Kündigung des Reisevertrages wegen unzumutbarem Zufahrtsweg
Gericht
AG Freiburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
16. 11. 2004
Aktenzeichen
5 C 753/04
Auszüge aus dem Sachverhalt:
... Im Katalog der Beklagte wurde die Zufahrt zum Ferienmietobjekt wie folgt beschrieben: "Zufahrt 1,2 Kilometer über Schotterweg" .
Am Anreisetag unterbrach die Klägerin die Zufahrt nach wenigen Metern wegen des mangelhaften Zustands des besagten Schotterweges. Durch weitere Erkundung zu Fuß stellte sie fest, dass es sich im weiteren Verlauf dieser Zufahrt um einen unbefestigten Weg handelt, dessen Fahrbahn mit Bauschutt und groben Steinbrocken hergestellt worden war, wobei die Steinbrocken teilweise und vor allem im mittleren Fahrbahnbereich derart hoch über das Niveau der Fahrrinnen hinausragten, dass ein Befahren des Weges ohne Gefährdung mit einem normalen Pkw nicht möglich war. Darüber hinaus war der Zufahrtsweg mit Metallteilen übersät, die zu einer zusätzlichen Gefährdung des Pkws der Klägerin, insbesondere der Bereifung, geführt hätten. Der Weg wies zudem über weite Strecken ein steiles Gefälle von teilweise über 30 % auf.
Nachdem eine Rücksprache der Klägerin mit den Besitzern des Ferienhauses ergeben hatte, dass es sich bei dem fraglichen Schotterweg um die einzige Zufahrt handelt, und auch eine anderweitige Abhilfe durch fernmündliche Kontaktnahme mit der Beklagten schon daran scheiterte, dass das Büro der Beklagten am Anreisetag zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht besetzt war, verweigerte die Klägerin die Übernahme der Ferienwohnung. Sie kündigte den Reisevertrag unverzüglich unter Angabe der festgestellten Mängel des Zufahrtsweges und verlangte die Rückzahlung des im Voraus entrichteten Reisepreises.
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung abgelehnt hatte, reichte die Klägerin mit ihrer Klage u.a. mehrere Farbphotos ein, die den betreffenden Zufahrtsweg identifizieren und dessen Beschaffenheit am Anreisetag in den maßgeblichen Abschnitten zeigen. Anhand einer im Zuge einer Recherche gefundenen topographischen Karte belegte sie darüber hinaus das Gefälle des Zufahrtweges.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, der Zufahrtsweg habe der Katalogausschreibung entsprochen. Es handle sich um eine 1,3 Kilometer lange, nicht befestigte Schotterstraße, die lediglich an einer Stelle eine ca. 100 m lange Steigung aufweise, sonst aber eben sei. Ein Reisemangel liege nicht vor. Andere Kunden hätten den Weg problemlos genutzt und noch nie seien Rügen oder gar Schadenersatzforderungen wegen Reifenschäden erhoben worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehegatten E. der Klägerin, einer Kundin W. der Beklagten, die eine andere Ferienwohnung im gleichen Landhaus gebucht und am gleichen Tag wie die Klägerin angereist war, sowie der Reiseagentin F., die für die Beklagte in der Toskana vor Ort tätig ist und der Beklagten das betreffende Landhaus vermittelt hatte. Des weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten.
Auszüge aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kündigung war gemäß § 651 e Abs.1 und 2 BGB gerechtfertigt. Das Befahren des Weges war unzumutbar, Abhilfe nicht möglich.
Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. E. sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen, die dieser an Hand der zu den Akten gegebenen Lichtbilder gemacht hat, die unstreitig den Weg zeigen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass durch die auf den Lichtbildern ersichtlichen Metallteile, aber auch durch Felsteile, die aus dem Weg herausragen, die Gefahr einer Vorschädigung von Reifen bestand, mit der weiteren Gefahr, dass ein solcher Reifen später bei schneller Fahrt, z.B. auf der Autobahn, platzt. Er hat auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei den Unebenheiten und Spurrinnen des Weges z.B. Teile der Fahrzeugachse, der Ölwanne und Auspuffanlage beschädigt werden können.
Er hat weiter überzeugend erklärt, dass auch durch langsame Fahrweise diese Gefahren nicht ausgeschlossen werden können. Sich Gefahren - insbesondere für die Gesundheit - auszusetzen, ist jedoch unzumutbar. Dem stehen auch nicht die Angaben der Zeugin F. entgegen, zumal die Angaben des Sachverständigen auf Grund von Lichtbildern erfolgten, die unstreitig den Weg zeigen.
Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin W. entgegen, wonach der Weg von ihrem Begleiter mit seinem PKW zunächst sehr sehr langsam, später aber auch schneller befahren wurde. Schließlich steht dem auch nicht entgegen, dass der Beklagten bis heute Schäden nicht gemeldet wurden. Ob Gefahren erkannt und in Kauf genommen werden, ist Sache eines jeden Einzelnen. Es kann jedoch Niemandem zugemutet werden, solche Gefahren wie vom Sachverständigen dargelegt, in Kauf zu nehmen. ...
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen