Einstweilige Verfügung gegen "TV DIGITAL Komplett-Ausgabe"
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Einstweilige Verfügung
Datum
23. 05. 2008
Aktenzeichen
33 O 8570/08
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO
verboten,
eine TV-Programmzeitschrift unter dem Titel "TV DIGITAL-Komplett-Ausgabe" herauszugeben und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, wenn die Zeitschrift nicht das Programm derselben Sender enthält, wie TV DIGITAL Unitymedia, TV DIGITAL Kabel Deutschland und TV DIGITAL T-Home, insbesondere wenn dies wie mit nachfolgend wiedergegebener Titelseite (TV DIGITAL - Komplett-Ausgabe, Nr.11 vom 16.05.2008) geschieht:
die zuvor bezeichnete Zeitschrift mit "TV DIGITAL Komplett" anzukündigen oder zu bewerben oder ankündigen und/oder bewerben zu lassen, wenn die Zeitschrift nicht das Programm derselben Sender enthält, wie TV DIGITAL Unitymedia, TV DIGITAL Kabel Deutschland und TV DIGITAL T-Home;
die zuvor bezeichnete Zeitschrift wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
"Mit ARD, ZDF, Pro7, RTL & Co. + Alle TV-Sender von: Premiere, Premiere, Star, Kabel Digital Home, T-Home, Unity Digital TV, arenaSAT, KabelKiosk", wenn die Zeitschrift nicht das Programm aller Sender von Premiere und KabelKiosk enthält;
und/oder
"Die Programmzeitschrift zeigt alle Sender im Abo-TV - von Premiere bis T-Home - und alle frei empfangbaren Kanäle, wenn die Zeitschrift nicht das Programm aller Sender von Premiere sowie die Sender SF1, SF2, 9Live und sämtliche Shopping-Kanäle enthält.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 150.000,-- festgesetzt.
Dr. Heister
Richterin am LG
Dr. Brodherr
Richterin am LG
Beck
Richterin am LG
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