Keine Richtigstellung gegen Äußerung: "Im wahren Leben scheint sie durchtrieben berechnend zu sein"

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 05. 2008


Aktenzeichen

27 O 110/08


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Veröffentlichung einer Richtigstellung und Ersatz von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Sie ist Schauspielerin und erreichte besondere Bekanntheit durch ihre Rolle in der Fernsehserie ..., in der sie die Figur der ... spielte.

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift ..., in deren Ausgabe vom ... sie den folgenden in Kopie wiedergegebenen Artikel veröffentlichte: ...

Herr ... äußerte sich in der Vergangenheit nicht mit den Worten, die Klägerin sei "im wahren Leben durchtrieben berechnend".

In dem von Hr. ... verfassten Buch "Die TV-Falle" heißt es auf S. 60 f.:

"Doch dann sah ich eines Abends ... in der Talkshow Beckmann, wo sie ohne Vorwarnung verkündete: 'Ich werde für kein Geld in der Welt meinen Vertrag bei ... verlängern.'

Wir waren alle wie vor den Kopf geschlagen. Nun hatten wir ein Problem an der Backe, und zwar ein gewaltiges. Was konnten wir nur tun? Hatten wir alles versemmelt, weil wir uns im Taumel unserer Glückseligkeit nicht rechzeitig auf eine solche Situation eingestellt hatten? Nach einigen Tagen hatte ich die Lösung: Ich musste herausfinden, wie viel Geld 'kein Geld in der Welt' im Falle von ... sein würde. Schließlich hat alles, oder doch fast alles, seinen Preis. Ich musste ihr ein finanzielles Angebot machen, das sie nicht ablehnen konnte, weil es alles Bisherige um Längen übertraf.

Auf unserer Seite war die Rechnung schnell gemacht: ... war mit großem Abstand die wichtigste Gewinnquelle des Senders geworden, so wie es Gute Zeiten, schlechte Zeiten seit fünfzehn Jahren bei RTL ist. Wenn wir die Telenovela sechs Monate verlängern konnten, so schlugen wir also zwei Fliegen mit einer Klappe: Wir hatten genügend Zeit für die Entwicklung eines Nachfolgeprogramms, und wir sicherten uns weiterhin garantiert hohe Marktanteile am gesamten Vorabend und weiterhin fantastische Werbeeinnahmen (...).

Die Hauptrolle der ... konnte nicht auf eine andere Schauspielerin umgeschrieben werden, obwohl wir einen Moment lang auch diese Version durchgespielt hatten. ... war in der Hauptrolle nicht zu ersetzen, wenn wir den Erfolg nicht gefährden wollten. Sie verkörperte die Rolle perfekt und war zur angebeteten Projektionsfläche von Millionen von Menschen geworden. Mit einem Wort: Wir waren auf Gedeih und Verderb auf sie angewiesen - und das wusste sie auch genau. Und wirklich:

Nach einigem Gezocke - in das sich auf ... Seite der bekannte Medienanwalt ... einbrachte - konnte ... trotz allen emotionalen Beteuerungen bei Beckmann über die geplanten 240 Folgen hinaus noch sechs Monate lang weitergehen (...)".

Die Klägerin meint, die Beklagte habe über sie eine unwahre Tatsache verbreitet, da sich Herr ... nicht, wie im Artikel wiedergegeben geäußert habe. Sie werde dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie als berechnend und geradezu raffgierig beschrieben werde. Dies sei ehrenrührig und beleidigend und außerdem geschäftsschädigend.

Die Beklagte müsse ihr außerdem die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Richtigstellungsbegehren erstatten, und zwar in Höhe von jeweils 775,64 EUR für Gegendarstellungs- und Unterlassungsbegehren sowie in Höhe von 315,90 EUR für das Richtigstellungsbegehren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. die nachfolgende Richtigstellung in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ... in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Richtigstellung" und der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes "Richtigstellung" der Größe der Schrift der Worte ... zu entsprechen hat und die Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat:

    Richtigstellung

    In ... schreiben wir in dem Artikel mit der Überschrift "TV-Star ... Ist die nette ...":

    "Doch die Schauspielerin ... scheint im wahren Leben durchtrieben berechnend zu sein. Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef ... ."

