Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

Gericht

OLG Oldenburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

08. 02. 2006


Aktenzeichen

4 UF 92/05


Leitsatz des Gerichts

Zur Frage, ob bei Selbständigen die Unternehmensbewertung zu entfallen hat, wenn nicht die Herannahme der Einnahmen aus dem Betrieb für die Unterhaltsberechnung vereinbart ist.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8. Juni 2005 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Varel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 15.298,98 € nebst 5 % Zinsen auf 13.378,08 € für die Zeit vom 13. Juni 2001 bis zum 6. Oktober 2005 und nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7. Oktober 2005 auf 15.298,98 € zu zahlen.
Im übrigen wird das Zugewinnausgleichsbegehren zurückgewiesen.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Antragstellerin zu 93 % und dem Antragsgegner zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000, € abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000, € abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Die Parteien, deren am 16. Juni 1998 geschlossene Ehe durch insoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 8. Juni 2005 geschieden wurde, streiten im Berufungsrechtszug noch über den von der Antragstellerin geltend gemachten Zugewinnausgleich.

Unterstreitig verfügte der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (9. Juli 1999) über folgendes aktives Endvermögen:

Grundbesitz B ... Straße: 150.000,00 DM
Wert des Grundstücksanteils einer tierärztlichen Praxis: 73.343,00 DM
Forderung des Antragsgegners gegen die Antragstellerin: 6.000,00 DM
Bausparvertrag bei der D ...: 18.046,58 DM
Aktien: 1.171,73 DM
Pferd „T ...“: 3.500,00 DM
Bauwagen: 3.000,00 DM
Motorrad „Schwalbe“: 400,00 DM
Traktor „Deutz“: 3.500,00 DM
258.961,31 DM
(= 132.404,82 €)

Streit besteht darüber, ob der Anteil des Antragsgegners an einer tierärztlichen Praxis einschließlich Good will, den das Amtsgericht – Familiengericht – Varel im Anschluss an ein hiermit in Bezug genommenes gerichtliches Gutachten des Sachverständigen F ... vom 21. Juni 2002 mit 166.750, DM angenommen hat, der hälftige Forderungsbestand der (früheren) Gemeinschaftspraxis Dr. B .../Dr. M ... in Höhe von 36.302,02 DM, der zum Stichtag im Eigentum des Antragsgegners stehende PKW P ... mit einem Wert von 12.011,50 DM und der hälftige Anteil des Antragsgegners am Rücklagenkonto der Gemeinschaftspraxis in Höhe von 25.000, DM in das aktive Endvermögen des Antragsgegners einzustellen ist.

Unstreitig sind auf Seiten des Antragsgegners im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Verbindlichkeiten wie folgt in die Bilanz einzustellen:

Darlehen bei der O ...: 35.106,25 DM
Hausbelastung: 120.000,00 DM
Girokontenbelastungen: 42.824,19 DM
Darlehensschuld gegenüber dem Vater: 20.000,00 DM
anteilige Darlehenslast der Praxis: 32.500,00 DM
Summe: 250.430,44 DM
(= 128.043,05 €)

Hinsichtlich der Antragstellerin ist ein aktives Endvermögen wie folgt unstreitig:

Grundbesitz B... Straße: 150.000,00 DM
Lebensversicherung: 4.764,48 DM
Summe: 154.764,48 DM
(= 79.129,82 €)

Streitig ist, von welchem Wert bezüglich eines von der Antragstellerin im Jahr 1998 erworbenen PKW A ... sowie bezüglich ihres zum Stichtag vorhandenen Schmucks auszugehen ist.

Verbindlichkeiten sind auf Seiten der Antragstellerin wie folgt unstreitig:

Hausbelastungen: 120.000,00 DM
Schulden gegenüber dem Antragsgegner: 6.000,00 DM
Summe: 126.000,00 DM
(= 64.422,78 €).

