Keine Gegendarstellung bei vorheriger Untersagung der Verbreitung der Stellungnahme
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
19. 03. 2008
Aktenzeichen
9 O 2391/08
Die einstweilige Verfügung vom 27.2.2008 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagten einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch geltend.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist Herausgeberin des ..., der Verfügungsbeklagte zu 2.) dessen Chefredakteur und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). In der Ausgabe des ... erschien unter der Überschrift "Schlamassel im Puff" ein Artikel über ein angebliches Netzwerk von sächsischer Justiz und Rotlichtszene. Der Artikel befasst sich auch mit der Verfügungsklägerin, einer Redakteurin der ..., über die es unter anderem heißt:
"..die Leipziger ... . Sie hatte die vermeintliche Affäre kräftig befeuert und den Schlagzeilenvorwurf "Justizmafia" mit einem Foto von Richter S. garniert."
Weiter heißt es in dem Artikel unter Bezugnahme auf ein Protokoll über die Vernehmung des ehemaligen Bordellbesitzers ... bei der ... Staatsanwaltschaft:
" "Ich bin mir nicht bewusst, dass der Herr R. und der Herr N. dort verkehrt sein sollen, obwohl mir alle versuchen das einzureden." Versucht, etwas einzureden, das habe vor allem die ... - die sich zu diesem Vorwurf gegenüber ... jedoch nicht äußern will."
" "Die W.", so der Bordellchef weiter, "hat mich mal angesprochen und gefragt, ob ich nicht dem ... helfen will aus seinem Schlamassel rauszukommen." "
Mit Schreiben vom 07.02.2008 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten zum Abdruck der nachfolgenden Gegendarstellung auf:
"Gegendarstellung
im ... berichten Sie unter der Überschrift "..." über die Strafanzeigen von drei Richtern wegen Verleumdung gegen den Leipziger Kriminalbeamten ... und mich.
Sie schreiben:
,,(...) die Leipziger ... Sie hatte (...) den Schlagzeilen-Vorwurf "Justizmafia mit einem Foto von Richter S. garniert."
Hierzu stelle ich fest, dass ich weder die Überschrift "Abrechnung mit der Justizmafia" verfasst noch die Veröffentlichung des Fotos von Richter S. zur Illustration des Beitrages veranlasst habe.
Sie zitieren die Aussage des früheren Bordell-Besitzers ... über angebliche Besuche der drei Richter in seinem Bordell gegenüber der ... Staatsanwaltschaft.:
"Ich bin mir nicht bewusst, dass der Herr R. und der Herr N. dort verkehrt sein sollen, obwohl mir alle versuchen das einzureden"
und fahren fort:
"Versucht, etwas einzureden, das habe vor allem die ... - die sich zu diesem Vorwurf gegenüber Focus jedoch nicht äußern will."
Hierzu stelle ich fest, dass ich niemals versucht habe, Herrn W. einzureden, dass Herr R. und Herr N. in dem Bordell verkehrt hätten. Mein Anwalt hat in meinem Auftrag am 30. Januar 2008 gegenüber ... erklärt, dass dieser Vorwurf unwahr sei und dessen Verbreitung untersagt.
Sie zitieren Herrn ... weiter:
" "Die W." (...) "hat mich mal angesprochen und gefragt, ob ich nicht dem ... helfen will, aus seinem Schlamassel rauszukommen."
Hierzu stelle ich fest, dass ich dies Herrn Michael W. niemals gefragt habe.
Leipzig, den 07.02.2008
...
Nachdem die Verfügungsgegner dieses Ansinnen mit Schreiben vom 08.02.2008 zurückgewiesen hatten, beantragte die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 12.02.2008, den Verfügungsbeklagten den Abdruck der Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben. Nach einem Hinweis der Kammer forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 18.02.2008 zum Abdruck der lediglich in Ziffer 2.) wie folgt geänderten Gegendarstellung auf:
...
