Chiffre-Anzeigen: Kein Auskunftsanspruch und keine Verpflichtung, Unterlagen zurückzuschicken

Gericht

AG Bonn


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 12. 2006


Aktenzeichen

13 C 435/06


Tenor


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Vertragliche Verbindungen zwischen den Parteien bestehen nicht.

Die Ansicht des Klägers, sein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 666 BGB i. V. m. § 242 BGB teilt das Gericht nicht. Selbst wenn man mit dem Kläger hier eine Verpflichtung nicht nur zwischen der Beklagten und dem Inserenten sondern auch zwischen potentiellen Bewerbern auf eine Anzeige herleiten würde, so steht eine dortige Informationspflicht im Spannungsverhältnis mit der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten ihrem Auftraggeber gegenüber. Dies offenbart sich unschwer allein in der Abfassung der Anzeige und in der Tatsache, dass sie eben unter Chiffre aufgegeben wurde. Dem Kläger war dies ohne weiteres erkennbar.

Er hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass möglicherweise der Inserent bekanntermaßen Urheberrechte verletzen würde und dies der Beklagten bekannt gewesen sein soll.

Es ist daher seine Sache, wenn er kostbare Fotografien für die Bewerbung einreicht ohne irgendwie sicherzustellen, dass er diese zurückbekommt. Ein Vortrag dergestalt, dass er etwa bei der Bewerbung ausdrücklich um Rücksendung gebeten habe und einen entsprechenden frankierten Umschlag beifügte, fehlt.

Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse aber keine Verpflichtung.

Rechtsgebiete

Presserecht