterhin rügt die Bekl., das AG habe die fehlende Klimaanlage nicht bei der Minderung berücksichtigen dürfen. Die Kl. hätten eine Beeinträchtigung mangels konkreten Vortrags zu den Temperaturen nicht ausreichend dargelegt.

Dies reicht zwar noch für eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 2 ZPO, da es nach der Rechtsprechung des BGH für die Zulässigkeit nicht auf die Richtigkeit, nicht einmal auf die Schlüssigkeit der Rüge ankommt.

Der Angriff hat jedoch keinen Erfolg. Das Vorhandensein einer Klimaanlage war geschuldet. Diese war aber nicht in Betrieb gewesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie benötigt worden wäre. Zum einen folgt dies aus dem von dem AG eingeholten Internetauszug für die fragliche Zeit. Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass im Mai in der Türkei Temperaturen herrschen, die für einen Mitteleuropäer eine Klimatisierung des Zimmers erforderlich machen. Deshalb liegt in der fehlenden Klimatisierung ein nicht unerheblicher Mangel.

Zudem macht die Bekl. geltend, der Klägervortrag zu Art und Umfang des Schimmels ihres Zimmers sei unzureichend. Schimmel im Zimmer sei zudem nicht angemeldet worden.

Diese Rüge einer erheblichen Rechtsverletzung durch das AG i.S. von § 546 ZPO trifft zu. Innerhalb der Frist des § 651 g I BGB war lediglich das Schreiben des Kl. zu 1. erfolgt. Von Schimmel im Zimmer steht dort nichts. Mängel, für die Ansprüche geltend gemacht werden, müssen jedoch zumindest stichwortartig angegeben werden. Da dies nicht der Fall war, ist eine Minderung für Schimmel nach § 651 g I BGB ausgeschlossen. Das anwaltliche Schreiben vom 15. 7. 2005 war außerhalb der Monatsfrist erfolgt und deshalb unerheblich.

Weiterhin macht die Bekl. geltend, Schadensersatz wegen eines fehlenden Safes und wegen Busfahrten nach Bodrum sei nicht gerechtfertigt. Ein fehlender Safe sei nicht gerügt worden. Die Busfahren seien bereits in erster Instanz bestritten worden. Abgesehen davon sei die abweichende Entfernung von Bodrum bereits durch den anerkannten Minderungsbetrag kompensiert.

Dies reicht für einen ordnungsgemäßen Angriff nach § 520 III Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Eine fehlende Rüge für den nicht vorhandenen Safe ist nicht gegeben, da der Safe im gebuchten Hotel vorhanden gewesen wäre, somit unter den gerügten Unterschied zwischen dem gebuchten und dem zur Verfügung gestellten Hotel fällt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bei den Kosten für die Busfahrten ist es in der Tat nicht möglich, einerseits die Kosten zuzuerkennen, andererseits die abweichende Lage bei der Minderung zu berücksichtigen. Dies wäre für ein und denselben Unterschied eine doppelte Berücksichtigung.

Schließlich rügt die Bekl., der Schadensersatzanspruch nach § 651 f. II BGB sei vom AG falsch berechnet worden. Bei der zuerkannten Minderung von 50 % könne auch der Anspruch nach § 651 f. II BGB nur 50 % des Reisepreises betragen. Diese formell ordnungsgemäße Rüge hat auch Erfolg. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH – Urteil vom 11. 1. 2005 X ZR 118/03 – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungskriterium für den Anspruch nach § 651 f. II nur der Reisepreis genommen wird. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß. Entspricht das Ausmaß der Beeinträchtigung einer Minderung von 50 %, so kann folgerichtig der Entschädigungsanspruch nach § 651 f. II BGB auch lediglich 50 % des Reisepreises betragen.

Die Kl. machen mit ihrer Berufung geltend, die Begründung des AG, die Temperaturen hätten teilweise zwischen 22 und 24 Grad gelegen, sei falsch. Die vom AG eingeholte Auskunft reiche nicht, um solche Temperaturen im Hotel festzustellen. Dieses sei auf Grund der heißen und sonnigen Tage aufgeheizt gewesen.

Das ist die Rüge, die zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung, mit ausreichendem Vortrag, so dass eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 3 ZPO gegeben ist.

Wie bereits oben ausgeführt, geht die Kammer von einer erheblichen Beeinträchtigung durch die fehlende Klimatisierung aus, wobei sie auch Temperaturen über 24 Grad zugrunde legt.