    Hierzu stellen wir richtig:

    Zu keinem Zeitpunkt hat sich Herr ... so über ... geäußert.

    Die Redaktion

  2. an die Klägerin 1.867,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (21. Februar 2008) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Richtigstellungsanspruch bestehe nicht, weil es sich bei der zugrunde liegenden Ausgangsmitteilung vor dem Hintergrund der Äußerungen von Hr. ... in seinem Buch um eine zulässige Wertung handele. Da die Berichterstattung zulässig gewesen sei, seien auch keine Kosten zu erstatten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

Grundsätzlich besteht ein Richtigstellungsanspruch, wenn über einen Betroffenen falsche Tatsachen behauptet werden, die diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen und wenn die Verletzung fortwirkt, den Betroffenen also aktuell noch beeinträchtigt.

Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a. a. O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a. a. O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff.; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a. a. O., Rdn. 4.2). Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht:

Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f.; 93, 266, 293 f.).

Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG AfP 2005, 544, 546).

Vorliegend ergibt sich aus dem Kontext, dass für den hier geltend gemachten Richtigstellungsanspruch davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ausgangsmitteilung um eine Wertung handelt, die mit den Mitteln der Richtigstellung nicht angreifbar ist. In dem Beitrag wird die beanstandete Aussage nämlich unmittelbar danach erklärt. Dort heißt es, dass die Klägerin ein "finanziell einmaliges Angebot" bekommen habe, das ihr nicht genügt habe. Dabei sind die Worte "finanziell einmaliges Angebot" auch im Beitrag als Zitat gekennzeichnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass sie von Hr. ... stammen. Der Umstand, dass die Worte "durchtrieben berechnend" nicht in Anführungszeichen stehen, lässt im Kontext der Äußerung daher erkennen, dass es sich im Gegensatz zu den Worten "finanziell einmaliges Angebot" gerade nicht um ein Zitat handele.

Jedenfalls lässt aber der Aufbau des kurzen Beitrags ohne weiteres die Deutung zu, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Wertung der Beklagten handelt. Denn der Text nach em Satz "Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef ... kann zumindest so verstanden werden, dass darin die Erklärung enthalten ist, weshalb die Klägerin durchtrieben berechnend zu sein scheine und es sich dabei also um eine wertende Schlussfolgerung handelt. Soweit über einen Richtigstellungsanspruch zu entscheiden ist, ist nämlich bei mehreren Deutungsmöglichkeiten im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit diejenige zugrunde zu legen, die dem Äußernden günstiger ist (vgl. BGH NJW 1998, 3047, 3048). Da die o. g. Möglichkeit des Verständnisses der Äußerung als eine wertende Schlussfolgerung der Beklagten zumindest möglich ist, scheidet daher eine Richtigstellung aus.

2.
Da der Richtigstellungsanspruch nicht besteht, besteht insoweit auch kein Kostenerstattungsanspruch.

Soweit Kosten für die Geltendmachung einer Gegendarstellung geltend gemacht werden, gilt dasselbe: Auch insoweit ist davon auszugehen, dass es sich um eine Wertung handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass, wenn nicht feststellbar ist, ob es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, im Gegendarstellungsrecht von einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Denn tatsächlich sprechen vorliegend die besseren Argumente für ein Verständnis der Äußerung als Meinungsäußerung. Der bloße Umstand, dass eine Deutungsmöglichkeit existiert, wonach es sich um eine Meinungsäußerung handelt, bedeutet nicht, dass dieses Verständnis im Rahmen der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs zugrunde zu legen ist.

Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Denn, auch wenn mit der "Stolpe"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG AfP 2005, 544, 546) davon ausgehen wollte, dass es sich bei der von der Klägerin zugrunde gelegten Deutungsmöglichkeit um eine nicht fernliegende handelt, so ist die von der Beklagten der Äußerung beigemessene nach den obigen Ausführungen doch zumindest auch möglich. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch aber um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt insofern wiederum, dass die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 31. Oktober 2006, 9 W 156/06).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Mauck
Stöß
von Bresinsky

Rechtsgebiete

Presserecht