Einstweilige Verfügung BUNTE ./. BUNTE FREIZEIT

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

08. 05. 2008


Aktenzeichen

33 O 7736/08


Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
    - eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt,
    oder
    - einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
    zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

    verboten,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter der Bezeichnung "BUNTE FREIZEIT" anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, zu besitzen und/oder die Bezeichnung auf Zeitschriften anzubringen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.


Pecher
Vors. Richterin am LG

Dr. Heister
Richterin am LG

Meinhardt
Richter am LG

Rechtsgebiete

Presserecht; Markenrecht