Gepäckverspätung bei Anreise zu einer Kreuzfahrt
Gericht
LG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
05. 06. 2007
Aktenzeichen
2-24 S 44/06
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.01.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 30 C 1844/05-47, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.210,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.05 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Klägerin 36% und die Beklagte 64%.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten reisevertragliche Gewährleistungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.900,00 Euro geltend.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise „Antarktis und chilenische Fjorde“ vom 03.11.–21.11.2004 zu einem Reisepreis in Höhe von 5.780,00 Euro.
Da die Klägerin stark gehbehindert ist, stellte sie unter Mitwirkung der Beklagten für den Antarktisteil der Reise (05.11.–11.11.2004) eine Ausrüstungsliste (Bl.18d.A.) zusammen.
Bei ihrer Ankunft in Buenos Aires stellte sich heraus, dass ihr Koffer, der die für die Antarktisreise erforderlichen Kleidungsstücke und Hilfsmittel enthielt, fehlte.
Die ... stellte der Klägerin vor Ort zum Einkauf von notwendigen Sachen einen Vorschuss von 200,00 USD zur Verfügung.
Der Koffer wurde der Klägerin erst am 11.11.04 nachgeliefert.
Nach Beendigung der Reise leistete ... die Klägerin weitere 1.037,58 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. gem. § 540 Abs.1 Ziff.1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, auf den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 1.123,89 Euro seien die von der ... geleisteten Zahlungen anzurechnen.
Da der Flug von Frankfurt am Main nach Buenos Aires dem Geltungsbereich des Warschauer Abkommens unterfalle und dieses Schadensersatzansprüche des Fluggastes abschließend regele, ohne dem Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlausfreude zuzubilligen, könne sich auch die Beklagte als Reiseveranstalterin gem. § 651 h Abs.2 BGB darauf berufen, dass im Geltungsbereich dieses Abkommens kein Anspruch gem. § 651f Abs.2 BGB geltend gemacht werden könne.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien die Zahlungen der Lufthansa nicht auf ihren Minderungsanspruch anzurechnen, der zudem vom Amtsgericht mit 50% zu gering angesetzt worden sei.
Des Weiteren könne sich die Beklagte nicht auf § 651 h Abs.2 BGB berufen, so dass sie – die Klägerin – einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude geltend machen könne.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.900,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch nur in Höhe von 1210,31 Euro Erfolg.
Soweit sich die Berufung dagegen wendet, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Minderungsanspruch gem. §§ 651d Abs.1, 651 c Abs.1 BGB als durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Lufthansa erfüllt angesehen hat, hat sie lediglich in Höhe von 86,31 Euro Erfolg.
Der Einwand der Beklagten, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Minderung des auf 7 Tage anteilig entfallenden Reisepreises zuerkannt, die Klägerin habe nur mangels Verfügbarkeit einer reinen Antarktis-Reise den sie nicht interessierenden weiteren Reiseteil mitkontrahiert, greift nicht durch.
Aufgrund welcher Motivation die Klägerin die zugrundeliegende Reise gebucht hat, ist unerheblich. Jedenfalls hat der Umstand, dass nur 7 Tage der Kreuzfahrt mangelbehaftet waren, zur Folge, dass eine Minderung lediglich aus dem auf diese Zeit entfallenden anteiligen Reisepreis zuerkannt werden kann.
Die vom Amtsgericht zugesprochene Minderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30% pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rn.338).
Dass es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handelt, hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Minderung in Höhe von 50% ausreichend berücksichtigt.
Auch wenn die Arktis-Tour wegen der fehlenden Gehhilfen und ohne die notwendige Kälte abweisende Kleidung zu einer Beeinträchtigung der Klägerin geführt hat, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Minderung über die zuerkannten 50% hinaus rechtfertigen soll. Dass sie während dieser Zeit auf die Mithilfe der Mitreisenden angewiesen war, und somit ihre organisatorische Unabhängigkeit erheblich eingeschränkt war, ändert nichts daran, dass sie aber dennoch an diesen Landgängen –wenn auch nur mit Hilfe anderer– teilnehmen konnte
Was die fehlende Kälteabweisende Kleidung betrifft, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Klägerin von der ... ein Vorschuss in Höhe von USD 200,00 zum Einkauf von notwendigsten Sachen zur Verfügung gestellt worden ist, und sich die Klägerin ausweislich der Klageschrift (S.2) auch mit solchen Sachen („Mit diesen Sachen ...setzte die Klägerin die Reise fort“.) ausgestattet hat.
Insgesamt erscheint daher die Bemessung der Minderungshöhe durch das Amtsgericht angemessen, aber auch ausreichend.
Bei einem Gesamtreisepreis in Höhe von 5.780,00 Euro ergibt sich bei 18 Reisetagen ein Tagesreisepreis von 321,11 Euro, so dass bei 7 Tagen ein anteiliger Reisepreis von 2.247,77 Euro anzusetzen ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht somit eine Minderung von 1.123,89 Euro errechnet.
Soweit die Berufung geltend macht, das Amtsgericht habe die vorprozessualen Zahlungen durch die ... nicht auf den ihr zustehenden Minderungsanspruch in Höhe von 1.123,89 Euro anrechnen dürfen, ist ihr lediglich insofern Recht zu geben, als das Amtsgericht nicht die erhaltenen 200,00 USD auf den ihr zustehenden Minderungsanspruch von 1.123,89 Euro hätte anrechnen dürfen.
Denn diesen Betrag hat die Lufthansa der Klägerin –wie oben bereits ausgeführt– zum Einkauf von notwendigsten Sachen zur Verfügung gestellt und somit in Erfüllung des gegen sie und die Beklagte gemeinsam bestehenden Anspruchs gem. Art.19, 22 MÜ gehandelt (zur Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommen (im folgernden: MÜ) im vorliegenden Fall s. u.)
Insoweit hat die ... ersichtlich auf eine eigene Schuld geleistet.
Gem. Art.19 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Bei Gepäckverzögerungen sind in der Regel die Kosten notwendiger angemessener Ersatzbeschaffungen zu ersetzen (Führich, a. a. O., Rn.1046)
Nach Art.39ff. MÜ ist auch der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer und haftet neben dem ausführenden Luftfrachtführer, also dem Luftfahrtunternehmen, als Gesamtschuldner (Führich, a. a. O.).
Gem. § 422 Abs.1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner.
Was allerdings die über diese Zahlung von 200 USD hinaus geleisteten 1.037,58 Euro betrifft, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes auf eine eigene Schuld der ... geleitet worden wären.
Zwar hat die Klägerin insofern in der Klageschrift vortragen lassen, dieser Betrag sei als Schadensersatz u. a. für nutzlos eingekaufte warme Sachen geleistet worden.
Allerdings hat daraufhin die Beklagte im Schriftsatz vom 27.09.05 (Bl.15d.A.) ausgeführt, die Klägerin habe diesen Betrag als Minderung enthalten, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erteilten Hinweis dahingehend, dass sich dem Vortrag der Parteien nicht ergebe, wann die Zahlung der ... erfolgt sei, aus welchem Grund sich die ... veranlasst gesehen habe, 1.037,58 Euro an die Klägerin zu zahlen, und wie sich dieser Betrag errechne, hat der Berufungsklägervertreter keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs.5 ZPO gestellt.
Soweit er in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.05.07 unter Bezugnahme auf ein Ankündigungsschreiben der ... vom 27.12.04 die gezahlte Summe dahingehend erläutert hat, dass die ... die zuhause getätigten Reise-Anschaffungen und die Ersatzanschaffungen in Südamerika teils vollständig, teils prozentual „im Rahmen ihrer Haftung“ erstattet habe, gibt dieser Schriftsatz keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 296a ZPO.
Denn aus dem beigefügten Anschreiben der ... vom 27.12.04 ergibt sich nicht, dass die ... die gezahlten 1.037,58 Euro tatsächlich auf die zuhause getätigten Reise-Anschaffungen und die Ersatzanschaffungen in Südamerika geleistet hat.
In diesem Schreiben wird nämlich zunächst um die Zusendung der Kaufbelege für die Ersatzeinkäufe der Klägerin gebeten. Ob die Klägerin jedoch entsprechend dieser Bitte verfahren ist und die ...schließlich aufgrund der zugesandten Belege geleistet hat, bleibt unklar.
Des Weiteren ist nach wie vor nicht substantiiert dargetan, wie sich der „krumme“ Betrag von 1.037,58 Euro zusammensetzen soll.
Die Kammer geht daher mit dem Amtsgericht davon aus, dass der weitere Betrag in Höhe von 1.037,58 Euro nicht auf eine eigene Schuld, sondern in Erfüllung einer Verbindlichkeit nur der Beklagten geleistet worden ist, nämlich in Erfüllung der nur gegenüber dieser bestehenden Minderungsansprüche.
Die Klägerin hat ausweislich ihres Vortrags in der Klageschrift auch nicht die ... sondern die Beklagte zur Zahlung aufgefordert, bevor die Zahlung durch die ...erfolgt ist.
Auch daraus kann geschlossen werden, dass eine Verpflichtung der Beklagten getilgt werden sollte.
Gem. § 267 Abs.1 BGB kann bei einer Geldschuld auch ein Dritter, hier die ... die Leistung des Schuldners, hier der Beklagten, bewirken, ohne dass der Gläubiger ein Ablehnungerecht hätte.
