Dringer Verdacht auf unwahren Sachvortrag gegen die Medien
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
15. 04. 2008
Aktenzeichen
18 U 1532/08
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.12.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Beklagte hat bewiesen, dass der Kläger bei Erteilung der Einwilligung keinen Vorbehalt gemacht hat. Die Zeugen ... und ... haben glaubwürdig und bei anschaulicher Schilderung der Umstände, unter denen der Kläger fotografiert worden ist und Angaben gemacht hat, bekundet, dass der Kläger während dieser Zeit den behaupteten Vorbehalt nicht gemacht hat.
Dieser Beweis ist von dem Kläger nicht erschüttert worden. Der Kläger ist zu dem zu seiner Vernehmung vorgesehenen Termin nicht erschienen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der von dem Kläger für sein Ausbleiben angegebenen Gründe ist anzunehmen, dass die Aussage als verweigert anzusehen ist. Dem Kläger war mit der Ladung zu dem Termin vom 25.03.2008, der auf den 08.04.2008 verlegt worden ist, das Merkblatt für Parteien übersandt worden, in dem sich der Hinweis auf diese Rechtsfolge befindet. Er ist zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Zwecke der Parteivernehmung geladen worden. Er wusste aber aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden an seinen Prozessbevollmächtigten, die dieser an ihn weitergegeben hat, dass seine Parteivernehmung am 08.04.2008 beabsichtigt ist. Ebenso wusste er, dass das zur Verhinderung im Termin vom 08.04.2008 vorgelegte ärztliche Attest nicht ausreichte. Gleichwohl hat er nicht darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, sich in Erholungsurlaub zu begeben, und auch eine Adresse oder Telefonnummer, unter der er erreichbar gewesen wäre, nicht hinterlassen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht bereit ist, sich als Partei vernehmen zu lassen.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Weidenkaff
Vorsitzender Richter
von Geldem-Crispendorf
Richterin
Dr. Spangler
Richterin
am Oberlandesgericht
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