Weiter rügen die Kl., die vom AG festgestellten Mängel, nämlich

  1. Unterbringung in einem außerhalb liegenden Hotel entgegen der Zusicherung in stadtnaher Unterbringung;

  2. Hotel verfügte nicht über Sandstrand, sondern über Betonbadeplattform;

  3. zugewiesenes Zimmer ist über einen Zeitraum von fünf Tagen nicht verschließbar gewesen;

  4. Darreichung der Verpflegungsleistung im Restaurant entsprach nicht dem Standard eines Vier-Sterne-Hotels;

  5. Brotbelag wie Käse und Schinken am Frühstücksbüffet wurden nur abgezählt überreicht;

  6. Vögel im Speiseraum haben sich am Büffet bedient und teilweise auch dieses Büffet vollgekotet;

  7. ordnungsgemäße Zimmerreinigung ist nicht erfolgt;

  8. Schimmelbildung im Zimmer ist aufgetreten;

  9. Schimmel im Badezimmer war vorhanden;

  10. Schimmel an den Tischen im Speisesaal war vorhanden;

  11. die Klimaanlage war nicht funktionsfähig (Gericht spricht von „nicht eingeschaltet“);

  12. Gläser, Karaffen und ähnliches waren nicht in ausreichendem Maße vorhanden;

rechtfertigten eine Minderung von 100 %. Allein die fehlende Klimaanlage könne eine Minderung von 50 % rechtfertigen; hinzu kämen die übrigen Mängel des Hotels.

Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das AG i.S. von § 546 ZPO, die, träfe sie zu, entscheidungserheblich wäre, so dass insoweit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 III Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

Allerdings hat diese Rüge nur teilweise Erfolg.

Im Einzelnen:

Die unter Ziff. 1. bis 3. aufgeführten Mängel sind unstreitig.

Hinsichtlich Ziff. 4. hat das AG mit Ausnahme des Frühstücks überhaupt keine Feststellungen zu Verpflegungsleistungen im Restaurant getroffen. Dieses wird aber mit der Berufung nicht geltend gemacht, so dass Mängel außerhalb des Frühstücks auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Ziff. 5. stellt entsprechend dem oben Ausgeführten einen Mangel dar, Ziff. 6. sogar einen erheblichen.

Hinsichtlich Ziff. 7. hat entsprechend dem oben Ausgeführten die Berufung der Bekl. Erfolg, so dass insoweit kein minderungsrelevanter Mangel gegeben ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich Ziff. 8.

Ziff. 9. hat das AG gerade nicht als Mangel anerkannt, sondern insoweit ausgeführt, soweit die Bekl. (gemeint sind die Kl.) vorgetragen und durch Fotos belegt hätten, dass im Badezimmer Schimmel vorgelegen habe, reiche dieser Umstand zu einer Minderung nicht aus. Gerade in südlichen Ländern sei auf Grund des dort herrschenden Klimas mit Schimmelbildung in Feuchträumen zu rechnen. Diese Ausführungen sind in der Berufungsbegründungsschrift mit Gründen nicht angegriffen worden. Soweit dies erstmals mit Schriftsatz vom 26. 1. 2007 erfolgt ist, war dies außerhalb der Berufungsbegründungsfrist und deshalb zu spät. Entsprechendes gilt hinsichtlich Ziff. 10, da das AG auch insoweit einen Mangel verneint hat.

Ziff. 11 hat die Kammer entsprechend dem oben Ausgeführten als erheblichen Mangel anerkannt.

Unzutreffend gehen die Kl. davon aus, dass das AG bezüglich Ziff. 12 einen Mangel anerkannt habe. Vielmehr hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass zwar nicht immer genug Gläser oder Karaffen und Besteck an den Tischen vorhanden gewesen seien, auf Nachfrage bei dem Personal aber durchaus zu erhalten gewesen seien. Eine derartige Nachfrage sei dem Reisenden im Rahmen des Massentourismus durchaus zuzumuten und stelle lediglich eine nicht minderungsfähige Unannehmlichkeit dar. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen der Kl. in der Berufungsbegründungsschrift. Die außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgten sind verfristet.

Schließlich machen die Kl. geltend, entgegen der Ansicht des AG sei jedenfalls im vorliegenden Fall der Anspruch nach § 651 f. II BGB nicht der Höhe nach auf den Reisepreis begrenzt. Vielmehr sei hier ein Betrag von 80,00 € je Tag und Person gerechtfertigt. Dazu machen sie weitere Ausführungen.