Da allerdings auf den bestehenden Minderungsanspruch in Höhe von 1.123,89 Euro nur 1.037,58 Euro anzurechnen sind, stehen der Klägerin noch 86,31 Euro zu.
Soweit die Klägerin sich mit ihrer Berufung dagegen wendet, dass das Amtsgericht einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651f Abs.2 BGB wegen § 651h Abs.2 BGB als ausgeschlossen angesehen hat, ist ihre Berufung erfolgreich.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht auf das Warschauer Abkommen (im folgenden: WA) als internationales Abkommen abgestellt, da hier das Montrealer Übereinkommen (im folgernden: MÜ) einschlägig ist.
Das MÜ, das für Flüge mit Verspätungsschäden das WA abgelöst hat, ist für Deutschland am 28.06.04 in Kraft getreten (Führich, a. a. O., Rn.936).
Gem. Art. 1 Abs.2 MÜ ist das MÜ auch dann vorrangig anzuwenden, wenn es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem bzw. in einen Ratifikationsstaat des MÜ handelt. Damit gilt das MÜ auch bei einem Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat des MÜ (Führich, Rn.944), wie es bei Chile (und Argentinien) der Fall ist.
Da im vorliegenden Fall Abgangs- und Bestimmungsort i. S. des Art.1 Abs.2 MÜ in Deutschland liegt, ist das MÜ und nicht das WA anwendbar.
Zwar handelt es sich nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch bei dem MÜ wie bei dem WA um ein internationales Übereinkommen i. S. des § 651h Abs.2 BGB (vgl. Führich, a. a. O., Rn.498 m. w. N.).
Indessen schließen die Schadensersatzregelungen des MÜ im Anwendungsbereich des MÜ nur den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 651 f Abs.1 BGB, nicht aber den Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs.2 BGB aus.
Das MÜ enthält keine Regelung zum Umfang des Schadens und überlässt die Ausfüllung des Schadensbegriffs in § 1 MÜG dem nationalen Recht, welches insoweit auf §§ 35, und 36 LuftVG verweist. Danach sind nicht nur alle Vermögensschäden, sondern auch Schäden, die „nicht Vermögensschäden sind, durch eine billige Entschädigung in Geld“ auszugleichen.
Nach dem MÜ kommt es daher im Gegensatz zum bisher nach dem WA notwendigen qualifizierten Verschulden i. S. des Art.25 WA nicht mehr auf den Nachweis von Absicht und Leichtfertigkeit an, wenn Schmerzensgeldansprüche gem. § 253 Abs.2 BGB geltend gemacht werden. Da der Anspruch nach § 651 f Abs.2 BGB ebenfalls ein nach nationalem Recht zugelassener immaterieller Schaden ist, wird § 651 f Abs.2 BGB nicht durch das MÜ verdrängt.
Bei Verspätungsschäden des Reisenden und seinem Reisegepäck kann damit der Reisende einen direkten Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs.2 BGB gegen den Reiseveranstalter, nicht aber gegen das Luftfahrtunternehmen als ausführender Luftfrachtführer geltend machen.
Soweit nach früherem Recht im Anwendungsbereich des WA ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs.2 BGB ausgeschlossen war, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung nach Ablösung des WA durch das MÜ nicht mehr aufrechterhalten werden (Führich, a. a. O., Rn.212 und 498).
Die Klägerin kann somit einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f Abs.2 BGB geltend machen und zwar in Höhe von 1.124,00 Euro.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne dieser Vorschrift gegeben, wenn Reisemängel vorliegen, die zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von mindestens 50% berechtigen.
Diese Voraussetzung liegt hier vor (s. o.).
Nachdem die Kammer nach ihrer früheren Rechtsprechung die Höhe der Entschädigung bei einem völlig nutzlos aufgewendeten Urlaubstag mit 72,00 Euro pro Person und Tag berechnet hat, stellt sie nach ihrer neuen Rechtsprechung nunmehr als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung auf den Reisepreis ab, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat.
Die Kammer hält daher eine Entschädigung in Höhe von etwa 50% des auf 7 Tage entfallenden anteiligen Reisepreises, somit in Höhe von 1.124,00 Euro, für angemessen.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 288Abs. 1 BGB.
Da sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen lässt, inwiefern Zinsen ab dem beantragten Zeitpunkt (27.12.04) geschuldet sein sollen, waren Zinsen erst ab dem 29.03.05 zuzusprechen, da die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin mit Schreiben vom 29.03.05 die Zahlung „kategorisch abgelehnt“ hat und somit gem. § 286 Abs.2 Ziff.3 BGB in Verzug geraten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gegeben ist, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob im Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens ein Entschädigungsanspruch gem. § 651 f Abs.2 BGB ausgeschlossen ist, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich und auch instanzgerichtlich noch nicht geklärt.
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