Darüber hinaus streiten die Parteien über ihr jeweiliges Anfangsvermögen. Während die Antragstellerin ihr eigenes Anfangsvermögen mit indexiert 13.212,95 DM (= 6.755,67 €) (Bausparvertrag) und das des Antragsgegners mit einem Wert von 5.112,92 € (Schenkung von 10.000, DM von seinem Vater) in die Bilanz einstellt, beruft sich der Antragsgegner auf ein weiteres eigenes Anfangsvermögen in Höhe von indexiert 10.466,91 DM (PKW C ...).

Streitig ist schließlich, in welchem Umfang der Antragsgegner mit Forderungen gegen eine Zugewinnausgleichsforderung aufrechnen kann. Unstreitig steht dem Antragsgegner insoweit eine Gegenforderung in Höhe von 6.000, DM (= 3.067,75 €) zu.

Fest steht, dass der Antragsgegner von der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, zuletzt in Höhe von 500, € monatlich, in Anspruch genommen wird.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Varel hat durch das vorgenannte Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Begehrens verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 13.378,08 € nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Juni 2001 zu zahlen.

Dabei ist es hinsichtlich des Antragsgegners unter Berücksichtigung der vorstehend bezeichneten unstreitigen aktiven Vermögenspositionen und unter Einschluss des Anteils des Antragsgegners an einer tierärztlichen Praxis in Höhe von 166.750, DM von einem aktiven Endvermögen in Höhe von 425.711,31 DM, von Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung einer von dem Sachverständigen F ... errechneten anteiligen latenten Steuerlast für den ermittelten Wert der Praxis in Höhe von 69.172, DM von insgesamt 319.602,25 DM, von einem Anfangsvermögen des Antragsgegners, bestehend aus einem PKW C ... mit einem indexierten Wert von 10.466,91 DM und einer Schenkung des Vaters des Antragsgegners im Werte von 10.000, DM, mithin insgesamt 20.466,91 DM sowie von einem Zugewinn des Antragsgegners in Höhe von 85.642,15 DM ausgegangen. Auf Seiten der Antragstellerin hat es ein aktives Endvermögen in Höhe von 165.374,48 DM in Ansatz gebracht und dabei über die unstreitigen aktiven Vermögenspositionen hinaus einen PKW Audi 80 1,8 S mit einem Wert von 8.110, DM und Schmuck mit einem Wert von 2.500, DM berücksichtigt. Verbindlichkeiten per Zustellung des Scheidungsantrags hat es in Höhe von 126.000, DM angenommen, ein indexiertes Anfangsvermögen der Antragstellerin in Höhe von unstreitig 13.212,95 DM und einen Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 26.161,53 DM in Ansatz gebracht. Von einer mit 29.740,31 DM = 15.205,98 € errechneten Zugewinnausgleichsforderung hat es Gegenforderungen des Antragsgegners in Höhe von 3.067,75 € (unstreitige Forderung des Antragsgegners gegen die Antragstellerin), 1.067,90 € (Rechnung der Firma L ... vom 23. Juli 2003) und 750, € (Kaminofen) in Abzug gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer form und fristgerecht eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr Zugewinnausgleichsbegehren in Höhe von insgesamt 40.246,66 € nebst Zinsen weiter und trägt hierzu vor:

Das im ersten Rechtszug unstreitige aktive Endvermögen des Antragsgegners sei um den hälftigen Forderungsbestand aus der Gemeinschaftspraxis Dr. B .../Dr. M ... in Höhe von 36.302,02 DM, den Wert des PKW P ... in Höhe von 12.011,50 DM sowie den Anspruch des Antragsgegners auf Auszahlung seines Anteils aus dem Rücklagenkonto der früheren Gesellschaft in Höhe von 25.000, DM zu erhöhen. Diese Positionen habe der Sachverständige F ... in seinem Gutachten nicht berücksichtigt.

Das von dem Amtsgericht festgestellte Anfangsvermögen des Antragsgegners werde insoweit angegriffen, als es für den PKW C ... (Ente) einen Betrag in Höhe von 10.466,91 DM in Ansatz gebracht habe. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sei es richtig, dass der Antragsgegner keinen PKW C ... im Jahr 1985 gekauft habe. Dazu sei er aus finanziellen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, während sie zu der Zeit bereits als Exportsachbearbeiterin monatlich 2.167,87 DM verdient habe. Der Kaufpreis für das Fahrzeug sei durch die Aufnahme eines Kredites finanziert worden bei der S ... . Das Darlehen von 6.000, DM habe sie zusammen mit einem weiteren Betrag von 600, DM seinerzeit genommen und damit den Citroen beim Händler bezahlt. Lediglich aus versicherungstechnischen Gründen sei das Fahrzeug auf den Antragsgegner zugelassen worden.

Sie, die Antragstellerin, habe tatsächlich einen Zugewinn nicht erwirtschaftet.

Bei ihrem Endvermögen sei der von ihr erworbene PKW A ... nur mit einem Betrag von 2.500, DM und der Schmuck lediglich mit 1.500, DM in die Vermögensbilanz einzustellen.

Hinsichtlich der Passiva in ihrem Endvermögen sei ergänzend das Bauspardarlehen bei der Le ... in Höhe von 27.760,04 DM zu berücksichtigen.

Soweit das Amtsgericht über die unstreitige Gegenforderung des Antragsgegners gegen sie in Höhe von 6.000, DM = 3.067,75 € hinaus weitere Aufrechnungsforderungen berücksichtigt habe, habe dies keine Grundlage.

Der Antragsgegner könne für sich eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 1.067,90 € gemäß der Rechnung der Firma L ... vom 23. Juli 2003 nicht reklamieren. Sie habe seinerzeit in Eile das Objekt B ... Straße ... verlassen müssen. Unmittelbar darauf seien die Schlösser des Objekts ausgewechselt worden, so dass sie nach dem Transport der Gegenstände die eheliche Wohnung nicht habe betreten können, um dort noch vorhandene Gegenstände zu entsorgen. Außerdem habe sie der Antragsgegner nicht aufgefordert, dies zu tun. Auch die weitere zur Aufrechnung gestellte Forderung von 750, € für einen sogenannten dänischen Kaminofen entbehre jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass es sich insoweit nicht um einen wesentlichen Bestandteil der gemeinsamen ehelichen Wohnung gehandelt habe, sei dieser Ofen alt, verrostet und nahezu wertlos gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Varel vom 8. Juni 2005 zu Ziff. 3 mit der Maßgabe abzuändern, dass der Antragsgegner verurteilt wird, den Betrag von 40.246,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien an sie zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert wie folgt:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der von ihr geltend gemachte Forderungsbestand sehr wohl von dem Sachverständigen erfasst worden. Auch hinsichtlich des PKW P ... sei kein besonderer Betrag auszuwerfen. Entsprechendes gelte für die weitere Forderung von 25.000, DM aus dem Rücklagenkonto.

Der Kaufpreis für den PKW C ... sei nicht durch die Aufnahme eines Kredits finanziert worden.

Der PKW A ... sei sehr wohl mit dem Betrag, den das Amtsgericht zugrundegelegt habe, in die Bilanz einzustellen. Entsprechendes gelte für den Wert des Schmucks.

Die von der Antragstellerin weiter begehrte Verbindlichkeit werde vorsorglich bestritten.

Die zur Aufrechnung gestellten Positionen seien vom Amtsgericht noch nicht einmal abschließend erfasst worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel nur geringen Erfolg.

Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Zahlung in Höhe von insgesamt 15.298,98 € beanspruchen, also insgesamt 1.920,90 € mehr, als das Amtsgericht ausgeurteilt hat. Im einzelnen:

Die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin ist gem. § 1378 Abs. 1 BGB mit 18.366,73 € festzustellen.

Der Zugewinn des Antragsgegners beträgt 71.844,39 DM = 36.733,45 €. Die Antragstellerin selbst hat keinen Zugewinn erwirtschaftet.

Den Zugewinn, also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB) errechnet sich hinsichtlich des Antragsgegners wie folgt:

Der Antragsgegner verfügte im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (9. Juli 1999) über ein Endvermögen in Höhe von 81.844,39 DM = 41.846,37 €.

Hinsichtlich der Berechnung der aktiven Vermögenspositionen ist zunächst von einem unstreitigen Gesamtbetrag von 258.961,31 DM = 132.404,82 € auszugehen.

Die zwischen den Parteien rechnerisch an sich unstreitige Position: Anteil des Antragsgegners an der tierärztlichen Praxis einschließlich Good will in Höhe von 66.750, DM kann vorliegend nicht berücksichtigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (FamRZ 2003, 432 ff) festgestellt, dass die Partizipation eines Unterhaltsberechtigten an einer Vermögensposition in zweifacher Weise, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an den durch die künftige Gewinnerwartung geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenem nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteil nicht stattzufinden hat, da eine solche zweifache Teilhabe dem Grundsatz widerspräche, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird. Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.

Aus diesem Urteil des Bundesgerichtshofs zieht FischerWinkelmann (FuR 2004, 433 ff) die Schlussfolgerung, dass nicht nur in dem konkret vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle die doppelte Berücksichtigung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich und die Berücksichtigung daraus künftig zu erwartender Erträge im Unterhalt nicht nebeneinander nicht möglich seien, sondern das als Konsequenz der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Selbständigen die Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich entfallen muss, wenn nicht die Parteien die Herausnahme der Einnahmen aus dem Betrieb für die Unterhaltsberechnung vereinbaren. Diese Auffassung erachtet der Senat als überzeugend. Sie stellt in der Tat eine konsequente Anwendung der vorgenannten Auffassung des Bundesgerichtshofs dar.

Vor dem Hintergrund dieser Auffassung kann vorliegend die rechnerisch an sich unstreitige Position Anteil des Antragsgegners an der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis in Höhe von 166.750, DM nicht als Aktivposten in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt werden. Der Sachverständige F ... hat sich in seinem vorbezeichneten Sachverständigengutachten ausführlich mit dem Sachvermögen der früheren Gemeinschaftspraxis befasst und dieses insgesamt mit 92.604, € bewertet. Darüber hinaus hat er einen Good will in Höhe von 77.920, € festgestellt. Würde man den hälftigen Betrag in Höhe von rund 166.750, DM im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigen, so müsste der Antragsgegner, wenn er eine entsprechende Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin befriedigen will, jedenfalls einen beachtlichen Teil seiner jetzigen Praxis, die er im Anschluss an die Kündigung der Gemeinschaftspraxis als Alleinpraxis fortgeführt hat, verwerten. Zumindest müsste er sich erheblich verschulden. Da die Antragstellerin neben dem Zugewinnausgleich auch nachehelichen Unterhalt begehrt und dieses Unterhaltsbegehren maßgeblich seine Grundlage in den Erträgen der Praxis des Antragsgegners hat – dem Senat ist aufgrund des in dem Verfahren 4 UF 26/00 vor ihm unter dem 21. Juni 20000 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bekannt, dass die Antragstellerin einen ehezeitlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von 840, DM tituliert erhalten hat, wobei die Parteien bei dieser Regelung von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners aus seiner Tierarzttätigkeit in der Einzelpraxis und für die Fleischbeschau von 7.500, DM ausgegangen sind – würde die Antragstellerin hier sowohl im Zugewinnausgleich als auch beim nachehelichen Unterhalt an der Vermögensposition: Anteil des Antragsgegners an der tierärztlichen Praxis partizipieren, was aber ausgeschlossen sein soll.

Soweit die Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Februar 2006 hiergegen Einwände erhebt, rechtfertigen diese keine andere Beurteilung.

Der Senat hat auch keinen Anlass, in die Zugewinnausgleichsbilanz allein den von dem Sachverständigen F ... errechneten Good will einzustellen. Insbesondere vermag er sich nicht der vom Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2005 in der Sache 4 UF 244/04 vertretenen Auffassung anzuschließen, dass ein im Zugewinnausgleichsverfahren einbezogener Good will einer Arztpraxis auf die konkrete Bedarfsberechnung des Unterhaltsberechtigten keinen Einfluss habe. Der von dem Sachverständigen F ... festgestellte Good will ist untrennbar mit dem Sachwert der Praxis und den sich daraus ergebenden Erträgen verbunden, so dass eine Aufspaltung in Sachsubstanz einerseits und Good will andererseits zum Nachteil des Zugewinnausgleichsverpflichteten, hier des Antragsgegners, nicht angenommen werden kann.

Der Antragsteller verfügte aber im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags noch über weiteres aktives Endvermögen. Im einzelnen:

Die Antragstellerin verweist zunächst zutreffend darauf, dass in die Ausgleichsbilanz der hälftige Forderungsbestand aus der Gemeinschaftspraxis Dr. B .../Dr. M ... in Höhe von 36.302,02 DM einzustellen ist. Diesen Forderungsbestand hat der Sachverständige F ... entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht in seinem Sachverständigengutachten berücksichtigt. Soweit der Antragsgegner etwas anderes geltend macht, erscheint diese Argumentation auch widersprüchlich, da seiner Auffassung nach anteilige Praxisschulden in Höhe von 32.500, DM durchaus als Verbindlichkeit in Abzug zu bringen sei.

Die geltend gemachte hälftige Forderung gegenüber Kunden ergibt sich aus dem Kundennachweis des Steuerberaters des Antragsgegners E ... T ... zu den Aktiva und dort zu Ziff. 1410.

Entsprechendes gilt für den Wert des im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Eigentum des Antragsgegners stehenden PKW P ... mit dem amtlichen Kennzeichen X. Der Sachverständige F ... hat auch dieses Fahrzeug in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Das ergibt sich auch aus den getroffenen vertraglichen Regelungen der Gemeinschaftspraxis Dr. B .../Dr. M .... Dort ist die eindeutige Regelung vorhanden, dass die Veräußerungserlöse der jeweils von den Gesellschaftern genutzten Kraftfahrzeuge dem jeweiligen Besitzer und damit hier dem Antragsgegner zugeordnet gewesen seien und hätten zufließen sollen. Auch gegen den Wertansatz von 12.001,50 DM ergeben sich keine Bedenken, zumal wenn man berücksichtigt, dass der Antragsgegner das Fahrzeug im Jahre 1996 für 40.037,04 DM erworben hat.

Schließlich ist das aktive Endvermögen des Antragsgegners noch um die aktive Vermögensposition in Höhe von 25.000, DM zu ergänzen.

Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass der frühere Mitgesellschafter Dr. B... bereits am 16. Juni 1999 die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekündigt hat, so dass die Gemeinschaftspraxis nach den vertraglichen Regelungen abzuwickeln war, die im Vertrag zur Gründung der Gemeinschaftspraxis enthaltenen gewesen sind. In § 13 dieses Vertrages Ziff. 6 ist geregelt, dass von dem Gewinnanteil eines jeden Partners der bestehenden Gesellschaft jährlich 5 % einer Rücklage zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben und Anschaffungen bis zum Erreichen einer Gesamthöhe von 50.000, DM zugeführt würden. In § 22 dieses Vertrages haben die Gesellschafter ausdrücklich geregelt, dass bei Beendigung des Vertrages jeder Gesellschafter seinen Anteil am Rücklagenkonto erhält und hierauf Anspruch hat. Der Antragsgegner hatte daher nach Kündigung des Mitgesellschafters am 16. Juni 1999 einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils aus dem Rücklagenkonto. Dieses betrug zum Stichtag 50.000, DM mit einem darin enthaltenen Anspruch des Antragsgegners in Höhe von 25.000, DM. Das ergibt sich aus der Stichtagsbilanz des Steuerberaters T ... und dem hierzu aufgeführten Kontennachweis.

Der Senat ist hinsichtlich der vorgenannten drei aktiven Vermögenspositionen auch nicht im Hinblick auf die vorgenannte Auffassung des Bundesgerichtshofs gehalten, sie bei der Zugewinnausgleichsbilanz außer Acht zu lassen. Denn diese Vermögenspositionen stellen keinen substantiellen Bestandteil der Praxis dar und waren im übrigen auch nicht durch den Sachverständigen F ... in seine Bewertung einbezogen worden.

Damit errechnet sich zugunsten des Antragsgegners ein aktives Endvermögen in Höhe von 332.274,83 DM (= 169.889,42 €).

Die Verbindlichkeiten des Antragsgegners im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags sind unstreitig. Da in der aktiven Vermögensbilanz der Anteil des Antragsgegners an der Gemeinschaftspraxis nicht berücksichtigt worden ist, kann auch die von dem Sachverständigen F ... in seinem Gutachten vom 25. August 2004 errechnete latente Steuerlast in Höhe von anteilig 69.172, DM nicht in Ansatz gebracht werden, so dass es bei Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt unstreitig 250.430,44 DM (= 128.043,05 €) verbleibt.

Soweit die Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 2. Februar 2006 geltend macht, die Darlehen in Höhe von 35.106,25 DM einerseits und 32.500, DM andererseits müssten aus der Berechnung herausgenommen werden, wenn der Anteil des Antragsgegners an der Praxis aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleibe, kann dem nicht gefolgt werden. Beide Darlehen hat der Sachverständige F ... in seinem Gutachten vom 21. Juni 2002 nicht erfasst bzw. berücksichtigt und sind daher in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

Der Antragsgegner verfügte damit, wie oben festgestellt, über ein Endvermögen in Höhe von 81.844,39 DM (= 41.846,37 €).

Diesem Endvermögen stand lediglich ein Anfangsvermögen des Antragsgegners in Höhe von 10.000, DM (= 5.112,92 €) gegenüber.

Der PKW C ... (Ente) kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht mit einem Betrag in Höhe von 10.466,91 DM in die Anfangsvermögensbilanz eingestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin im ersten Rechtszug nicht gem. § 288 ZPO zugestanden, dass der Antragsgegner Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs war. Dass das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen war, spricht nicht zwingend dafür, dass er auch Eigentümer des Fahrzeugs war. Da der Antragsgegner die volle Beweislast für die Darlegung seines Anfangsvermögens hat, er insoweit aber keinerlei Beweis angeboten hat, ist im Ergebnis lediglich von einem Anfangsvermögen in Höhe von unstreitig 10.000, DM (= 5.112,92 €) auszugehen.

Damit errechnet sich zugunsten des Antragsgegners ein Zugewinn in Höhe von 71.844,39 DM (= 36.733,45 €).

Demgegenüber hat die Antragstellerin einen Zugewinn nicht erzielt. Im einzelnen:

Ihr aktives Endvermögen belief sich im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages auf insgesamt 163.764,48 DM (= 83.731,45 €).

Unstreitig verfügte sie über Grundbesitz an der B ... Straße in Höhe von 150.000, DM sowie über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 4.764,48 DM.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass der Wert des von ihr im Jahre 1998 erworbenen PKW A ... mit 8.110, DM in die Ausgleichsbilanz eingestellt worden ist, greifen ihre Einwände nur in geringem Umfang durch.

Zwar hat sie den vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 8.110, DM entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zugestanden. Sie trägt aber die Beweislast für ihr Endvermögen.

Das Vorbringen der Antragstellerin gibt dem Senat keinerlei Veranlassung, Beweis zu erheben. Insbesondere ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Fahrzeugs zum Stichtag nicht angebracht, und zwar in Ermangelung geeigneter Anknüpfungspunkte. Allein die Tatsache, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das erstmals am 13. Dezember 1988 zugelassen worden ist und dann im Jahre 2001 für einen Betrag von 1.500, DM veräußert worden ist, besagt nicht, dass der PKW A ... im Jahre 1999 nur noch einen Wert von 2.500, DM gehabt haben kann. Dem Senat ist bekannt, dass während eines Zeitraums von rund drei Jahren (1998 bis 2001) ein Kraftfahrzeug so sehr beansprucht werden kann, dass es erheblich an Wert verliert. Da über die Beschaffenheit des Fahrzeugs substantiierte Angaben nicht gemacht worden sind, kann ein Sachverständiger den Wert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags auch nicht annähernd schätzen.

Da andererseits jedoch nicht verkannt wird, dass der Wagen im Zeitpunkt des Ankaufs bereits rund 9 1/2 Jahre alt war und dann immerhin noch einige Zeit bis zum Stichtag benutzt worden war, schätzt der Senat den Wert des PKW A ... anderweitig auf 6.500, DM (§ 287 ZPO). Letztlich kommt es darauf aber nicht an (s.u.).

Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass ihr Schmuck mit 2.500, DM zu hoch bewertet worden ist, kann sie keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat auch insoweit nicht substantiiert im einzelnen dargelegt, um welche Schmuckstücke es sich handelt. Da sie insoweit beweispflichtig ist, hat es bei dem von dem Amtsgericht angenommenen Wert von 2.500, DM zu verbleiben.

Dem aktiven Endvermögen in Höhe von 163.764,48 DM (= 83.731,45 €) stehen Verbindlichkeiten in Höhe von 153.700,04 DM (= 78.616,26 €) gegenüber.

Unstreitig sind Verbindlichkeiten in Höhe von 120.000, DM als Hausbelastungen sowie 6.000, DM als Schulden gegenüber dem Antragsgegner.

Hinzu kommen Schulden bei der Le ... . Da der Saldo per 31. Dezember 1999 26.009,44 € betrug, ist dieser um die nach dem Stichtag fällig gewordenen Leistungen zu korrigieren auf 27.760,04 DM.

Insgesamt verfügte die Antragstellerin damit über ein Endvermögen in Höhe von 10.004,44 DM (=5.115,19 €).

Diesem Endvermögen steht unstreitig ein Anfangsvermögen der Antragstellerin in Höhe von 13.212,95 DM = 6.755,67 € gegenüber, so dass, wie oben festgestellt, die Antragstellerin einen Zugewinn nicht erwirtschaftet hat. Daher ist es auch unerheblich, ob der Wert des PKW A ... mit 8.110, DM oder mit 6.500, DM in Ansatz gebracht wird.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass allein der Antragsgegner einen Zugewinn, und zwar in Höhe von 36.733,45 €, erwirtschaftet hat, errechnet sich zugunsten der Antragstellerin ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 18.366,73 €.

Von diesem Betrag ist jedoch unstreitig die von dem Antragsgegner zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 6.000, DM = 3.067,75 €) in Abzug zu bringen, so dass sich eine Forderung der Antragstellerin in Höhe von 15.298,98 € errechnet.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Aufrechnung im weitergehenden Umfang nicht gerechtfertigt. Im einzelnen:

Was die Rechnung über 1.067,90 € für die Entrümpelung des von der Antragstellerin genutzten Hauses anbetrifft, so hat der beweispflichtige Antragsgegner nicht unter Beweis gestellt, dass er die Antragstellerin vergeblich zu einer Entrümpelung aufgefordert hat. Schon deshalb ist es ihm rechtlich versagt, die Forderung geltend zu machen. Hinzu kommt, dass einem Anspruch des Antragsgegners Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegenstehen dürfte. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Antragsgegner kurz nach dem Auszug der Antragstellerin sämtliche Türschlösser ausgewechselt und damit der Antragstellerin die Möglichkeit genommen hat, selbst für eine Entrümpelung des Gebäudes Sorge zu tragen. Dies begründet jedenfalls eine Einwendung, welche gem. § 390 BGB der Aufrechnung entgegenstehen würde.

Soweit der Antragsgegner mit einem Betrag von 750, € hinsichtlich des entfernten dänischen Kaminofens aufrechnet, steht ihm ein Anspruch nicht zur Seite. Zunächst einmal ist nicht nachvollziehbar, wieso ein solcher Ofen wesentlicher Bestandteil des Hauses gewesen sein sollte. Im übrigen ist auch der Wert des Ofens nicht substantiiert dargelegt, sowie in welchem Umfang Kosten für den Ersatz veranlasst waren.

Danach war wie geschehen zu erkennen.

Das Zinsbegehren rechtfertigt sich aus den §§ 291, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 709 ZPO.

Der Senat hat gemäß § 543 ZPO die Revision im Hinblick auf die Bedeutung der Frage zugelassen, in welchem Umfang die Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich zum Tragen kommt, ob insbesondere bei Unternehmern (Selbständige) zukünftig jeweils die Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich entfällt, sofern die Parteien die Herausnahme aus dem Unterhaltsbereich nicht vereinbaren.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB § 1373, 1378 Abs 1