Das ist die Rüge einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung durch das AG i.S. von § 546 ZPO, somit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Satz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Frage der Zulässigkeit nicht auf Richtigkeit oder Schlüssigkeit dieser Rüge an.

Dieser Angriff hat keinen Erfolg. Entsprechend dem oben Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass als Kriterium für den Anspruch nach § 651 f. II BGB der Reisepreis zugrunde gelegt wird.

Außerhalb der Berufungsbegründungsfrist machen die Kl. geltend, dass AG habe übersehen, dass eine Rückzahlung des Reisepreises nach § 651 e BGB in Betracht käme. Da es sich nur um eine rechtliche Bewertung schon in erster Instanz erfolgten Vortrags handelt, ist dies auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Dieser Angriff hat jedoch keinen Erfolg. Auch bei einer Kündigung des Reisevertrages kann der Veranstalter nach § 651 e III Satz 2 BGB eine angemessene Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen. Der Gegenwert der erbrachten Leistungen entspricht grundsätzlich dem Reisepreis abzüglich begründeter Minderung. Im Ergebnis bleibt es somit gleich, ob einem Reisenden, der die gesamte Urlaubszeit vor Ort geblieben und dort – wenn auch mangelbehaftete – Leistungen des Veranstalters in Anspruch genommen hat, ein begründeter Rückzahlungsanspruch über § 651 d I BGB oder § 651 e III Satz 1 BGB zuerkannt wird.

Die erstmalige Geltendmachung einer Minderung für eine fehlende Klimaanlage im Speisesaal ist außerhalb der Begründungsfrist erfolgt, war zudem auch nicht nach § 651 g I BGB angemeldet worden.

Die nach den obigen Ausführungen verbleibenden Mängel, die während der gesamten Urlaubszeit vorgelegen hatten, rechtfertigten eine Minderung des Reisepreises von 50 %. Die Reise war zwar einerseits erheblich durch die Mängel beeinträchtigt, andererseits aber keinesfalls völlig wertlos. Die Kl. hatten ihren Urlaub im gebuchten Reisegebiet verbracht und dort – wenn auch im einzelnen mängelbehaftete – Leistungen in Anspruch genommen. Darüber hinaus rechtfertigt die Nichtverschließbarkeit des Zimmers an 5 Tagen eine weitergehende Minderung von 5 % des auf diese Tage entfallenden Reisepreises.

Auszugehen ist von einem Reisepreis von 1.266,00 €. Sowohl der Kerosinpreiszuschlag als auch der Flugzuschlag und die Sicherheitsgebühren gehören zu dem an den Reiseveranstalter zu zahlenden Pauschalreisepreis. Danach entfallen auf jeden Kl. 633,00 €. 50 % hiervon sind 316,50 €. Abzüglich der bereits vorprozessual erfolgten Zahlung pro Kl. von 63,50 € verbleibt eine 50 %-ige Minderung von 253,00 €. Hinzu kommt die Minderung von 5 % für 5 Tage in Höhe von 11,30 € (1.266,00 € : 14 Tage = 90,43 € × 5 Tage = 452,15 € × 5 % = 22,60 € : 2 Personen). Insgesamt errechnet sich somit pro Kl. ein Minderungsbetrag von 264,30 €.

Hinzu kommt ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB in Höhe von 316,50 €. Entsprechend den bereits oben ausgeführten Grundsätzen ist der Berechnung zugrunde zu legen der Reisepreis von 633,00 €. Da die Reise im wesentlichen nur zur Hälfte beeinträchtigt war können die Kl. als Schadensersatz auch lediglich die Hälfte des Reisepreises verlangen. Damit errechnet sich pro Kl. insgesamt ein Anspruch in Höhe von 580,80 €.

Der vom AG zuerkannte Zinsanspruch ist nach Grund und Höhe mit den Berufungen nicht angegriffen worden.

Entsprechend der gemeinsam geltend gemachten berechtigten Ansprüche in Höhe von insgesamt 1.161,60 € betragen die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten pro Kl. 51,04 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 100 I ZPO.

Streitwert:

a) Berufung der Kl.:
1.849,00 €,

b) Berufung der Bekl.:
1.763,00 €
3.612,00 €.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.


Köthnig
Dr. Rauert
Richterin
Nies
ist wegen Teilnahme an einer Tagung an der Unterschriftsleistung verhindert.
Köthnig

Vorinstanzen

AG Düsseldorf, 29 C 12531/05

Rechtsgebiete

Reiserecht