Verkehrssicherungspflicht für Grenzbaum
Gericht
BGH
Datum
02. 07. 2004
Aktenzeichen
V ZR 33/04
Tatbestand:
Die Parteien sind (Mit-) Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumindest teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte; außerdem hatte sich rings um den Stamm der Fruchtkörper eines Pilzes (Riesenporling) gebildet. Im Jahr 1996 ließ der (inzwischen verstorbene) Ehemann der Beklagten in dem Teil der Baumkrone, der sich über ihrem Grundstück befand, das tote Holz durch ein Fachunternehmen (Streithelferin der Beklagten) entfernen. Weitere Baumpflegemaßnahmen erfolgten weder auf der Grundstücksseite der Klägerin noch auf der der Bekl agten. Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und beschädigte das Wohnhaus der Klägerin erheblich. Diese verlangt aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz, weil sie meint, die Beklagte sei zumindest anteilig für den Baum verkehrssicherungspflichtig gewesen. Das Landgericht hat die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 97.278,08 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Hälfte der Klageforderung geltend gemacht hat, ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die in dem Berufungsurteil zugelassene Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch. Die umgestürzte Eiche sei ein Grenzbaum
gewesen. Die Klägerin habe von der Beklagten jederzeit seine Beseitigung
verlangen können und sei deshalb keinem Duldungszwang ausgesetzt gewesen.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
bestehe nicht. Die Beklagte sei zwar aufgrund ihres Miteigentums
an der Eiche verpflichtet gewesen, den Baum auf Krankheitsbefall
und Gefahr durch Windbruch und –wurf zu überwachen sowie bei Anzeichen
für eine Erkrankung dessen Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Diese
Pflicht bestünde auch zugunsten der Eigentümer von Anliegergrundstücken.
Obwohl die Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen
sei, scheide ihre Haftung aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann in gleichem
Maße verkehrssicherungspflichtig gewesen und dieser Pflicht ebenfalls nicht
nachgekommen seien. Denn die Verkehrssicherungspflicht bestehe nur gegenüber
Dritten, zu denen der Verpflichtete selbst nicht gehöre, und nicht
zwischen gleichrangig Verkehrssicherungspflichtigen. Daß die Beklagte bzw.
ihr Ehemann durch die 1996 vorgenommene Auslichtung der Baumkrone
eine Seitenlastigkeit herbeigeführt und damit die Fallrichtung des Baumes
auf das Grundstück der Klägerin vorgegeben haben, wirke sich nicht zugunsten
der Klägerin aus. Die Maßnahme sei zwar ursächlich für den Schaden
geworden, der aber weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen sei;
vielmehr habe es sich um eine gewöhnliche Baumpflegemaßnahme gehandelt.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelferin sei der Baum zudem
fachgerecht beschnitten worden; er habe damals keinerlei äußerlich erkennbare Anzeichen für einen Pilzbefall aufgewiesen. Demgegenüber sei nicht
hinreichend ersichtlich oder dargelegt, daß die einseitige Beschneidung des
Baumes das Haus der Klägerin gefährdet habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Ob das Berufungsgericht zu Recht einen verschuldensunabhängigen
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
verneint hat, kann dahingestellt bleiben; denn der Klägerin steht gegen die Beklagte
ein dem vorgehender (Senat, BGHZ 120, 239, 249) deliktsrechtlicher
Schadensersatzanspruch zu.
2. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die ihnen hinsichtlich des umgestürzten
Baumes obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; die Beklagte
ist deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Ersatz des der Klägerin
dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Daß auch die Klägerin und
ihr Ehemann hinsichtlich des Baumes verkehrssicherungspflichtig waren, läßt
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftung der Beklagten
nicht entfallen.
a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen
dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht,
der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach
forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit
gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003,
1732, 1733). Diese Verkehrssicherungspflicht haben die Beklagte und ihr Ehemann
verletzt.
aa) Zweifelhaft ist bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, daß bei
bestehendem Miteigentum eine Haftung der Eigentümer untereinander für
Schäden, die auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen
sind, ausscheide. Das berücksichtigt nicht, daß sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis
(§§ 741 ff. BGB) etwas anderes ergeben kann. Aber darauf
kommt es hier nicht an, weil die Parteien nicht Miteigentümer, sondern Teileigentümer
des später umgestürzten Baumes waren.
bb) Die Beklagte und ihr Ehemann waren Eigentümer des Grundstücks,
auf dem der Baum bis zum Umstürzen teilweise stand. Damit waren sie auch
Eigentümer des auf ihrem Grundstück stehenden Teils des Baumes.
v(1) Die umgestürzte Eiche war ein Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB,
weil sie mit ihrem Stamm auf der Grundstücksgrenze stand. Das gilt unabhängig
davon, ob diese Situation bereits im Zeitpunkt des Anpflanzens oder natürlichen
Aufwuchses vorhanden war; unerheblich ist auch, auf welchem der beiden
Grundstücke sich das Wurzelwerk befand. Entscheidend ist allein, daß der
Stamm des Baumes - und zwar dort, wo er aus dem Boden heraustrat - von der
Grenze durchschnitten wurde (OLG München, NJW-RR 1992, 1369; Münch-
Komm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 923 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl.,
§ 923 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 923 Rdn. 2; ebenso für die einzelnen
Pflanzen einer Hecke als Grenzeinrichtung: Senat, BGHZ 143, 1, 4).