Sie zitieren die Aussage des früheren Bordell-Besitzers Michael W. über angebliche Besuche der drei Richter in seinem Bordell gegenüber der ... Staatsanwaltschaft:
"Ich bin mir nicht bewusst, dass der Herr R. und der Herr N. dort verkehrt sein sollen, obwohl mir alle versuchen das einzureden"
und fahren fort:
"Versucht, etwas einzureden, das habe vor allem die ..."
Hierzu stelle ich fest, dass ich niemals versucht habe, Herrn W. einzureden, dass Herr R. und Herr N. in dem Bordell verkehrt hätten.
Auch dies haben die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 20.02.2008 abgelehnt. Im gerichtlichen Verfügungsverfahren verfolgte die Verfügungsklägerin den Abdruck dieser geänderten Gegendarstellung zunächst im Wege des Hilfsantrages weiter. Mit Schriftsatz vom 26.02.2008 hat sie ihren ursprünglichen Antrag zurückgenommen und begehrte nurmehr den Abdruck der geänderten Gegendarstellung.
Diesem Antrag hat die Kammer durch Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.02.2008 entsprochen. Die Verfügungsbeklagten haben hiergegen mit Schriftsatz vom 05.03.2008 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr zuletzt:
Die einstweilige Verfügung vom 27.02.2008 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 27.02.2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten meinen u.a., die Verfügungsklägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Ziffern 2. und 3. der Gegendarstellung. Der Zeuge ... habe die Verfügungsklägerin nämlich vor der Berichterstattung mit den dort wiedergegebenen Aussagen des Bordellbesitzers ... konfrontiert. Die Verfügungsklägerin habe diese Vorwürfe zurückgewiesen und durch ihren Rechtsanwalt ... erklären lassen, weder diese Vorwürfe noch die darauf bezogene Stellungnahme der Verfügungsklägerin dürften abgedruckt werden.
Gebe jemand eine Stellungnahme zur Sache ab, untersage jedoch deren Verbreitung, so habe er kein Rechtsschutzinteresse dafür, genau diese Stellungnahme, deren Verbreitung er zuvor untersagt habe, später im Wege der Gegendarstellung abdrucken zu lassen.
Die Verfügungsklägerin erkennt demgegenüber ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis. Die Angaben des Bordellbesitzers ... seien haltlos, weshalb sie bereits deren Verbreitung habe verhindern wollen. Durch eine Stellungnahme habe sie die drohende Verbreitung nicht auch noch legitimieren wollen. Wenn die Verfügungsbeklagten jedoch entgegen dem Rat des anwaltlichen Vertreters der Verfügungsklägerin die Vorwürfe des Bordellbesitzers ... abdruckten, so sei es auch an den Verfügungsbeklagten gewesen, sich über das Verbot, die Stellungnahme der Verfügungsklägerin abzudrucken, hinwegzusetzen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 den präsenten Zeugen ... einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.03.2008, auf welches auch im übrigen Bezug genommen wird. Weiter wird Bezug genommen auf die als Anlage ASt 6 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ... vom 20.02.2008, auf die als Anlage ASt 2 bei den Akten befindliche streitgegenständliche Berichterstattung, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtlich sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe:
I. Die einstweilige Verfügung vom 27.02.2008 war aufzuheben, weil es der Klägerin an einem hinreichenden Rechtschutzbedürfnis für die Ziffern 2.) und 3.) der Gegendarstellung ermangelt.
1. Die Verfügungsklägerin ist durch die streitgegenständliche Berichterstattung betroffen. Sie wird als ... bezeichnet und ist damit für einen hinreichend großen Personenkreis ohne weiteres identifizierbar.
2. Die zitierten Äußerungen des Bordellbesitzers ... stellen auch Tatsachenbehauptungen dar, welche grundsätzlich einer Gegendarstellung zugänglich sind.
3. Im vorliegenden Fall kommt der Verfügungsklägerin jedoch kein Rechtschutzbedürfnis zu, sich gerade durch eine Gegendarstellung zu diesen Behauptungen zu äußern.
a) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Zeuge ... vor der Berichterstattung die Verfügungsklägerin durch folgende E-mail mit den Aussagen des Bordellbesitzers ... konfrontiert und zu einer Stellungnahme zu diesen Vorwürfen aufgefordert hat:
"In seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft ... sagt ... aus, Sie hätten ihn 2007 im ... aufgesucht, um ihm dort einzureden, ... und ... seien in seinem Bordell ... verkehrt. Zudem hätten Sie ihn gefragt, ob er nicht ... "aus seinem Schlamassel" helfen könnte. Trifft dies zu?"
Dies ergibt sich zum einen aus der als Anlage Ast 6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts ... vom 20.02.2008. Zum anderen hat der Zeuge ... in seiner Einvernahme vor der Kammer am 19.03.2008 bestätigt, diese Anfrage per E-mail an die Verfügungsklägerin gerichtet zu haben.
b) Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Verfügungsklägerin in einem Telefonat mit dem Zeugen ... die Behauptungen des ... als haltlos von sich gewiesen hat, mit dieser Äußerung jedoch nicht zitiert werden wollte und den Zeugen ... im übrigen an ihren Rechtsanwalt ... verwiesen hat. In der Folge kam es zu einem Telefonat zwischen Rechtsanwalt ... und dem Zeugen ..., in dessen Verlauf Rechtsanwalt ... dem Zeugen ... erläuterte, dass und warum er die Verbreitung der Aussagen des ... über die Verfügungsklägerin für unzulässig halte und dass deshalb auch keinerlei Stellungnahme der Verfügungsklägerin veröffentlicht werden dürfe. Auen auf Nachfragen des Zeugen ..., ob nicht wenigstens eine pauschale Zurückweisung der Vorwürfe durch die Verfügungsklägerin in die Berichterstattung mit aufgenommen werden könne, verbat sich Rechtsanwalt ... jedwede Berichterstattung.
c) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einvernahme des Zeugen ... und der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes ... .
aa) In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.2.08 führt Rechtsanwalt ... u.a. aus:
"3. Ich bat zunächst die in unserer Kanzlei tätige Rechtsanwältin, Frau ..., als Zeugin meiner beabsichtigten Stellungnahme dazu und rief anschließend Herrn ... gegen 19,30 Uhr an. Unter Hinweis auf die Anfrage-E-Mail vom selben Tag und die Beauftragung durch Frau ... gab ich eine aus drei Punkten bestehende Stellungnahme ab:
a) Die angebliche Aussage des Bordellbetreibers ... sei von vorn bis hinten wahrheitswidrig. Seine angeblichen Behauptungen seien unzutreffend, hiervon ist kein Wort wahr.
b) Bei der angeblichen Aussage des Herrn ... handele es sich um ein durch nichts substantiiertes ehrrühriges Gerücht, dessen Verbreitung sich Frau ... ausdrücklich widersetze, sei es mit oder ohne Namensnennung der Frau ... .
c) Die für Frau ... abgegebene Stellungnahme zur Sache und die inhaltliche Zurückweisung der angeblichen Behauptungen des Bordellbetreibers ... stelle keine Einwilligung in die Verbreitung derselben mit einschränkenden Zusätzen oder aber in die Verbreitung derselben zusammen mit der Stellungnahme der Frau ... dar. Für den Fall der etwaigen Verbreitung des wahrheitswidrigen Gerüchts behalte sich Frau ... alle rechtlichen Schritte vor.
Hierauf wandte Herr ... ein, es müsste doch möglich sein, einen Vorwurf zusammen mit der diesen bestreitenden Stellungnahme des Betroffenen ungehindert zu verbreiten.
Meine Antwort lautete: Bestehen, wie im vorliegenden Fall, keine hinreichenden Anhaltspunkte für den zu verbreitenden Verdacht, dann sei dessen Verbreitung eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen unabhängig davon, ob dessen Stellungnahme eingeholt und verbreitet würde; denn der Eingriff bestünde bereits in der Verbreitung eines haltlosen Vorwurfs. Aus diesem Grund widersetze sich die durch mich vertretene Frau ... bereits die Verbreitung des haltlosen Vorwurfs. Da außer einer angeblichen Aussage eines fragwürdigen Zeugen in einem Ermittlungsverfahren, das nicht gegen Frau ... gerichtet sei, keinerlei Anhaltspunkte für den gegen Frau ... erhobenen Vorwurf vorhanden seien, Frau ... wiederum die Wahrheit des Vorwurfs aus der angeblichen Zeugenaussage von vorn bis hinten bestreite, sei die Verbreitung des Vorwurfs rechtlich untersagt. An dieses Verbot möge sich die Redaktion halten."
Bereits aus dieser eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass Rechtsanwalt ... dem Zeugen ... sowohl die Verbreitung der Aussagen des ... als auch die Verbreitung der Stellungnahme der Verfügungsklägerin untersagt hat. Dass der Zeuge ..., sollte er die Aussagen des ... verbreiten, dann auch die Stellungnahme der Verfügungsklägerin verbreiten dürfe, ergibt sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ... das Gegenteil. Der Zeuge ... hat nämlich ausgesagt, Herrn ... gefragt zu haben, ob er aus dem Gespräch mit der Verfügungsklägerin selbst oder aus seiner Stellungnahme etwas verwenden dürfe. Dies habe Rechtsanwalt ... ihm ausdrücklich untersagt, weil sonst der Abdruck von Zitaten aus den Vernehmungsprotokollen durch die Verfügungsklägerin mittelbar legitimiert würde. Es könne schon sein, dass sich Rechtsanwalt ... ihm gegenüber genau so geäußert habe, wie sich dies aus dessen eidesstattlicher Versicherung (Anlage Ast 6) ergibt. Dies sei bei ihm jedoch nicht so angekommen, als habe er die Stellungnahme der Verfügungsklägerin veröffentlichen dürfen, wenn er auch die Aussagen des ... veröffentlichte.
bb) Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... sowie an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Zeuge ... hat den Sachverhalt so, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat, glaubhaft nachvollziehbar und in sich schlüssig dargestellt. Widersprüche, die Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu begründen geeignet wären, haben sich für die Kammer nicht aufgetan.
Insbesondere ist auch seine Schilderung, ihm habe gerade daran gelegen, eine Einlassung der Klägerin mit darzustellen, völlig nachvollziehbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes ... . Diese steht aus Sicht der Kammer nicht in offenem Widerspruch zur Aussage des Zeugen ... . Sie ist vielmehr in Ziffer 3) alles andere als eindeutig formuliert, so dass sie insbesondere von einem unbefangenen Nichtjuristen zwanglos so aufgefasst werden kann und darf, wie es der Zeuge ... in seiner Einvernahme vor der Kammer wiedergegeben hat.
d) Nach alledem hat sich die Kammer die Überzeugung gebildet, dass die Verfügungsklägerin selbst sowie durch ihren Rechtsanwalt ... zu den Aussagen des ... Stellung genommen und diese als haltlos zurückgewiesen hat. Sodann hat sie sich unter Angabe von Gründen die Verbreitung dieser Aussagen verbeten. Ebenso wurde dem Zeugen ... untersagt, jedwede Stellungnahme oder Einlassung der Verfügungsklägerin zu verbreiten, da hierdurch nur die Verbreitung der Aussagen des ... legitimiert werde. Dass, sollten die Aussagen des ... gleichwohl verbreitet werden, dann auch die Veröffentlichung der Stellungnahme der Verfügungsklägerin erlaubt sein sollte, war nach alledem nicht zu erahnen.
e) In diesem Fall aber ermangelt es der Verfügungsklägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis, zu den Äußerungen des ... im Rahmen einer Gegendarstellung Stellung zu nehmen.
aa) Wer mit einem Sachverhalt konfrontiert und um Stellungnahme gebeten wird, sodann zu diesem Sachverhalt Stellung nimmt, jedoch die Veröffentlichung dieser Stellungnahme untersagt, handelt widersprüchlich, wenn er später im Wege der Gegendarstellung genau diejenige Stellungnahme veröffentlicht haben möchte, deren Veröffentlichung er zuvor verweigert hat.
bb) Zwar ist anerkannt, dass das berechtigte Interesse an einer Erwiderung dann besteht, wenn der Betroffene eine ihm vor der Veröffentlichung gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme gar nicht genutzt hat; denn es gibt keine allgemeine Verpflichtung, Anfragen von Medien zu beantworten. Einem Betroffenen mag auch noch zuzugestehen sein, dass er sich zunächst darum bemüht, eine Berichterstattung insgesamt zu verhindern und sich insoweit auf eine Erörterung des Sachverhalts einlässt, ohne dass damit zwangsläufig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegendarstellung entfällt.
cc) Hier liegt der Fall jedoch anders. In seiner E-mail hat der Zeuge ... der Verfügungsklägerin mitgeteilt, dass ... in einer Aussage vor der Staatsanwaltschaft ... bekundet habe, die Verfügungsklägerin habe ihn im Jahr 2007 in einem Cafe aufgesucht, um ihm dort einzureden, Herr R. und Herr N. seien in seinem Bordell verkehrt. Zudem habe die Verfügungsklägerin ihn gefragt, ob er nicht ... aus dessen Schlamassel helfen könne. Der Zeuge ... hat der Verfügungsklägerin also Gelegenheit zur Stellungnahme zu genau denjenigen Punkten gegeben, welche sich später in der Berichterstattung wiederfinden. Genau hierzu hat sich die Verfügungsklägerin auch geäußert und diese Umstände als haltlos zurückgewiesen. Wenn die Verfügungsklägerin daraufhin jedoch ausdrücklich verbietet, dass diese ihre Stellungnahme veröffentlicht wird, so kann sie später nicht gerade die Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Wege der Gegendarstellung erzwingen. Ein derartiges Vorgehen verstieße gegen das Verbot des venire contra factum proprium.
dd) Würde man in einem solchen Fall ein rechtliches Interesse am Abdruck eine Gegendarstellung bejahen, so würde dies einen eklatanten Wertungswiderspruch darstellen: Derjenige, dessen Wille von der Presse respektiert wird, würde schlechter gestellt als derjenige, über dessen Willen sich die Presse hinwegsetzt. Hätte man sich nämlich im vorliegenden Fall über das Verbot der Verfügungsklägerin, ihre Stellungnahme zu veröffentlichen, hinweggesetzt, so hätte sie eine Gegendarstellung unzweifelhaft nicht verlangen können: Ihre Stellungnahme wäre dann bereits in der Ausgangsmitteilung enthalten gewesen, was das rechtliche Interesse am Abdruck einer Gegendarstellung entfallen lässt (vgl. Prinz Peters, Medienrecht, Rdnr. 492). Im vorliegenden Fall jedoch hat man dem Willen der Klägerin, ihre Stellungnahme nicht zu veröffentlichen, entsprochen. Würde man nun ein rechtliches Interesse am Abdruck einer Gegendarstellung anerkennen, so stünde dasjenige Presseorgan, das sich über den Willen des Betroffenen hinwegsetzt, besser als dasjenige, das ihn respektiert.
ee) Nach alledem ist ein schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin am. Abdruck derjenigen Passagen der Gegendarstellung, welche ihre vorprozessualen Stellungnahmen beinhalten, nicht ersichtlich, Nach dem im Gegendarstellungsrecht geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzip hat die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf den Abdruck der begehrten Gegendarstellung. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer solchen zurückzuweisen.
II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.
Dr. Steiner
Vorsitzender Richter
am Landgericht
Dopheide
Richter
am Landgericht
Schütz
Richter
am Landgericht
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