Einordnung einer Mauer als Einfriedung oder als Stützmauer
Gericht
OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
19. 06. 2006
Aktenzeichen
9 U 55/06
Eine unmittelbar an einem Berghang anliegende Stützmauer stellt weder eine „Einfriedung” noch eine „Hofbefestigung” i.S.v. § 1 Ziff. 1b) VGB 2001 Allianz Kompakt dar.
Die Auflistung der in § 1 Ziff. 1b) VGB 2001 Allianz Kompakt aufgeführten sonstigen Bestandteile ist abschließend.
Das es zu einer Rechtsfrage bislang keine obergerichtlichen Rechtsprechung gibt vermag einer Rechtssacht grundsätzliche Bedeutung nicht zu geben sondern deutet vielmehr darauf hin, dass diese Streitfrage keinen erhebliche Bedeutung für den Rechtsverkehr hat.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Az. 332 O 299/05 vom 13.3.2006 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senates auf seine Kosten nach einem Berufungswert 58.240 € zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Beschl. v. 23.5.2006 verwiesen. Der Kläger führt in seiner Stellungnahme vom 16.6.2006 keine Gründe an, mit denen sich der Senat nicht bereits im vorgenannten Beschluss auseinandergesetzt hat.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Mauer „begehbar” sei und als Aufstiegsweg zum darüber liegenden Grundstücksstreifen diene, macht sie dies noch nicht zu einer „Hofbefestigung”. Eine solche soll – wie auch schon das LG in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat – eine Hoffläche und damit eine Bodenfläche befestigen. Das ist bei einer Mauer gerade nicht der Fall, weil diese nicht eine horizontale Fläche befestigt, sondern vertikal errichtet wird.
Dass es bislang keine obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage gibt, „ob eine Stützmauer, wie die hier in Rede stehende, als Einfriedung oder Hofbefestigung anzusehen ist oder nicht”, vermag der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zu geben. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass diese Streitfrage keine erhebliche Bedeutung für den Rechtsverkehr hat.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das LG hat die Klage in seinem Urt. v. 13.3.2006 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Mit dem LG ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Mauer nicht um eine Einfriedung i.S.v. § 1. Ziff. 1. b) VGB 2001 Allianz Kompakt handelt. Als „Einfriedung” wird eine Anlage bezeichnet, die ein Grundstück vollständig oder teilweise umschließt, damit ggü. dem Nachbargrundstück sowie Wegen und Straßen abgrenzt und es vor unbefugtem Betreten, Einsicht und Witterungseinflüssen wie Wind oder Sonne schützt. Das ist bei der streitgegenständlichen Mauer nicht der Fall. Es handelt sich hier um eine Anlage, die auf dem Grundstück des Klägers errichtet worden ist, um das Abrutschen des angrenzenden – ebenfalls noch auf dem Grundstück des Klägers befindlichen ca. 6m hoch ansteigenden – Erdreiches zu verhindern. Sie wird deshalb auch zu Recht im vom Kläger eingereichten Kostenvoranschlag St. als „Stützmauer” bezeichnet.
Bei der Steinmauer handelt es sich auch nicht um eine „Hofbefestigung” i.S.v. § 1 Ziff. 1. b) VGB 2001 Allianz Kompakt. Die Mauer dient der Befestigung des an der hinteren Grundstücksseite befindlichen vertikal ansteigenden Erdreiches. Dieses gehört nicht zur „Hoffläche”. Unter einer solchen versteht man nur den begeh- oder befahrbaren Teil eines Grundstücks. Die Steinmauer ist schließlich auch kein versicherter „sonstiger Bestandteil” i.S.v. § 1 Ziff. 1. a) VGB 2001 Allianz Kompakt. Die Auflistung der in der Klause! im Einzelnen aufgeführten „sonstigen Bestandteile” ist – wie vom LG zutreffend ausgeführt – erkennbar abschließend. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. ...
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