(2) Die Eigentumsverhältnisse an einem Grenzbaum, der noch nicht gefällt
ist, werden unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung - der das Berufungsgericht
ohne weiteres folgt - steht der Baum im Miteigentum der beiden
Grundstückseigentümer zu gleichen Teilen (LG München II, NJW 1976, 973;
MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, Rdn. 1; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht
im Bundesgebiet [ohne Bayern], 5. Aufl., § 12; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl.,
B § 2 II, § 12; Laibling, AgrarR 1994, 28). Nach anderer Auffassung besteht
vertikal geteiltes Eigentum in dem Sinn, daß jedem Grundstückseigentümer der
Teil des Baumes gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet (OLG München,
OLGR 1994, 197; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 923 Rdn. 3; Palandt/
Bassenge, aaO; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 923 Rdn. 1; Staudinger/
Roth, aaO, Rdn. 4; für die einzelnen Pflanzen einer Hecke als Grenzeinrichtung:
ebenso OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 190, 191; offen gelassen von
Senat, BGHZ 143, 1, 8). Dem schließt sich der Senat an. Nach dem Wortlaut
des Gesetzes gebührt erst der gefällte Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen
(§ 923 Abs. 1 BGB). Diese Regelung wäre überflüssig, wenn dieselbe Rechtslage
bereits vorher bestünde. Das wird durch die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift bestätigt. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß vor dem Fällen des
Baumes kein Miteigentum besteht (Mot. III, 278), sondern der Grundsatz der
vertikalen Eigentumsteilung gilt (Staudinger/Roth, aaO, § 923 Rdn. 1). Diese
Sicht steht nicht im Wertungswiderspruch zu § 93 BGB (so aber MünchKomm-
BGB/Säcker, aaO), sondern räumt dem § 94 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang ein
und dient damit der Herstellung klarer Rechtsverhältnisse (vgl. Senat, Urt. v.
27. September 1978, V ZR 36/77, NJW 1979, 712). Dem kann nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, daß von dem gesamten Baum - z.B. infolge mangelnder
Standfestigkeit - Gefährdungen ausgehen können, die einer der beiden
Eigentümer allein nicht beseitigen kann. In diesem Fall hat jeder Eigentümer
die Möglichkeit, von dem anderen das Fällen des Baumes zu verlangen (§ 923
Abs. 2 Satz 1 BGB).
cc) Als Eigentümer eines Teils des Grenzbaumes waren die Beklagte
und ihr Ehemann für diesen Teil in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig
wie für einen vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum. Sie
mußten deshalb die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik
als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Gefahren
vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen,
verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und diejenigen
Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und
nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 21. Januar 1965,
III ZR 217/63, NJW 1965, 815). Danach waren sie u.a. verpflichtet, den Grenzbaum
in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen (BGH,
Urt. v. 30. Oktober 1973, VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89). Wie oft und in
welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, läßt sich nicht
generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und
Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (Breloer, Wertermittlungsforum
2004, 3, 8). Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung
auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende
Untersuchung vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub,
dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschädigungen,
hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner
Stellung und sein statischer Aufbau sein (BGH, Urt. v. 21. Januar 1965,
aaO). Das haben die Beklagte und ihr Ehemann nicht beachtet, obwohl die Eiche
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit mehreren Jahren eine
Fruchtkörperbildung des Riesenporlings rings um den Stamm, verringerte Belaubung
sowie Totholz in der Krone zeigte. Damit war für die Beklagte und ihren
Ehemann eine Erkrankung des Baumes erkennbar. Da die Krankheitszeichen
auch an dem ihnen gehörenden Baumteil vorhanden waren, hätten sie
eine fachmännische Untersuchung veranlassen müssen. Dabei wäre die mangelnde
Standfestigkeit erkannt worden, so daß rechtzeitig geeignete Maßnahmen
gegen ein plötzliches Umstürzen hätten ergriffen werden können. Davor
haben die Beklagte und ihr Ehemann die Augen verschlossen, indem sie lediglich
im Jahr 1996 Totholz aus der Baumkrone haben entfernen lassen, ohne
später den Zustand des Baumes zu kontrollieren und untersuchen zu lassen.
Damit haben sie die Beschädigung des Nachbargrundstücks in Kauf genommen.
Das gilt auch für den Fall, daß der die Grundstücke der Parteien trennende
Zaun den von der Beklagten behaupteten Verlauf gehabt hat, so daß der
Baum nach dem äußeren Erscheinungsbild auf dem Grundstück der Klägerin
stand. Denn die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, wegen des Zaunverlaufs
habe sie nicht um den Baum herumgehen und sein Wurzelwerk untersuchen
können; daß der Baum auf der Grundstücksgrenze stand, hat sie bereits
in ihrer Klageerwiderung eingeräumt.
b) Somit ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
Sie muß allerdings nicht den gesamten Schaden ersetzen, sondern nur die
Hälfte.
aa) Die Klägerin und ihr Ehemann waren zwar als Eigentümer des auf
ihrem Grundstück befindlichen Teils des Baumes für diesen ebenfalls verkehrssicherungspflichtig.
Darauf kommt es hier aber für die Haftungsverteilung
nicht an, weil der umgestürzte Baum nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der
Grundstückseigentümer stand. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene
Frage, ob sich derjenige, dem die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer
Sache obliegt, auf die Verletzung der Sicherungspflicht durch den hinsichtlich
derselben Sache (gleichrangig) Verkehrssicherungspflichtigen berufen kann
(grundsätzlich verneinend OLG Hamm, VersR 2002, 1299), stellt sich deshalb
nicht; denn wegen des Alleineigentums jedes Grundstückseigentümers an einem
Teil des Baumes sind beide Eigentümer wie jeder Dritte in den Schutzbereich
der Verkehrssicherungspflicht einbezogen, die dem jeweils anderen Eigentümer
hinsichtlich des ihm gehörenden Teils des Baumes obliegt.
bb) Indem die Klägerin und ihr Ehemann den für sie ebenfalls erkennbaren
Krankheitsanzeichen an dem ihnen gehörenden Baumteil keine Beachtung
geschenkt und damit letztlich die Beschädigung ihres Hauses in Kauf genommen
haben, trifft sie eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden. In
welchem Umfang sich das auf ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte auswirkt,
ist nach § 254 BGB zu beurteilen. Da die Rechtsprechung eine Selbstgefährdung
und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen dieser
Vorschrift nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen
oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur
um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der
Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden "Obliegenheit"; sie beruht
auf der Überlegung, daß jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die
nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu
bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen
muß, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint,
daß jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung
vollen Ersatz fordert (Senat, BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.).
cc) Da hinsichtlich des Maßes der Verursachung, in welchem die Beteiligten
zur Schadensentstehung beigetragen haben, und des beiderseitigen
Verschuldens weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind,
kann der Senat die nach § 254 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung selbst vornehmen.
Das führt zu einer Schadensteilung.
(1) Die Klägerin und ihr Ehemann haben das Umstürzen der Eiche durch
die unterbliebenen Kontrollen und Untersuchungen in demselben Maß verursacht
wie die Beklagte und ihr Ehemann. Das Auslichten der Baumkrone im
Jahr 1996 wirkt sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu Lasten
der Beklagten aus. Zwar war damit die spätere Fallrichtung des Baumes vorgegeben;
aber das allein hat, worauf es für die Haftungsverteilung
entscheidend ankommt, den Eintritt des Schadens nicht in wesentlich höherem
Maß wahrscheinlich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1998, VI ZR 59/97,
NJW 1998, 1137, 1138). Denn dem steht zum einen gegenüber, daß die
Klägerin und ihr Ehemann jegliche Baumpflegemaßnahmen wie das Auslichten
der Krone auf ihrer Grundstücksseite unterlassen haben; erst dadurch ist es zu
der einseitigen Lastigkeit des Baumes gekommen. Zum anderen hat das
Auslichten unstreitig keinen Einfluß auf die fehlende Standfestigkeit und damit
auf das Umstürzen des Baumes gehabt.
(2) Der Verschuldensanteil der Beteiligten ist ebenfalls gleich hoch zu
bewerten. Beide Grundstückseigentümer konnten die jeweils auf der ihnen gehörenden
Baumseite vorhandenen Krankheitszeichen erkennen; beide haben
die deshalb notwendigen Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen
nicht durchgeführt. Ein Fällen des Baumes wurde nicht verlangt (§ 923 Abs. 2
Satz 1 BGB). Das Auslichten der Baumkrone im Bereich des Grundstücks der
Beklagten war nicht pflichtwidrig, sondern eine ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
entsprechende Pflegemaßnahme. Die mangelnde Standfestigkeit des Baumes
war für keinen der Eigentümer, sondern nur für einen Fachmann erkennbar.
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
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