Einstweilige Verfügung BUNTE ./. MEINE BUNTE WOCHE

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

15. 04. 2008


Aktenzeichen

33 O 6300/08


Tenor

  1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird bei Meidung
    - eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
    - einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
    zu vollziehen am persönlich haftenden Gesellschafter für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

    verboten,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter der Bezeichnung "MEINE BUNTE WOCHE" anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, zu besitzen und/oder die Bezeichnung auf Zeitschriften anzubringen.

  2. Der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Meidung
    - eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
    - einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
    zu vollziehen an einem ihrer geschäftsführenden Gesellschafter für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

    verboten,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter der Bezeichnung "MEINE BUNTE WOCHE" anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen und/oder zu besitzen.

  3. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Kammer lag die Schutzschrift vom 7.4.2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 14.4.2008 (Az.: 0 OH 5899/08) vor. Sie führte nicht zu einer anderen Beurteilung.


Pecher
Vors. Richterin am LG

Meinhardt
Richter am LG

Dr. Heister
Richterin am LG

Rechtsgebiete

Presserecht