Vermeintliche Salmonellen-Erkrankung auf Kreuzfahrtschiff

Gericht

AG Offenbach a.M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 09. 2005


Aktenzeichen

390 C 108/05


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachvewrhalt:

... Am 26.7.2004 erkrankte der Kläger an Bord dieses Schiffes an Unterleibsschmerzen und Durchfall. Eine Behandlung gegen Durchfall erfolgte durch den Schiffsarzt, der einen Virus diagnostizierte, an dem noch mindestens 20 weitere Personen erkrankt gewesen sein sollen. Am 30.8.2005 begab sich der Kläger in Behandlung seines Hausarztes, der eine Stuhlprobe veranlasste. Der Kläger bezieht sich insoweit auf den mikrobiologischen Befundbericht vom 31.8.2004 ...

Der Kläger, der behauptet, er sei an Bord an einer Salmonellenvergiftung erkrankt, machte mit Schreiben vom 9.9.2004 gegenüber der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 2.000,- EUR geltend. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass "die Krankheitsursache durch einen Mitreisenden auf das Schiff gebracht worden war" und lehnte eine Verantwortung für die Erkrankung ab. Ferner wies sie darauf hin, dass umfangreiche Untersuchungen ergeben hätten, dass "..., die allgemeine Hygiene, so auch das Wasser und die Verpflegung beanstandungsfrei waren ..." und es nicht zu einer Massenerkrankung an Bord gekommen war.

Der Kläger behauptet, der Schiffsarzt habe fehlerhaft eine bei ihm aufgetretene Salmonellenvergiftung verkannt. Die Erkrankung wäre zu vermeiden gewesen, wenn die betroffenen Passagiere isoliert und der Vorfall nach dem Bundesseuchengesetz gemeldet worden wäre. Außerdem sei die Vergiftung auf die mangelnde Hygiene bei der Zubereitung und Lagerung der Speisen zurückzuführen.

Nachdem die Salmonellenvergiftung aufgetreten sei, habe er den Urlaub nur noch zu einem Drittel genießen können. Zudem habe er eine Magenspiegelung und zwei Darmspiegelungen über sich ergehen lassen müssen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,- EUR. ...

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schmerzensgeldanspruch, denn es ist nicht ersichtlich, dass durch ein vertragswidriges oder schuldhaftes Handeln der Beklagten bei dem Kläger eine Salmonellenvergiftung aufgetreten ist.

Es steht lediglich fest, dass der Kläger während seines Aufenthalts auf dem Kreuzfahrtschiff erkrankte und mit ihm auch noch ca. 20 Personen an Bord erkrankt waren. Dass sämtliche Personen an einer Salmonellenvergiftung erkrankt waren und nicht - wie von der Beklagten behauptet wird - an einer Virusinfektion, ist nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat eine Salmonellenvergiftung auch nicht in ihrem Schreiben vom 29.9.2004 ... eingeräumt. In diesem weist sie lediglich daraufhin, dass ein Mitreisender die Ursache der Erkrankung setzte. Damit will sie zum Ausdruck bringen, dass dieser wohl weitere Mitreisende angesteckt haben muss. Von dem Mitreisenden kann eine Ansteckung mit Salmonellen aber nicht ausgehen, da die Infizierung im Regelfall über verunreinigte Lebensmittel erfolgt und nicht über infizierte Personen selbst. Sofern jedoch ein Mitreisender eine Virusinfektion mit an Bord brachte, trifft die Beklagte hierfür keine Verantwortung, da es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, sich beim Umgang mit anderen Menschen auch mal mit einem Virus zu infizieren. Hinzu kommt, dass es der Beklagten sicherlich auch gar nicht zur Kenntnis gelangte, dass ein Reisender mit einer Virusinfektion an Bord ging.

Auf Grund des Vorbringens des Klägers ergeben sich zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich tatsächlich an Bord des Schiffes eine Salmonellenerkrankung zuzog. Dagegen spricht zum einen die vergleichsweise geringe Anzahl der an Bord Erkrankten gegenüber den an Bord befindlichen Personen, unter denen sich unbestritten 640 Passagiere und 328 Crew-Mitglieder befanden. Angesichts der Tatsache, dass eine Salmonellenvergiftung nach der Einnahme verunreinigter Lebensmittel erfolgt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weit mehr als 20 Personen daran erkrankt wären und sich dies auf dem Schiff auch alsbald herumgesprochen hätte. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Einnahme einer bestimmten Speise Krankheitssymptome sowohl bei ihm als auch bei anderen Passagieren auslöste. Zudem kann er auch keine Personen benennen, die - wie er - erkrankt waren.

Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich letztlich in einer Mutmaßung, die er einerseits auf die Tatsache stützt, während des Schiffsaufenthalts erkrankt zu sein, andererseits auf einen mikrobiologischen Befundbericht vom 31.8.2004, demzufolge bei ihm Salmonellen nachgewiesen worden sein sollen. Ein Nachweis dafür, während der Kreuzfahrt an einer Salmonellenvergiftung erkrankt zu sein, ist damit aber nicht erbracht. Abgesehen davon, dass dem mikrobiologischen Befundbericht vom 31.8.2005, der hier als Kopie eines Telefax vorliegt, zu entnehmen ist, dass das Material unbeschriftet war und damit eine eindeutige Zuordnung zu der Person des Klägers fraglich ist, geht aus dem Bericht nicht hervor, von welchem Zeitpunkt an sich Salmonellen bei dem Kläger nachweisen ließen. Da der Befundbericht vom 31.8.2004 datiert, während die Erkrankung, auf die sich der Kläger beruft, aber bereits am 26.7.2004 auftrat, fehlt es hier an einem zeitlichen Zusammenhang, der den Rückschluss zuließe, dass die Ursache hierfür eine Lebensmittelvergiftung war, die der Kläger sich anlässlich der Kreuzfahrt zuzog.

Es kann deshalb weder angenommen werden, dass die Erkrankung des Klägers seitens der Beklagten zu verhindern gewesen wäre, noch dass der Kläger von dem Schiffsarzt nicht fachgerecht behandelt wurde. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht