Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Klingeltönen

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

19. 12. 2007


Aktenzeichen

5 U 15/07


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Senat ist unverändert der Auffassung, dass die Nutzung eines Musikstücks als Handy-Klingelton urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Berechtigten berührt, weil das Musikstück nicht zur sinnlichen Wahrnehmung eingesetzt, sondern als funktionales Medium verwendet wird (im Anschluss an: Senat, GRUR-RR 2002, 249 - Handy-Klingeltöne; Senat, GRUR 06, 323 = MMR 2006, 315 - Handy-Klingeltöne II). Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob es sich um monophone bzw. polyphone Klingeltöne oder mastergestützte Realtones handelt.

  2. Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Handy-Klingeltönen ist eine Trennung der Rechteeinräumung im Hinblick auf die allgemeinen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (durch die GEMA) sowie die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (durch die Berechtigten selbst bzw. deren Vertreter) im Rahmen eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens zulässig und sachlich geboten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 29.12.06 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 320.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Die Klägerin ist Musikverlegerin, die u. a. über konzernverbundene Gesellschaften Rechte an den Kompositionen nationaler und internationaler Künstler hält. Die Beklagte ist mit der Deutschen Telekom AG konzernverbunden. Sie bietet als Mobilfunknetzbetreiber unter anderem entgeltliche Mobilfunkdienste und in diesem Zusammenhang z. B. über ihre Internetseite www....de auch diverse Musiktonfolgen an, die von den Nutzern zu unterschiedlichen – überwiegend funktionalen - Zwecken im Telekommunikationsbereich genutzt werden können.

Die Parteien waren in der Vergangenheit – u. a. im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 04.02.02 (Senat GRUR-RR 02, 249 ff. – Handy-Klingeltöne) - über die Nutzung von sog. Handyklingeltönen durch eine Vereinbarung vom 03./11.10.02 miteinander verbunden (Anlage K8). Diese Vereinbarung hatte die Klägerin zum 31.12.05 durch Kündigung beendet. Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien ist die Befugnis der Beklagten, auch in Zukunft derartige Handyklingeltöne zu verwerten.

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens 308 O 26/06 haben die Parteien unter anderem darüber gestritten, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, sog. monophone bzw. polyphone Klingeltöne anzubieten, denen Musikstücke von Künstlern zugrunde liegen, die bei der Klägerin unter Vertrag stehen bzw. deren Rechte sie in Deutschland wahrnimmt.

Gegen das Urteil in dem Verfügungsverfahren hatte die Beklagte zunächst Berufung eingelegt, die vor dem Senat zu dem Aktenzeichen 5 U 65/06 anhängig war. Im Hinblick auf eine (Teil)Vergleichsvereinbarung der Parteien (Anlage K19) hat die Beklagte dieses Rechtsmittel sodann zurückgenommen.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren streiten die Parteien insbesondere über die Frage, ob die Beklagte ohne gesonderte Zustimmung der Klägerin berechtigt ist, Musikrepertoire von Künstlern als mastergestützte Klingeltöne (sog. Realtones), als Freizeichenuntermalungsmelodien (sog. Soundlogos) oder als videogestützte Klingeltöne (sog. Videotones) kommerziell anzubieten. Im Vergleich zu monophonen bzw. polyphonen Klingeltönen geben Realtones das – allerdings gekürzte, in Teilen „geloopte“ bzw. sonst wie veränderte - Originalwerk in seiner ursprünglichen Intonation und nicht nur als Melodielinie wieder. Freizeichenuntermalungsmelodien sind Stücke von Musiktiteln, mit denen das Telekommunikations-Freizeichen unterlegt wird, während der Anrufer auf eine Verbindung wartet.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, für eine derartige Nutzung sei ihre bzw. die Zustimmung der Urheber in jedem Einzelfall notwendig. Die Einräumung der Rechte durch die GEMA sei nicht rechtswirksam möglich, selbst wenn § 1 h) Abs. 4 des GEMA Berechtigungsvertrages aus dem Sommer 2005 nunmehr vorsehe, dass die GEMA auch Rechte an Handyklingeltönen wahrnehme.

Die Klägerin hat (soweit im Rahmen der Berufung noch von Bedeutung) in erster Instanz beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

    Melodien und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem Verlagsrepertoire der Klägerin – wie im Folgenden aufgelistet – in mastergestützten Auswertungsformen als Handyklingelton und/oder Videotone und/oder Freizeichenuntermalungsmelodie zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, nämlich

  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den Umfang der Verletzungshandlungen, nämlich über die Anzahl der abgerufenen mastergestützten Signaltöne (Klingeltöne/Videotones/Freizeichenuntermalungsmelodien) aus Werken gemäß dem Tenor zu 1., insbesondere über www.....de sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege Auskunft zu erteilen, wobei von der Auskunft sowohl die versendeten als auch die zwar abgerufenen, aber nicht versendeten Signaltöne erfasst sind und die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum des vorgenannten Signaltonangebotes, des mit diesem Angebot erzielten Umsatzes und Rohertrages, des Gebührenanteils der Telekom oder eines anderen Vertragsproviders für die Bereitstellung der 0190-Nummer sowie des Providers, sofern die SMS-Versendung durch ein externes Unternehmen durchgeführt wurde, erfolgt, und der Klägerin hierüber Rechnung zu legen; des Weiteren Auskunft zu erteilen über den Umfang der Bewerbung der genannten Signaltöne unter Angabe der Medien der Bewerbung und der Daten der Werbeschaltungen.

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 29.12.06 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.12.06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 10.02.06 in dem Verfügungsverfahren 308 O 26/07 Bezug nehmen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Die Klägerin ist für die Verfolgung der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.

a. Ihre Sachbefugnis ergibt sich bereits aus eigenem Recht, denn die Klägerin ist für die zehn noch verfolgten Titel Inhaberin eigener urheberrechtlicher Verwertungsrechte, aufgrund derer sie befugt ist, von der Beklagten Unterlassung des rechtsverletzenden Verhaltens zu verlangen.

aa. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen für das nationale Repertoire.

aaa. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und mit den Anlagen K21 bis K30 dargelegt, dass sie eigene Verwertungsrechte an den Titeln „Anita“ (Anlage K 21), „Fairyland“ (Anlage K23), „Open your eyes“ (Anlage K24), „Scatman“ (Anlage K25), „Troy“ (Anlage K 28) sowie „Zeit für Optimisten“ (Anlage K 30) erworben hat. Mit den eingereichten Verträgen sind der Klägerin weitgehende Verwertungsrechte eingeräumt worden, die über den klassischen Aufgabenbereich eines Musikverlegers deutlich hinausgehen. Insbesondere beinhalten die Rechteübertragungen ausdrücklich mechanische Verwertungsrechte sowie solche in digitalen Medien (z. B. Vertrag in Anlage K23 dort Ziff. 4 h.). Eine derartige Rechteübertragung auf Musikverlage außerhalb ihres klassischen Kerngeschäfts ist auch durchaus branchenüblich. Heutzutage haben Musikverlage eine Vielzahl weiterer Funktionen übernommen, die zum Teil weit über das hinausgehen, was etwa das Verlagsgesetz dem verlegerischen Pflichtenkreis zuordnet. So betätigen sich viele Musikverleger als Musikproduzenten. Der Musikverleger des U-Bereiches ist in den letzten Jahren mehr und mehr in die Rolle des Ideenträgers, des Entwicklers von Konzeptionen und des Anregers von Produktionen populärer Musik geworden. Insoweit erfolgte eine Verlagerung eines bedeutenden Aufgabengebietes von der Industrie hin zum Musikverlag (Sikorski in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 6. Aufl., Seite 287). Ein entsprechendes Verständnis liegt auch den von der Klägerin eingereichten Verträgen mit ihren nationalen Künstlern zugrunde. Damit ist die Klägerin Inhaberin eigener – exklusiver (vgl. Ziff. 4 des genannten Vertrages) – Verwertungsrechte geworden, aufgrund derer sie ohne weiteres für die Verfolgung von Rechtsverletzungen durch eine ungerechtfertigte Nutzung als Handyklingelton aktivlegitimiert ist. Der Schutzumfang schließt das Verbietungsrecht gegen eine unfreie Bearbeitung ein, das erforderlich ist, um einen wirksamen Schutz des Rechts zu genießen (BGH GRUR 99, 984, 985 – Laras Tochter).

bbb. Der Umstand, dass die bei der Klägerin unter Vertrag stehenden Künstler ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte möglicherweise ihrerseits vertraglich umfassend auf die GEMA übertragen haben, steht der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt bleibt, wenn er z. B. an den Verkaufserlösen des Unterlizenznehmers beteiligt ist (BGH a. a. O. – Laras Tochter). Der Senat vermag - entgegen der Beklagten - nicht zu erkennen, aus welchen Gründen sich dieser Rechtsgrundsatz auf den Printbereich beschränken soll. Auch der Umstand, dass die Klägerin zuweilen nur Teile der Verlagsrechte wahrnimmt, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Selbst wenn die Urheber aller streitgegenständlichen Titel einen GEMA-Berechtigungsvertrag vor dem Vertragsschluss mit der Klägerin getroffen hätten, ergäbe sich auch aus weiteren Gründen keine abweichende Beurteilung. Denn die insoweit darlegungsverpflichtete Beklagte hat nichts dafür dargetan, dass Gegenstand einer derartigen Rechtsübertragung gerade auch die hier streitgegenständlichen Verbietungsrechte waren. Dies hat die Klägerin stets bestritten. Substantiierten Vortrag hat die Beklagte insoweit nicht unterbreitet. Dieser war auch erkennbar unverzichtbar. Denn teilweise sind die streitgegenständlichen Titel zu einer Zeit erschaffen worden, zu der es sich bei Handyklingeltönen noch um eine unbekannte Nutzungsart im urheberrechtlichen Sinne handelte. Dies betrifft z. B. den Titel „Scatman“, der aus dem Jahr 1994 stammt, oder den Titel „Anita“, der aus dem Jahr 1976 stammt. In diesen Jahren waren Handyklingeltöne als urheberrechtlich relevante Nutzungsart noch unbekannt. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 04.02.02 Bezug genommen werden (Senat GRUR-RR 02, 249 ff. – Handy-Klingeltöne). Bei den zu diesen Titeln geschlossenen GEMA-Berechtigungsverträgen konnte die (unbekannte) Nutzung als Handyklingelton gemäß § 31 Abs. 4 UrhG nicht Vertragsgegenstand werden. Dazu, dass derartige Rechte in späterer Zeit vertragsändernd einbezogen worden sind, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen stellt sich die Beklagte zu Unrecht auf den Standpunkt, dass allein die Existenz eines GEMA-Berechtigungsvertrages stets belege, dass Rechte auch in dem Umfang des Mustervertrages übertragen worden sind. Die Möglichkeit einer getrennten Verwertung ist auch außerhalb der Strukturen von Verwertungsgesellschaften eröffnet. Die GEMA hat zwar in der Vergangenheit die Mitgliedschaft in ihrer Organisation davon abhängig gemacht, dass der einzelne Autor oder Verlag sämtliche Verwertungsrechte (mit Ausnahme des Druckrechts) übertrug, andernfalls eine Mitgliedschaft abgelehnt wurde. Eine derartige Reservierung aller Rechte steht indes im Widerspruch zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission aus den Jahren 1971/1972, die einer missbräuchlichen Ausnutzung einer Monopolstellung u. a. der GEMA entgegen wirken sollte. Danach sollte es jedem GEMA-Mitglied möglich sein, den Umfang der Übertragung von Rechten aus einem Rechtekanon von 12 erschienen Rechtegruppen selbst zu bestimmen (Lichte in: Moser/Scheuermann, a. a. O., Seite 1071). Auch vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist der pauschale Hinweis der Beklagten, die Urheber seien – möglicherweise bereits vor ihrem Vertragsschluss mit der Klägerin – vertraglich mit der GEMA gebunden gewesen, ungeeignet, die Aktivlegitimation der Klägerin wirksam in Frage zu stellen. Insoweit vermag auch die unstreitig bestehende GEMA-Vermutung jedenfalls in dem hier relevanten Anwendungsbereich neuer Nutzungsarten, die die GEMA selbst auf der Grundlage ihres aktuellen Berechtigungsvertrages nur mit erheblichen Einschränkungen wahrnimmt, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

ccc. Sofern im Einzelfall - dies betrifft auch das internationale Repertoire - Zweifel an einer vertraglichen Berechtigung der Klägerin verbleiben sollten, ergibt sich aus Existenz und Wortlaut der „Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen“ mit der wünschenswerten Deutlichkeit, dass die Künstler selbst von einer Rechteinhaberschaft der Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Bereich ausgehen. Dieser Umstand hat eine erhebliche Indizwirkung. Zumindest angesichts dieser Tatsache hätte es der Beklagten oblegen, nunmehr einzelfallbezogen konkrete Gegenargumente vorzutragen, was nicht geschehen ist. Die Klägerin weist schließlich auch zutreffend darauf hin, dass diese Erklärungen in den Jahren 2001 und 2002 abgegeben worden sind, zu einem Zeitpunkt vor der ersten Einbeziehung von Rechten an Handyklingeltönen in den GEMA- Berechtigungsvertrag 2002.

bb. Soweit das internationale Repertoire betroffen ist, beanstandet die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Substantiierte Einwände gegen die von der Klägerin nachvollziehbar dargelegte Befugnis zur Geltendmachung der beanspruchten Rechte hat die Beklagte nicht zu erheben vermocht.

aaa. Die Beklagte rügt zunächst zu Unrecht, dass die Klägerin bislang den Vertrag in Anlage K3 nicht in einer Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (und der Zivilkammer 8 des Landgerichts) ist die Vorlage von vollständigen Übersetzungen englischsprachiger Dokumente nicht stets, sondern nur dann (auszugsweise) erforderlich, wenn es z. B. auf den exakten Wortlaut ankommt. Hierfür ist nach Sachlage nichts ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Auch die vertraglichen Vereinbarungen selbst, insbesondere Art und Umfang der übertragenen Rechte, begegnen keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Vereinbarungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevant sind. In der Rechtsprechung der Senate für gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist anerkannt, dass eine wirksame Rechteübertragung zukünftig erst zu erwerbender, noch nicht namentlich bezeichneter Produktionen bei international tätigen Unternehmen auch im Rahmen von sog. „intercompany agreements“ der vorliegenden Art erfolgen kann (OLG Hamburg GRUR-RR 01,121 - Tonträgerhersteller-Rechte). Das Verständnis der Beklagten, die Klägerin sei insoweit nur als Agentin der Muttergesellschaft nicht exklusiv zur Vornahme von Bearbeitungen befugt, stellt den Regelungsgehalt dieser Vereinbarung deutlich verkürzt dar. So sind etwa im Rahmen des „Grant of Rights“ unter Ziff. 2 (b) ausdrücklich exklusive Rechte zum Beispiel zur mechanischen Vervielfältigung „or such other media“ übertragen worden, die lediglich unter dem Vorbehalt stehen, dass sie ihrerseits nur nicht-exklusiv weiter übertragen werden dürfen.

bbb. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, vollständige Rechteketten darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbinden, ist es zwar zutreffend, dass der Senat einen derartigen Nachweis in Verletzungsprozessen jedenfalls dann verlangt hat, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig. In diesem Fall hat es bei dem Rechtsgrundsatz zu bleiben, dass der Anspruchsteller im Verletzungsprozess seine Rechte lückenlos nachweisen muss. Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Die Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert. Sie tut dies erkennbar ausschließlich aus prozesstaktischen Erwägungen, um der Klägerin die Durchsetzung ihrer Rechte zu erschweren. Sie behauptet selbst nicht - und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass die Rechte einem dritten Rechteinhaber zustehen könnten, von dem sie ihre Rechtsposition ableitet. Die Beklagte bietet die Klingeltöne vielmehr ersichtlich als „Originale“ der auf dem Markt bekannten Einspielungen an. Andernfalls wären sie für die angesprochenen Verkehrskreise auch ohne nennenswertes Interesse. Jedenfalls dann, wenn die Klägerin – wie hier durch die Anlage K4 nachgewiesen – für alle streitgegenständlichen Titel in der GEMA-Datenbank als Rechteinhaber geführt wird und die Künstler zum Teil auch zugunsten der Klägerin „Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen“ abgegeben haben, kann sich die Beklagte nicht erfolgreich „ins Blaue hinein“ auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn die Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin wecken können. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Deshalb war die Klägerin auch nicht verpflichtet, zu allen der - zunächst 249 – geltend gemachten Verletzungstitel vollständige Rechteketten nachzuweisen. Ein derartiges Verlangen würde letztlich den Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz leer laufen lassen. Denn die Beklagte - und andere Anbieter von Handyklingeltönen – wollen mit ihrer Rechtsverteidigung erkennbar nicht in erster Linie bezweifeln, dass der Anspruchsteller zu jedem einzelnen Titel zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen berechtigt ist. Ihr Rechtsschutzinteresse geht dahin, zu bestreiten, dass der Anspruchsteller überhaupt Unterlassungsansprüche an derartigen Titeln geltend machen kann. In diesem Zusammenhang kommt es erkennbar nicht entscheidend auf den einzelnen Titel, sondern darauf an, auf welchem Weg für die konkrete Art der Nutzung im Allgemeinen welche Rechte übertragen werden. Im Zusammenhang mit einer derartigen Auseinandersetzung stellt es sich aus Sicht des Senats als sachlich nicht gerechtfertigt bzw. geboten dar, wenn die Beklagte von der Klägerin ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einer Störung pauschal die Darlegung lückenloser Rechteketten verlangen könnte.

b. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Klägerin aber auch durch die vorgelegten „Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen“ (z. B. Anlage K21) der Künstler im Wege der Prozessstandschaft zur Rechtsdurchsetzung gegen die Beklagte befugt.

aa. Mit diesen Erklärungen sind die abtretbaren Ansprüche der Urheber auf die Klägerin zur Einziehung übertragen worden. Soweit eine Abtretung aus der Natur des Anspruchs ausscheidet, ist die Klägerin „des Weiteren“ zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber in Bezug auf Handyklingeltöne umfassend ermächtigt worden, insbesondere zur Anspruchsdurchsetzung bei einem rechtswidrigen Angebot von Handyklingeltönen. Diesen Vereinbarungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Urheber hiermit die Klägerin in dem Umfang, wie dies rechtlich zulässig ist, so weit wie möglich mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche betrauen wollten. Hiervon sollten erkennbar auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche umfasst sein, soweit dies zulässig ist. Der ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs bedurfte es nicht. Eine unterschiedliche Behandlung nationaler und internationaler Künstler ist schon deswegen nicht geboten, weil alle Erklärungen ausdrücklich an die Klägerin als deutsches Unternehmen gerichtet sind und es damit insoweit allein um die Rechtedurchsetzung auf dem deutschen Markt ging. Auch ausländischen Künstlern steht in Deutschland urheberpersönlichkeitsrechtlicher Schutz zu, selbst wenn dieser in ihrem Heimatland nicht gewährt wird.

bb. Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Wahrnehmung von Urheberpersönlichkeitsrechten in Prozessstandschaft nur in eingeschränktem Umfang möglich ist. In der Rechtsprechung des BGH ist die Ermächtigung zur Prozessführung, d. h. die Übertragung der Befugnis, ein fremdes materielles Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft), für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, mit dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu in Widerspruch stünde. Handelt es sich dagegen nicht um solche höchstpersönlichen Rechte, die ihrem Wesen nach allein von demjenigen, dem sie erwachsen sind, geltend gemacht werden können, sondern um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind, haben Rechtsprechung und Literatur, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten stets für zulässig erachtet unter der Voraussetzung, dass der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGH GRUR 83, 379, 381 - Geldmafiosi). Selbst wenn Urheberpersönlichkeitsrechte der vorliegend betroffenen Art nicht übertragbar sind, ist nach Auffassung des Senats die Möglichkeit einer Prozessstandschaft gleichwohl geöffnet. Ausgeschlossen ist diese zwar insoweit, als das Urheberpersönlichkeitsrecht (in seinem Kernbereich) nicht (als Ganzes) übertragbar ist (Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 12 ff. Rdn. 26). Demgegenüber wird eine beschränkte Übertragung zur Wahrnehmung zutreffend dann für zulässig erachtet, wenn sie nicht isoliert erfolgt, sondern als „Annex“ mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte einhergeht, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerlässlich ist. In diesem Rahmen ist eine gebundene Übertragung bzw. Einräumung urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse weitgehend anerkannt (Schricker/Dietz, a. a. O., Rdn. 26a). Darum geht es auch im vorliegenden Fall. Der von einer Übertragbarkeit ausgeschlossene Kerngehalt im Sinne des unaufhebbaren geistigen Bandes zwischen Urheber und Werk ist hier nicht tangiert. Denn es geht bei dem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Anspruch in Bezug auf Handyklingeltöne nicht ausschließlich bzw. in erster Linie darum, wie die Melodien konkret verkürzt bzw. durch Endlosschleifen umgestaltet werden, sondern entscheidend auch darum, ob eine Werkveränderung überhaupt zulässig ist. Die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung liegt nach dem Verständnis des Senats deutlich außerhalb des Kernbereichs des Urheberpersönlichkeitsrechts und muss deshalb dem Urheber nicht stets als höchstpersönliches Recht vorbehalten bleiben. Denn der Urheber kann vertrauensvollen, in „seinem Lager“ stehenden Dritten hierfür einzelfallbezogene Kriterien zur Verfügung stellen, anhand derer sie stellvertretend für ihn beurteilen können, ob nach dem Verständnis des Urhebers sein Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt ist. Das Recht kann deshalb zulässigerweise zumindest zur Wahrnehmung auf auch solche Dritte übertragen werden, die angesichts der Übertragung allgemeiner Nutzungsrechte ein nachvollziehbares Interesse daran haben, in ihrer Werknutzung nicht gestört zu werden. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten teilt der Senat nicht.

Damit ist die Aktivlegitimation der Klägerin sowohl in Bezug auf das nationale als auch auf das internationale Repertoire sowohl aus eigenem Recht als auch aus übertragenem Recht als ausreichend nachgewiesen anzusehen.

2. In der Sache selbst hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgebrachten Argumente an seiner Rechtsauffassung fest, die er bereits in den Entscheidungen vom 04.02.02 (Senat GRUR-RR 02, 249 - Handy-Klingeltöne) und vom 18.01.06 (Senat GRUR 06, 323 – Rock my life) dargelegt hat. Der Senat ist auch angesichts der hier streitigen Sachlage unverändert der Auffassung, dass eine Trennung der Rechteeinräumung im Hinblick auf die allgemeinen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (durch die GEMA) sowie die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (durch die Berechtigten selbst bzw. deren Vertreter) im Rahmen eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens zulässig und sachlich geboten ist. Weiterhin ist es für die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Verwertung von Handyklingeltönen ohne Bedeutung, ob diese in monophoner bzw. polyphoner Formen oder als mastergestützte Realtones angeboten werden.

a. Entscheidendes Kriterium für die Nutzung einer Melodie als Handyklingelton bleibt stets, dass das Musikstück nicht in seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zur sinnlichen Wahrnehmung eingesetzt, sondern als funktionales Medium verwendet wird. Hierzu hatte der Senat in der Entscheidung vom 04.02.02 u. a. ausgeführt:

„Denn – anders als bei praktisch allen anderen Nutzungsarten – bewirkt die Nutzung als Handyklingelton gerade nicht eine Wahrnehmung der Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses. Vielmehr dient die Musik bei der Nutzung als Handyklingelton als rein funktionales Erkennungszeichen, für das der künstlerische Gehalt, die dramaturgische Komposition usw. des Werks nur nebensächlich sind und ein vorhandener ästhetischer Spannungsbogen durch das „Annehmen“ des Gesprächs gerade bewusst zerstört wird. Auch wenn die Antragsgegnerin und die Streithelferin dies nicht so sehen, ist der Schritt vom Handyklingelton zu einer „Türklingel“ bzw. einer „Fahrradklingel“ bei diesem Verständnis nicht so weit, wie diese meinen, zumal es bei diesen Signalgebern ebenfalls schon abwechslungsreiche Tonfolgen gibt. Diese Funktion wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Werk als Handyklingelton in seiner ureigensten Zweckbestimmung gerade nicht (vollständig) erklingen soll. Denn rücksichtsvolle Mitbürger bemühen sich, selbst bei noch so originellen Handyklingeltönen ihren Mitmenschen in der Öffentlichkeit – in der Handys heutzutage ganz verbreitet im Einsatz sind - das jedenfalls von vielen als nervend empfundene Geräusch zu ersparen und nehmen das Gespräch schnellstmöglich an bzw. „drücken es weg“ auf die Mailbox. Deshalb zielt diese Werknutzung – jedenfalls überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich - darauf ab, nur die ersten Töne bzw. Tonfolgen als prägnantes Erkennungszeichen zu nutzen, anhand derer der Nutzer erkennt, dass sein Handy klingelt (und nicht dasjenige des Nachbarn).“

aa. Diese Ausführungen gelten unverändert auch heutzutage sowie im Hinblick auf Realtones. Hierauf hat auch das Landgericht zutreffend abgestellt. Für „geloopte“ Melodien, bei denen Werkteile (unvollständig) in Form einer Endlosschleife wiederholt werden, gilt nichts anderes. Bei Freizeichenuntermalungsmelodien ergibt sich die Beeinträchtigung daraus, dass das Musikwerk durch das asynchron wiederholte Freizeichen störend überlagert und damit in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt der wird. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte diese Auffassung für eine reine „Fiktion“ hält. Die Mitglieder des Senats gehören unverändert zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können deshalb die Sachlage aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Die Darstellung der Beklagten, bei Mastertönen stehe der „Hörgenuss durchaus im Vordergrund“, ist erfahrungswidrig und unzutreffend, wie z. B. Wahrnehmungen bei dem Ertönen von Handyklingeltönen zur Hauptverkehrszeit in öffentlichen Verkehrsmitteln einer Großstadt unschwer belegen. Selbst wenn es bei den relevanten „Bearbeitungen“ in der Tat in erster Linie um Kürzungen bzw. um entstellende Wiederholungen von Werkteilen geht, rechtfertigt dies in rechtlicher Hinsicht keine abweichende Beurteilung. Denn die Kürzungen erfolgen dabei nicht nur durch den Hersteller der Handyklingeltöne, sondern auch bestimmungsgemäß willkürlich durch den Benutzer des Handys, der das Gespräch annimmt und damit das Werk nicht nur – wie dies auch bei normalem Musikgenuss immer der Fall ist - unterbrechen/verkürzen kann, sondern dies zwingend tun muss, wenn er nicht riskieren will, dass der Gesprächspartner wieder auflegt. Derartige Veränderungen sind nach Auffassung des Senats nach wie vor urheberpersönlichkeitsrechtlich relevant, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob Kürzungen generell in den Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts eingreifen. Die unter Hinweis auf die Anlagen B14a bis B14d vertretene Auffassung der Beklagten, dass es hierbei nur um eine auch ansonsten weit verbreitete Teilwerknutzung gehe, ist unzutreffend und wird den Besonderheiten von Handyklingeltönen nicht gerecht. Klarstellend ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten geschilderte Situation, in der ein Originalsong (vollständig) mit den dazugehörigen Ausschnitten aus Musikvideos (Videoclips) übermittelt wird, nach dem Verständnis des Senats nicht von dem Verbotsumfang in Bezug auf Videotones erfasst ist, da es hierbei in der Tat um eine Werknutzung im eigentlichen Sinne geht.

bb. Keiner näheren Ausführung bedarf es, ob bzw. in welchem Umfang die Verwendung von Handyklingeltönen mit der Musiknutzung für Werbezwecke vergleichbar ist. Der Senat versteht die Ausführungen der Klägerin in der Weise, dass insoweit allein die Notwendigkeit einer gesonderten Einwilligung des Urhebers erläutert werden soll. Hiervon geht der Senat - wie dargelegt - ohnehin aus anderen Gründen aus. Ansonsten ist zu bedenken, dass eine durch die werbliche Nutzung entstehende gesonderte Beeinträchtigung nicht Gegenstand ihres Unterlassungsantrages und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil Handyklingeltöne - auch von gewerblichen Anbietern wie der Beklagten - unzweifelhaft auch in einem nicht werbenden Umfeld angeboten bzw. verwertet werden (können). Der Umstand, dass sich die Beklagte der streitgegenständlichen Melodien auch zur Bewerbung ihrer eigenen (bzw. anderer) Produkte bedient oder Melodien in einem Verwendungszusammenhang benutzt (z. B. für Erotikangebote), die die Urheber missbilligen, umschreibt gegenüber der reinen Umgestaltung eines Musikstücks als Ruftonmelodien einen abweichenden Streitgegenstand, der jedenfalls nicht konkret verfahrensgegenständlich ist. Berücksichtigungsfähig ist bei der Entscheidung des Rechtstreits insoweit lediglich - allgemein - die Tatsache, dass Ruftöne verbreitet in unterschiedlichen Umgebungen Verwendung finden und auch zur Produktbewerbung eingesetzt werden (können). Soweit in diesem Zusammenhang der Begriff „Merchandising“ angesprochen worden ist, trifft es zwar zu, dass dieser auf die Verwertung einer urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützten Darstellung bezogen ist. Gemeint war mit dieser Wendung - auch für die Beklagte erkennbar - eine den Produktabsatz unterstützende Verwendung, die unstreitig auch bei Handyklingeltönen, insbesondere aber bei Videotones gegeben ist.

b. Der Senat ist auch unverändert der Auffassung, dass mit der Art der Nutzung eines Werks als Handyklingelton wegen der beschriebenen Auswirkungen grundsätzlich die Frage einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts angesprochen ist.

aa. Deswegen bedarf es im Regelfall insoweit nicht der von der Beklagten vermissten sorgfältigen Interessenabwägung anhand einer Vielzahl von Kriterien. Auch ist die Erteilung einer Einwilligung nicht auf konkrete Ausnahmefälle beschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch eine Handyklingeltonnutzung konkret und vorhersehbar ist. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i. S. d. § 14 UrhG setzt im Übrigen schon nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (BGH GRUR 02, 532, 534 – Unikatrahmen).

bb. Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Der Senat ist unverändert der Auffassung, dass das Recht, derartige Beeinträchtigungen in Kauf zunehmen, auch im Bereich des Abschlusszwangs der GEMA dem Urheber vorzubehalten ist. Die Möglichkeiten, ein Werk der Musik zu einem Klingelton umzugestalten, sind vielfältig. Je nach Geschmack und Bedarf der angesprochenen Verkehrskreise können etwa einzelne Strophen des Liedes oder der Refrain oder das Intro, und zwar jeweils ganz oder auch nur in Teilen, und zwar einmalig oder in Wiederholungen usw. als konkrete Klingeltonmelodie auf den Markt gebracht werden. Der musikalische Gesamteindruck, den das Werk durch derartige Veränderungen erfährt, kann ganz erheblich – und zwar nachteilig – von derjenigen künstlerischen Aussage abweichen, die der Urheber seinem Werk beilegen wollte. Dabei können einzelne konkrete Arten der Veränderung nach seinem Werkverständnis noch akzeptabel sein, während dies bei anderen Umgestaltungen nicht (mehr) der Fall ist. Der Senat teilt nicht das Verständnis der Beklagten, dass Klingeltonhersteller berechtigt sind bzw. sein müssen, in derart werkschöpfungsrelevanten Aspekten autonom ohne gesonderte Genehmigung durch bzw. Abstimmung mit dem Urheber Werkveränderung vornehmen und entsprechende Klingeltöne im eigenen wirtschaftlichen Interesse vermarkten zu dürfen.

cc. Sofern frühere leitende Mitarbeiter der GEMA an anderer Stelle die Auffassung vertreten haben, eine kollektive Wahrnehmung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Belange wie z. B. des Umgestaltungsrechts nach § 23 UrhG sei möglich, bedarf es hierzu keiner inhaltlichen Stellungnahme des Senates. Denn in dem GEMA-Berechtigungsvertrag 2005 ist in Bezug auf Handyklingeltöne in § 1 k) gerade eine anders lautende Regelung getroffen worden. Für die davor liegende Zeit bleibt es bei der Rechtsauffassung des Senats aus der Urteil vom 04.02.02. Entscheidend ist dabei nicht, welche Rechte die GEMA wahrnehmen wollte, sondern welche Rechte sie wahrnehmen durfte. Deswegen sind auch Aussagen des Prozessbevollmächtigten der GEMA in anderen Rechtsstreitigkeiten, auf welche die Beklagte unter Berufung auf die Anlage B4 hinweist, ohne streitentscheidende Relevanz für diesen Rechtsstreit.

c. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihnen für diese Art der Werknutzung eine Lizenz nicht eingeräumt worden. Insbesondere konnte das Recht zur Nutzung als Ruftöne nicht allein durch die GEMA vermittelt werden.

aa. Die Beklagte kann Rechte an dem Vertragsrepertoire der Klägerin zur Nutzung als Handyklingeltöne nur von der GEMA vermittelt bekommen. Der zwischen den Parteien unmittelbar geschlossene Rahmenvertrag (Anlage K8) ist zum 31.12.05 beendet gewesen. Die „Vergleichsvereinbarung“ der Parteien vom 10.06.06 (Anlage K19) vermittelt der Beklagten ebenfalls keine Rechte in dem von ihr beanspruchten Umfang. Maßgeblich für die Rechte, die die GEMA an den Musikwerken der Vertragsautoren der Klägerin erwerben konnte, ist ausschließlich die zwischen der Klägerin und der GEMA am 01.03.05 geschlossene „Vereinbarung“ (Anlage K5). Hierin sind in den Ziffern 2. und 6. die übertragenen bzw. nicht übertragenen Rechte und Befugnisse ausdrücklich geregelt. Nur die durch diese Vereinbarung übertragenen Rechte konnte die GEMA an Dritte weiter übertragen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die von der Beklagten beanspruchten Rechte mit dieser Vereinbarung gerade nicht auf die GEMA übertragen worden sind. Vielmehr hat sich die Klägerin die in Bezug auf Handyklingeltöne bestehenden die Urheberpersönlichkeitsrechte der Urheber in Ziff. 6 der Vereinbarung gerade ausdrücklich vorbehalten. Der Umfang der Rechteeinräumung entspricht in weiten Teilen derjenigen aus dem GEMA-Berechtigungsvertrag 2005. Allerdings sind in dieser Vereinbarung die Umstände und die Reichweite der Rechteeinräumung wesentlich konkreter beschrieben. Auch hieraus ergibt sich eine eingeschränkte Befugnis der GEMA zur Rechtevergabe, verbunden mit einem zweistufigen Lizenzierungsverfahren. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird der Senat die Zulässigkeit dieser, auch im Vertragsverhältnis der Klägerin zur GEMA getroffenen Vereinbarungen an anderer Stelle im Zusammenhang mit den GEMA-Berechtigungsverträgen einheitlich erörtern.

bb. Die Klägerin ist weder an den GEMA-Berechtigungsvertrag 2002 noch an den GEMA-Berechtigungsvertrag 2005 gebunden. Die Beklagte lässt bei ihrer gegenteiligen Argumentation bereits die ausdrückliche Behauptung der Klägerin unbeachtet, der GEMA-Berechtigungsvertrag in der Fassung von Juni 2005 könne ihr gegenüber keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie einer (automatischen) Erstreckung früherer Berechtigungsverträge auf das von ihr in Bezug auf Handyklingeltöne wahrgenommene Repertoire wirksam entgegengetreten ist. Hiergegen hat die Beklagte keine tragfähigen Einwände zu erheben vermocht.

aaa. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass Änderungen der Berechtigungsverträge in der einen oder anderen Weise ausdrücklich zum Gegenstand bestehender Vertragsverhältnisse gemacht werden müssen. Gemäß § 6 a) Abs. 3 Satz 2 GEMA-BV 2005 gilt zwar eine Zustimmung des Berechtigten zu Änderungen oder Ergänzungen bereits dann als erteilt, wenn er nicht binnen 12 Wochen seit Absendung der schriftlichen Mitteilung ausdrücklich schriftlich widerspricht. Eine derartige Zustimmungsfiktion war auch zuvor im GEMA-BV 2002 enthalten. Die Klägerin hat aber sowohl der Fassung des GEMA-BV 2002 als auch des GEMA-BV 2005 ausdrücklich widersprochen. Dementsprechend konnte weder der dort enthaltene Umfang der Rechteeinräumung (insbesondere der neu eingefügte § 1h)) noch die Zustimmungsfiktion rechtliche Wirkungen gegenüber der Klägerin entfalten. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Da sie sich auf den Standpunkt stellt, die Klägerin habe die ihr ausdrücklich von den Urhebern übertragenen Rechte gar nicht wirksam übertragen erhalten können, ist sie für einen derartigen Ausnahmefall darlegungs- und beweispflichtig. Dementsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob eine einseitige Vertragsänderung durch die GEMA auf der Grundlage einer in dem GEMA-Berechtigungsvertrag 1996 enthaltenen Regelung überhaupt zulässig war (vergleiche hierzu die Ausführungen in der Anlage K33). In den dem GEMA-BV 2002 vorangegangenen GEMA-Verträgen (Fassung 1996) war eine Übertragung von Rechten an Handyklingelton gerade noch nicht enthalten. Diese ist erst aufgrund der Senatsentscheidung vom 04.02.02 in den GEMA-BV 2002 erstmalig aufgenommen worden („Die Rechtsübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien“). Der Senat hat in der genannten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Rechtewahrnehmung an Handyklingeltönen auch nicht von den sonstigen, allgemeinen Regelungen dieses Berechtigungsvertrages bereits mit umfasst war:

„Unter die ursprünglichen Berechtigungsverträge aus den Jahren 1980/1986 ließen sich derart „moderne“ Nutzungsformen kaum subsumieren. Auch mit der „Öffnungsklausel“ in § 1l bzw. § 1k (Der Berechtigt überträgt ....“ Diejenigen Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen oder erwachsen, soweit sie den Rechten in den Absätzen a) bis i) entsprechen“) lässt sich allenfalls eine technische Verbesserung, nicht aber eine grundlegend neue Nutzungsart mit einbeziehen.

Deshalb verengt sich die für diesen Rechtsstreit relevante Fragestellung auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen in den GEMA-Berechtigungsverträgen auf die spezifische Art der Verwendung als „Klingelton“. Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang – anders als die Antragsteller - meint, Handyklingeltöne seien schon im Jahr 1997 bekannt gewesen, hätte es ihr oblegen, aus Anlass der in den Jahren 1997 und 1998 erfolgten Vertragsänderungen entsprechende Anpassungsklauseln mit aufzunehmen. Der Umstand, dass die Änderungsvereinbarungen auf Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung Bezug nehmen, die bereits am 09./10.07.1996 stattgefunden hat, hilft ihr dabei nicht. Dies belegt allenfalls, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine generelle Anpassung aller Verträge möglich war. Bei später abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen hätte die GEMA sich die Rechte aber ohne weiteres individualvertraglich übertragen lassen können. Der Umstand, dass sie dies unterlassen hat und statt dessen offenbar nur pauschal die Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung einbezogen hat, geht für die Frage ihrer Wahrnehmungsberechtigung zu ihren Lasten.

bbb. Damit hatte die Klägerin der GEMA entsprechende Rechte nicht zuvor übertragen, so dass die hierauf gestützten Ausführungen der Beklagten einer rechtlichen Grundlage entbehren. Vielmehr ist - soweit ersichtlich - eine vertragliche Vereinbarung zwischen der GEMA und der Klägerin erst am 01.03.05 zustande gekommen (Anlage K5). Mit diesem Vertrag hat die Klägerin der GEMA die Rechte in den Umfang übertragen und sich eine Einwilligung vorbehalten, wie sie dies auch im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten vertritt. Die GEMA als Vertragspartnerin ist dementsprechend selbst davon ausgegangen, dass eine entsprechende Vereinbarung erforderlich und in diesem Umfang auch zulässig ist. Bereits damit sind den gegenteiligen Ausführungen der Beklagten letztlich die Grundlage entzogen.

d. Selbst wenn aber – was nach Auffassung des Senats allerdings nicht der Fall ist – die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der GEMA vom 01.03.05 keine rechtliche Wirkung entfalten sollte, und selbst wenn die Klägerin mit dem von ihr wahrgenommenen Repertoire in Bezug auf Handyklingeltöne dem GEMA-Berechtigungsvertrag 2005 zum unterfiele, hätte die Beklagte nicht die von ihr beanspruchten Rechte von der GEMA erwerben können. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 1h) des GEMA Berechtigungsvertrages 2005.

aa. Der Senat teilt bereits die Auffassung der Beklagten nicht, aus § 1 h) Abs. 4 des GEMA-BV 2005 ergebe sich eine uneingeschränkte Rechteübertragung an Handyklingeltönen.

aaa. Der Umfang der Übertragung ist ausdrücklich in § 1 k) Abs. 2 GEMA-BV 2005 geregelt und konkretisiert. Auch hierdurch - und nicht lediglich durch § 1 h) - wird der von der Beklagten wiederholt zitierte Vertragszweck der Rechtsübertragung bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechteübertragung aus § 1 h) GEMA-BV 2005 damit auch weder sinnentleert noch obsolet. Festzuhalten ist zunächst, dass die GEMA gemäß § 1 h) grundsätzlich befugt ist, Rechte als Ruftonmelodien bzw. Freizeichenuntermalungsmelodien zu übertragen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass diese Rechteeinräumung aus der Natur der Sache als eine Verwendung des Originals in einer Bearbeitung, Kürzung, als geloopte Melodie bzw. als melodische Untermalung des weiterhin zu hörenden Zeichens einer Telekommunikationseinrichtung zu verstehen ist. Damit umfasst diese Rechteübertragung die sich aus §§ 15 ff. UrhG ergebenden allgemeinen Verwertungsbefugnis an derart (um)gestalteten Werken. Daneben ist - dies ergibt sich aus § 1 k) Abs. 2 - aber weiterhin eine Einwilligung des Berechtigten in Bezug auf seine durch diese Art der Verwendung ebenfalls betroffenen Urheberpersönlichkeitsrechte erforderlich, die die GEMA nicht wahrnimmt und auch nicht wahrnehmen will. Wegen dieser ausdrücklichen Regelung innerhalb desselben Vertragswerkes ist der Auffassung der Beklagten, mit § 1 h) sei „konkludent“ zugleich die „Einwilligung zur Vornahme von Kürzungen“ (ein derartiges Recht gibt es nach der zutreffenden Auffassung der Beklagten indes nicht) erteilt, schon im Ansatz die Grundlage entzogen.

bbb. Aus den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH WRP 04, 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGHZ 131, 8, 12 – Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III; BGH GRUR 79, 637, 638 – White Christmas). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH WRP 04, 1498 - Comic-Übersetzungen III; BGH WRP 214, 217 – SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 137, 387, 392 – Comic-Übersetzungen I). Zwar ist für die Nutzung von Handyklingeltönen eine umfassende Berechtigung erforderlich. Die Zweckübertragungslehre stößt indes dort an ihre Grenze, wo derjenige (hier die GEMA), der Rechte überträgt, bestimmte Rechtspositionen überhaupt nicht innehält. In einer derartigen Situation kann auch die Zweckübertragungstheorie nicht dazu führen, dass die GEMA weitergehende Recht übertragen kann, als ihr unter Berücksichtigung des (wirksamen) Zustimmungsvorbehalts aus § 1 k) selbst übertragen worden sind.

bb. Der Senat hält auch an seiner Rechtsauffassung zu der Zulässigkeit eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens fest.

aaa. Hierzu hatte der Senat in dem Urteil vom 18.01.06 ausgeführt:

„Von dieser Nutzungsart können die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüglich der Originalwerke, die durch die Nutzung von Werkteilen als Handy-Klingelton ebenfalls berührt werden, getrennt werden. Daher bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls bei dieser Art der Nutzung keine Bedenken gegen eine Aufspaltung der Nutzungsrechte zwischen der GEMA und den Urhebern, nämlich in die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüglich Gesamtwerke - die Lizenzierung der Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberechte auch in Form eines Handy-Klingeltons - und in die aus dem Persönlichkeitsrecht der Urheber folgenden Befugnis, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen aus dem Werk zu einem Handy-Klingelton zu gestatten. Eine solche zweistufige Verwertungspraxis findet sich auch im sog. Merchandising-Bereich, nämlich bei der Verwendung von Musik für Werbespots (§ 1 k des Berechtigungsvertrages). Der Senat hat oben unter Ziff.4 bereits ausgeführt, dass die Nutzung von Musik als Handy-Klingelton eher einer solchen Nutzung nahe kommt als einer normalen Werknutzung.“

bbb. Die Ausführungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Zu einer Wiederholung der bereits in früheren Entscheidungen dargelegten Ausführungen besteht keine Veranlassung. Es ist auch außerhalb der von der Beklagten ausdrücklich erwähnten Filmherstellung und -nutzung in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass eine Werknutzung zugleich eine rechtswidrige Verwertung einer Bearbeitung des Werkes und eine Beeinträchtigung eines Urheberpersönlichkeitsrechts sein kann (BGH GRUR 02, 532, 534 - Unikatrahmen). Die Frage, ob der zwischen den Berechtigten und der GEMA vereinbarte Zustimmungsvorbehalt lediglich schuldrechtliche Wirkung hat, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne entscheidende Bedeutung. Denn anders als in der von der Beklagten als Anlage B10 vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Hamburg geht es vorliegend nicht um die zusätzliche Einwilligung bei bereits vollständig übertragenen Rechten, sondern um voneinander unterscheidbare, abtrennbare Rechtspositionen. Entsprechendes gilt auch für den BGH-Entscheidungen „Alpensinfonie“ (BGH WRP 06, 476, 479 (Rdn. 34), auf die sich die Beklagte mehrfach beruft. Der Vorbehalt im vorliegenden Fall führt hingegen dazu, dass der GEMA urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse überhaupt nicht übertragen worden sind, sie deshalb solche auch nicht einräumen konnte und entsprechende Befugnisse von den Verwender nicht gutgläubig erworben werden konnten.

ccc. Die Berechtigung eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens steht auch nicht im Widerspruch zu dem Abschlusszwang aus § 11 UrhWG. Denn dieser kann sich aus der Natur der Sache ebenfalls nur auf derartige Rechtspositionen beziehen, die der GEMA eingeräumt worden sind und auch eingeräumt werden konnten („aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte“). Gerade dies ist für Urheberpersönlichkeitsrechte aus den genannten Gründen nicht der Fall. Dementsprechend führt auch insoweit der Hinweis der Beklagten auf die BGH-Entscheidung „Alpensinfonie“ nicht weiter. Dort hatte der BGH zwar auf die Unzulässigkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Hinblick auf einen dem Abschlusszwang der GEMA unterliegenden Recht hingewiesen. Darum geht es vorliegend aber gerade nicht. Die Auffassung der Beklagten, dem Abschlusszwang des § 11 UrhWG unterlägen alle nur denkbaren Rechte, die ein Urheber im Bezug auf sein Werk haben kann, teilt der Senat zumindest im Hinblick auf Urheberpersönlichkeitsrechte in dieser Allgemeinheit nicht. Eine unerwünschte und u. U. zu vermeidende „Aufspaltung von Nutzungsrechten“ im eigentlichen Sinne wird damit nicht vorgenommen.

ddd. Soweit die Beklagte eine hinreichende Rechtskenntnis des Landgerichts zu dem Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte nur in eingeschränkter Form möglich sind, vermisst, vermögen ihre Ausführungen ebenfalls nicht zu überzeugen. Insbesondere erläutert die Beklagte nicht, worin in der vorliegenden Fallgestaltung ein Rechtsgeschäft bzw. eine Verfügung über ein Urheberpersönlichkeitsrecht zu sehen sein soll. Allein der Umstand, dass die Urheber sich eine entsprechende Einwilligung vorbehalten, kann hierfür nicht genügen.

cc. Das Erfordernis eines zweistufigen Lizenzierungsverfahrens nimmt der Regelung in § 1 h) auch keineswegs ihre sachliche Berechtigung. Denn die Frage, ob ein bestimmter Urheber gegenüber der Verwendung seines Werkes als Handyklingelton urheberpersönlichkeitsrechtliche Bedenken erhebt, kann keineswegs für alle GEMA-Mitglieder gleich beantwortet werden. Selbst wenn die Klägerin und bestimmte Urheber entsprechende Beteiligungsrechte einfordern, muss sich dies nicht notwendigerweise bei anderen Berechtigten entsprechend verhalten. Bei einer derartigen Sachlage müsste ein Anbieter von Handyklingeltönen wie die Beklagte zwar stets gemäß § 1 k) Abs. 2 bei dem Berechtigten wegen der Einwilligung nachfragen. Damit ist indes nicht gesagt, dass - wovon die Beklagte offenbar als selbstverständlich ausgeht - für jede Art der Nutzung und für jeden konkreten Titel immer wieder erneut die Einwilligungen des Berechtigten individuell eingeholt werden müssen. Dem Berechtigten steht es vielmehr frei, gegenüber einem bestimmten Verwerter sein gesamtes Repertoire und/oder das gesamte Repertoire eines bestimmten Künstlers und/oder bestimmte Nutzungsformen und/oder die Verwendung bestimmter Arten der Bearbeitung und/oder die Verwendung in bestimmten Zusammenhängen usw. generell zur Nutzung freizugeben und antizipiert (wenngleich widerruflich) seine urheberpersönlichkeitsrechtliche Einwilligung hierzu zu erteilen. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Rechteeinräumung durch den Berechtigten. Vielmehr kann der Verwerter die erforderlichen Rechte in Zukunft (auch für neu hinzukommende Werke, die von dem Umfang der generellen Einwilligung erfasst sind) ausschließlich im Rahmen von § 1 h) GEMA-BV 2005 von der GEMA erwerben. Eine derartige Regelung ist sinnvoll und zweckentsprechend. Sie weist der GEMA die Rechtewahrnehmung in dem größtmöglichen Umfang zu. Hiergegen gerichteten Bedenken der Beklagten vermag der Senat deshalb nicht zuteilen. Insbesondere kann die GEMA nicht berechtigterweise vor die – von der Beklagten mit Dietz gewünschte – absolute Alternative gestellt werden, Handyklingeltöne entweder ganz oder überhaupt nicht wahrzunehmen.

dd. Die von der Beklagten gesehene Gefahr, eine „Aufspaltung“ der Rechte stehe den Bedürfnissen des Massenverkehrs bei der Verwendung von Handyklingeltönen „von begrenzter Haltbarkeit“ entgegen, besteht deshalb tatsächlich nicht. Denn es ist erfahrungswidrig, dass Inhaber zahlreicher Rechte an Musikwerken ihre Zustimmung zu der Nutzung als Handyklingelton stets nur einzelfallbezogen erteilen, so dass es zu einer unüberschaubaren Vielzahl von Einwilligungsanfragen kommen muss, die eine Nutzung von Handyklingeltönen praktischen lahm legt. Es liegt vielmehr nahe, dass Rechteinhaber entsprechende Einwilligungen - wie dargelegt - nach allgemeinen Kriterien für eine größere Zahl von Werken erteilen werden, so dass die Befürchtungen der Beklagten dem Senat ohne sachlichen Gehalt erscheinen. Die Frage, ob ein Künstler die mit der Nutzung seiner Werke als Handyklingelton zwangsläufig einhergehende Kürzungen bzw. Umgestaltung befürwortet bzw. begrüßt, wird dieser erfahrungsgemäß im Hinblick auf die von ihm gewünschte Außendarstellung bzw. Zielgruppe nicht selten einheitlich beantworten (können).

ee. Die Beklagte leitet auch zu Unrecht aus dem zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten mit der GEMA geführten Schriftwechsel aus dem November 2006 (Anlage B9) die aus ihrer Sicht erwünschten Rechtsfolgen ab. Es ist - auch auf der Grundlage früherer Senatsentscheidungen – selbst von der Klägerin unbestritten geblieben, dass sich die Wahrnehmungsberechtigung der GEMA jedenfalls auf der Grundlage von § 1k des aktuellen Berechtigungsvertrages 2005 auch auf Handyklingeltöne bezieht. Dementsprechend besteht der von der Beklagten aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen den Rechtsstandpunkt der Klägerin und der Äußerung der GEMA nicht. Streitig bleibt aber, ob allein die Gestattung durch die GEMA für eine Nutzung als Handyklingelton ausreichend ist. Hierzu enthält der von der Beklagten vorgelegte Schriftwechsel gerade keine Stellungnahme. Er ist dementsprechend für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unergiebig.

ff. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten auf den Tarif VR-OD 1. Soweit dort unter Ziff. III. 1. (4) auf die Achtung des Urheberpersönlichkeitsrechts sowie die Anforderungen der §§ 14, 39 UrhG hingewiesen wird, handelt es sich hierbei in der Tat nur um einen rein deklaratorischen Hinweis. Eine Ausweitung der Rechteübertragung ist hiermit nicht verbunden. Die - wenngleich sprachlich nicht vollständig gelungene – Darstellung macht hinreichend deutlich, dass die GEMA dem Erwerber Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragen kann und ihn ansonsten in eigener Verantwortung darauf verweist, zu prüfen, inwieweit sie Werknutzung den urheberrechtlichen Änderungsbefugnissen entspricht. Es mag sein, dass der Umfang der Wahrnehmungsbefugnis der GEMA im Hinblick auf § 11 Abs. 1 UrhWG einerseits und den Zustimmungsvorbehalt aus § 1 k) GEMA-BV 2005 andererseits auch in Tarif VR-OD 1 klarer hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Dies ist nicht geschehen und mag nachzuholen sein. Auch hieraus können die Beklagten aber keine für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten. Ohnehin lässt die Außendarstellung der GEMA keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, welche Rechte sie tatsächlich erworben hat, wenn dies - wie hier – juristisch auch ansonsten hoch streitig ist.

gg. Unzutreffend ist ebenfalls die Annahme der Beklagten, der Zustimmungsvorbehalt in § 1 k) Abs. 2 laufe leer, nachdem der Urheber umfassende Rechte „zuvor“ gemäß § 1 h) Abs. 4 gerade vorbehaltlos eingeräumt habe.

aaa. Mit dieser Sichtweise spaltet die Beklagte – wie bereits oben ausgeführt - einen einheitlichen Übertragungsvorgang sinnwidrig und ersichtlich zweckorientiert in zwei vermeintlich gesonderte Handlungen auf. Tatsächlich überträgt der Urheber der GEMA bei lebensnaher Betrachtung die Rechte gemäß § 1 h) Abs. 4 „uno actu“ nach Maßgabe des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 1 k) Abs. 2, zumal die Vertragsunterschrift beide Rechtshandlungen gleichermaßen betrifft. Das Verständnis der Klägerin, dass die Rechteeinräumung in § 1 h) in GEMA-BV unter einen nachfolgenden Einwilligungsvorbehalt gestellt werden kann, ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH WRP 06, 476, darauf 478 (Rdn. 26) - Alpensinfonie).

bbb. An dieser Stelle offenbart sich letztlich auch die Schwäche der Argumentation der Beklagten zu § 23 Satz 1 UrhG. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, diese Norm habe im Hinblick auf die Zustimmung zur Verwendung eines geänderten Werks eindeutig starke urheberpersönlichkeitsrechtliche Einschläge. Denn Handyklingeltöne seien stets Bearbeitungen von Werken. Wenn das Recht hieran gemäß § 1 h) GEMA-BV der GEMA übertragen worden sei und von ihr wahrgenommen werde, sei es letztlich nicht möglich, daneben ein gesondertes Urheberpersönlichkeitsrecht i. S. v. § 1 k) Abs. 2 zu begründen, das sich aus der Verwendung als Handyklingelton als solchem rechtfertigt. Der Senat muss über die Richtigkeit dieser Auffassung nicht abschließend entscheiden. Denn auch dieser Rechtsstandpunkt gründet sich darauf, dass die Beklagte einen einheitlichen Rechtsübertragungs- bzw. Bewilligungsakt (von dem Berechtigten an die GEMA) willkürlich in zwei Teile aufspaltet. Wenn es zutreffend sein sollte, dass neben dem Recht zur Einwilligung aus § 23 Satz 1 UrhG in Bezug auf Handyklingeltöne weitere Urheberpersönlichkeitsrechte nicht bestehen, stellte sich angesichts der Vorbehaltsregelung des GEMA-BV 2005 die für die Beklagte allein günstige Annahme, die Urheber hätten im Jahr 2005 in eine Rechtewahrnehmung der GEMA gemäß § 1 h) Abs. 4 ohne den gleichzeitigen Vorbehalt nach § 1 k) Abs. 2 eingewilligt, als unzulässige und sachlich nicht fundierte Fiktion dar. Beide Elemente beziehen sich schon über die gemeinsamen Bezugsmerkmale „Ruftonmelodie“ bzw. „Freizeichenuntermalungsmelodie“ vielmehr aufeinander und hängen ersichtlich untrennbar zusammen. Ohne den Vorbehalt war eine Rechtsübertragung - jedenfalls nach dem Verständnis und der vertragsrelevanten Willenserklärung der Klägerin - an die GEMA ausdrücklich nicht gewollt. Dementsprechend ergäbe sich bei sachgerechter Auslegung des Umfangs der Rechteübertragung der Urheber auf die GEMA nicht etwa die von der Beklagten gewünschte Rechtsfolge einer isolierten Geltung von § 1 h) Abs. 4. Vielmehr kann eine gemäß § 157 BGB am Parteiwillen orientierte Auslegung nur zu der Rechtsfolge führen, dass im Fall einer Unwirksamkeit des Vorbehalts überhaupt keine Befugnis übertragen worden sind, weil die Teilunwirksamkeit des Vorbehalts entsprechend § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. In diesem Fall könnte die Beklagte demnach von der GEMA keinerlei Recht übertragen erhalten haben.

ccc. Auch die Formulierung „Es bleibt bei der Übertragung der unter Ziff. 1 h) aufgeführten Nutzungsrechte an die GEMA“ hat nicht den Bedeutungsgehalt, den ihr die Beklagte beimisst. Damit soll bei verständiger Würdigung nur wiederholend ausgedrückt werden, dass die GEMA keine weitergehenden Befugnisse hat, als sie sich aus dieser Ziffer ergeben. Ein Verständnis dergestalt, dass es auf jeden Fall bei der Rechteeinräumung aus § 1 h) bleibt, auch wenn die erforderliche weitere Einwilligung der Urheber nicht eingeholt wird, ist erkennbar sinnentleerend und erfahrungswidrig.

hh. Einer weitere Auseinandersetzung mit dem GEMA-BV 2002, der in seinem Wortlaut insoweit noch nicht unmissverständlich gefasst war (siehe hierzu Senat GRUR 06, 323, 324 – Rock my life), bedarf es an dieser Stelle ebenfalls nicht. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch. Eine in der Vergangenheit bestehende Rechtslage ist dabei nur für die - hier nicht streitrelevante - Bezifferung von Schadensersatzansprüchen sowie für die Frage relevant, ob für ein künftiges Verhalten Wiederholungsgefahr gesetzt worden ist. Letzteres kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, da die Beklagte die Einwilligungsbefugnis der Klägerin bzw. der Urheber rechtsgrundsätzlich in Frage stellt.

ii. Auch die Auffassung der Beklagten, etwaige Änderungen durch den GEMA-Berechtigungsvertrag 2005 seien frühestens im Dezember 2005 wirksam geworden und deshalb für die hier zur Entscheidung gestellten Werke nicht relevant, ist unzutreffend. Auf die Absendung des GEMA-Brief Nr. 55 (Anlage B13/B17) kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an. Dieser betrifft nur den Abschluss neuer Berechtigungsverträge. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass die Urheber der streitgegenständlichen Werke bereits zuvor vertraglich mit der GEMA verbunden waren. Dementsprechend kommt es nicht auf die Unterzeichnung eines neuen Berechtigungsvertrages, sondern darauf an, ob die Änderung auch für Bestandsverträge wirksam geworden ist. Hierzu hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen.

e. Die Beklagte missversteht die Rechtsausführungen des Landgerichts, wenn sie diesen zu entnehmen versucht, das Landgericht sei von einem in § 23 UrhG geregelten Recht zur Bearbeitung oder Umgestaltung von Werken der Musik ausgegangen. Streitgegenstand ist vorliegend auf der Grundlage der von der Klägerin gestellten Anträge ersichtlich nicht die Bearbeitung als solche, sondern allein die Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung (bzw. hierauf bezogene Begleitaktivitäten) eines bearbeiteten Werkes. Nicht anders ist nach dem Verständnis des Senats auch § 1 k) Abs. 2 des GEMA-BV zu verstehen. Zwar ist dort ausdrücklich von einem „Recht zur Bearbeitung“ die Rede. Der folgende Satz („Die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung in die Verwendung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen, bleibt unberührt“) lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass es in Bezug auf Handyklingeltöne allein um die Frage der Gestattung ihrer Verwendung gehen sollte. Ein rechtliches Interesse, eine Bearbeitung zu untersagen, hat die Klägerin ersichtlich so lange nicht, wie diese Klingeltöne nicht Dritten angeboten und zur Verfügung gestellt werden. Dem Klagebegehren ist auch ohne weiteres zu entnehmen, dass es der Klägerin nicht um die Bearbeitung bzw. Kürzungen als solche, sondern um die kommerzielle Verwendung entsprechend veränderter Melodien durch die Beklagte auf ihrer Homepage geht. Dementsprechend sind die Ausführungen der Beklagten zum Anwendungsbereich von § 23 UrhG für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht relevant. Auch der Hinweis der Beklagten, namhafte Stimmen in der Literatur gingen ohnehin davon aus, dass Bearbeitungen im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG nur dann vorliegen, wenn neue persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 3 UrhG entstünden, was hier unstreitig nicht der Fall sei, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Denn in diesem Fall kann eine Einwilligung im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sein, daneben bestehende urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu sperren, die die Beklagte gerade nicht von der GEMA erwerben kann.

f. Der in § 1 k) GEMA-BV 2005 geregelte Zustimmungsvorbehalt widerspricht auch nicht der gesetzlichen Regelung aus § 39 UrhG. Denn mit diesem Zustimmungsvorbehalt behält sich der Urheber nicht umfassend das Recht vor, jedwede Veränderung des Werks genehmigen zu müssen.

aa. Ein derartiger Vorbehalt wäre in der Tat unter Umständen mit § 39 UrhG nicht zu vereinbaren. § 1 k) GEMA-BV 2005 erfasst hingegen nur diejenigen Änderungen, die (typischerweise) eine „Verwendung als Ruftonmelodie und/oder Freizeichenuntermalungsmelodie“ mit sich bringen bzw. charakterisieren. Dabei handelt es sich insbesondere um unvollständige Wiedergaben, Kürzungen und Wiederholungen von Werkteilen. Andere Veränderungen von Originalwerken sind hiervon erkennbar nicht erfasst und sollen auch nicht erfasst werden. Insoweit bleibt es weiterhin bei der gesetzlichen Regelung des § 39 UrhG. Die Auffassung der Beklagten, eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts scheide schon tatbestandsmäßig aus, weil die Rechteeinräumung nach § 1 h) GEMA-BV die Verwendung einer gemäß § 23 Satz 1 UrhG bearbeiteten Fassung umfasse und § 23 Satz 1 sowie § 39 Abs. 1 UrhG deckungsgleich seien, ist nach Auffassung des Senats aus den bereits dargelegten Gründen unzutreffend. Die Beklagte lässt hierbei erneut unberücksichtigt, dass § 1 k) GEMA-BV den Umfang der Rechteübertragung nach § 1 h) in zulässiger Weise beschreibt und konkretisiert. Deshalb geht es im Ergebnis nicht darum, dass sämtliche zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Änderungen durch Nutzungsübertragung mit abgedeckt sind.

bb. Eine „gesetzliche Duldungspflicht“ des Urhebers ergibt sich weder aus § 39 Abs. 2 UrhG noch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin verhält sich mit ihrem Verlangen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit geht die Beklagte wiederum selbstredend, aber erneut zu Unrecht von einem Verständnis aus, das § 1 h) und die darin normierte Rechteübertragung isoliert betrachtet. Deshalb sind die Vergleiche der Beklagten zu anderen Werkkategorien nicht zielführend, weil sie nach Auffassung des Senats den Besonderheiten der Klingeltonauswertung nicht gerecht werden. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation erlaube § 39 Abs. 2 UrhG nur geringfügige Änderungen des Werkes. Gerade deshalb, weil die Verwendung eines Musikwerks als Handyklingelton nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht unerheblich beeinträchtigt, ist der Urheber gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nicht nach Treu und Glauben gehalten, eine nachhaltige Veränderung des Werks dergestalt zu dulden, dass dieses entgegen der ursprünglichen Intention nicht zum Musikgenuss in seiner vollständigen Fassung, sondern als Handyklingelton genutzt werden kann. Insoweit hat sich der Urheber eine gesonderte Einwilligung gerade zulässigerweise vorbehalten, so dass eine Verweigerung im Rahmen von § 39 Abs. 2 UrhG nicht treuwidrig sein kann. Die entgegen gesetzten Ausführungen der Beklagten zur gesetzlichen Intention von § 39 UrhG mögen in ihrer Allgemeinheit zutreffend sein. Sie gehen indes für die Typizität der Nutzung als Handyklingeltöne - wie bereits mehrfach dargelegt - bereits vor einer unzutreffenden Prämisse aus. Es geht vorliegend gerade nicht um „Nutzungsrechte mit Bearbeitungscharakter“, die als solche vorbehaltlos eingeräumt worden sind. Die gegenteilige Auffassung von Dietz (Schricker/Dietz, a. a. O., § 14 Rdn. 11a), auf welche die Beklagte ihre Argumentation maßgeblich stützt, teilt der Senat aus den bereits weiter oben angeführten Gründen nicht. Der Zustimmungsvorbehalt des § 1 k) Abs. 2 GEMA-BV mag zwar unglücklich formuliert und systematisch bei einem unzutreffenden Gliederungspunkt aufgeführt sein. Inhaltlich begegnet er indes nach Auffassung des Senats keinen Bedenken.

cc. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte überhaupt auf eine Rechtfertigung gemäß § 39 UrhG berufen kann. Diese Norm schützt in Abs. 1 den „Inhaber eines Nutzungsrechts“. Die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie selbst von der GEMA irgendwelche Nutzungsrechte erworben hat. Die Frage, inwieweit eine von Dritten abgeleitete Nutzungsberechtigung insoweit ausreichend sein kann, bedarf deshalb keiner abschließenden Klärung. Es dürfte indes nach Auffassung des Senats mit der gesetzlichen Intention des § 39 UrhG kaum in Einklang zu bringen sein, wenn z. B. in einem mehrfach gestuften Rechtsverhältnis jedem Sublizenznehmer ein eigenständiges Änderungsrecht nach dieser Norm erwachsen könnte.

3. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen besonderen Bedingungen die Urheber bzw. Musikverleger wie die Klägerin im Hinblick auf §§ 11,13 UrhWG neben der GEMA-Lizenz eine zusätzliche Vergütung für die Musikverlags-Lizenz verlangen dürfen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und bedarf deswegen keiner Erörterung durch den Senat. Der Streitgegenstand betrifft vorliegend allein eine Unterlassungsverpflichtung (sowie Annexansprüche). Dementsprechend hat sich der Senat auch nicht näher mit der Entscheidung der Schiedsstelle des DPMA in dem Verfahren BITKOM gegen GEMA (Anlage K34) auseinander zusetzen.

4. Die Beklagte ist darüber hinaus auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. Substantiierte Einwände zu dem beantragten Umfang hat die Beklagte insoweit nicht erhoben, so dass der Senat ebenfalls keine Veranlassung hat, auf den Umfang der Auskunftspflicht weiter einzugehen. Die Klägerin hat schließlich auch ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 ZPO, die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung gerichtlich feststellen zu lassen, weil sie die Höhe eines ihr entstandenen Schadens derzeit noch nicht beziffern kann. Der Schaden betrifft nicht die Frage einer Musikverlags-Lizenz, sondern die Kompensation für eine ungenehmigte Verwendung. Nach Sachlage ist ein derartiger Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zu. Der Rechtsstreit hat im Hinblick auf die angesprochenen Fragen, insbesondere zu dem Vorbehalt der gesonderten Einwilligung urheberpersönlichkeitsrechtsrelevanter Befugnisse im Anwendungsbereich von § 23 UrhG grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts.

Vorinstanzen

LG Hamburg, 308 O 292/06, 29.12.2006

Rechtsgebiete

Urheberrecht

Normen

§§ 97 Abs. 1, 39, 23 UrhG, § 11 UrhWahrnG, § 1h), 1k) GEMA-BV