Zitate in einem Werbetext

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 02. 2008


Aktenzeichen

7 U 61/07


Entscheidungsgründe


Gründe

I. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs für die Nennung seines Namens und die Verwendung von ihm stammender Zitate in einer von der Beklagten herausgegebenen Broschüre sowie auf Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Kosten weiter.

Der Kläger ist ein durch Fernsehauftritte und Livedarbietungen bekannter Kabarettist. ... In ihren deutschen Filialen, darunter in Hamburg, verteilt die Beklagte monatlich das von ihr verlegte Kundenmagazin „S.“ in einer Auflage von insgesamt zwei Millionen Exemplaren. Der Ausgabe für September 2006 dieses Magazins war – erstmals – in gleicher Auflagenhöhe die Broschüre „beauty für Sie & Ihn by S.“ beigelegt (Originalhefte zu Anlage K 1). ...

Der Kläger behauptet, er sei einer der bekanntesten Unterhaltungskünstler Deutschlands und mit 1,5 Millionen Zuschauern, die ihn am Ende seiner noch laufenden Tournee live gesehen haben würden, der erfolgreichste Live-Comedian Europas, seine Veröffentlichungen in Form von CD, DVD und Buch besetzten die obersten Plätze der Bestsellerlisten, und er trete regelmäßig in den wichtigsten Comedysendungen im Fernsehen auf. Sein Werbewert liege an der Spitze dessen, was in Deutschland erzielt werden könne. Zwischen ihm (Abbildung des Klägers Anlage K 13) und dem in der beanstandeten Veröffentlichung abgebildeten Mann bestehe eine deutliche Ähnlichkeit. Er ist der Auffassung, seine Persönlichkeit werde durch die Veröffentlichung werblich vereinnahmt und er damit in seinem Namensrecht, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinen Urheberrechten verletzt. Ihm stehe dafür eine Entschädigung in Höhe von mindestens € 200.000,00 zu. Seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beliefen sich auf € 2.969,83.

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger der von ihm behauptete Bekanntheitsgrad zukomme. In der Kritik würden seine Leistungen überdies negativ bewertet. Der in dem Beitrag abgebildete Mann weise keine Ähnlichkeit mit dem Kläger auf. Sie ist der Ansicht, der streitgegenständliche Beitrag sei redaktioneller Natur und treffe keine werbliche Aussage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. ...

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2007 (324 O 48/07) abzuändern,

  1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung seines Namens und / oder seines Images und / oder von Zitaten aus seinem Bühnenprogramm zu Werbezwecken für die Beklagte zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch nicht unter einem Betrag von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen dürfe;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.969,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die beanstandete Veröffentlichung enthält keine Verletzung von Rechten des Klägers, die über § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

a. Das Namensrecht des Klägers aus § 12 BGB ist nicht verletzt. Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB dar (BGH, Urt. v. 26. 6. 1981, GRUR 1981, S. 846 ff., 847 f.). Etwas anderes kann dann gelten, wenn in der Veröffentlichung der Eindruck erweckt wird, die namentlich genannte Person stehe selbst als Verantwortlicher hinter dem Produkt, indem sie z.B. als Produzent oder Händler dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. 3. 1959, GRUR 1959, S. 430 ff., 431). Ein solches Verständnis der Veröffentlichung der Beklagten ist hier indessen fernliegend. Eine konkrete Beziehung des Klägers zu dem auf der Seite, die den beanstandeten Beitrag enthält, beworbenen Produkt oder zu dem Unternehmen der Beklagten wird für den Leser nicht hergestellt. Sie ergibt sich weder aus der Zitierung des Klägers noch aus der dem Text beigefügten Fotografie; diese zeigt ersichtlich nicht den Kläger. Dem Leser, der weiß, wie der Kläger aussieht, wird dies ohne Weiteres offenbar, und der Leser, der das Aussehen des Klägers nicht kennt, wird durch den Text des Beitrags in keiner Weise dazu veranlasst, zu denken, dass die Person auf dem Bild der Kläger sein könne; denn die zitierten Äußerungen haben nicht zum Thema, dass, ob oder wie der Kläger selbst dusche. Das Bild erscheint auch im Übrigen eindeutig als bloßes Symbolfoto. Aus diesem Grund scheidet auch eine – von dem Kläger ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemachte – Verletzung seines Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung des Bildnisses eines Doppelgängers (BGH, Urt. v. 1. 12. 1999, NJW 2000, S. 2201 f., 2202) aus. Sofern weitergehend angenommen wird, dass eine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB auch dann vorliege, wenn eine unter Nennung des Namens eines Prominenten erfolgende Werbung den Eindruck erweckt, der Betroffene habe sich dem Produzenten oder Händler des Produkts als Namensgeber für das Produkt zur Verfügung gestellt (vgl. Bayreuther, MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 171), so liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor, weil der Kläger in dem von der Beklagten veröffentlichten Beitrag lediglich als ein außenstehender Dritter erscheint, dessen Äußerungen zitiert werden.

b. Darin, dass in der beanstandeten Veröffentlichung der Name des Klägers genannt und einzelne Sätze aus seinem aktuellen Programm wiedergegeben werden, liegt nicht eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das seine Grundlage in Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine solche Verletzung gegeben sein kann, wenn die Persönlichkeit eines Prominenten von einem Dritten dazu verwendet wird, öffentlich ein Produkt zu bewerben, und dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn die Nennung oder Zitierung nicht in der Weise erfolgt, dass der Rezipient der Werbung annehmen muss, dass der Betroffene als Namensgeber oder Empfehler („Testimonial“) hinter dem Produkt oder der Werbung für dieses Produkt stehe (so die von dem Kläger herangezogene Entscheidung BGH, Urt. v. 18. 3. 1959, GRUR 1959, S. 430 ff., 431 „Caterina Valente“). Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aber ein Akt werblicher Vereinnahmung, der darin besteht, dass Bild oder Werk des Betroffenen in eine Werbeanzeige mit dem Ziel integriert werden, den Aufmerksamkeitswert der Anzeige zu erhöhen (BGH aaO.; BGH, Urt. v. 14. 3. 1995, NJW-RR 1995, S. 789 f., 790). Daran fehlt es hier, und zwar sowohl im Hinblick auf das Unternehmen der Beklagten als auch im Hinblick auf das Produkt, das auf der Seite der Broschüre, auf der die Zitate des Klägers enthalten sind, beworben wird.

Der Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis hier wie auch sonst im Äußerungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 10. 10. 1995, NJW 1995, S. 3303 ff., 3305, 3310; Beschl. v. 25. 10. 2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.) abzustellen ist, fasst den Beitrag, der die Zitate des Klägers enthält, nicht als Werbeanzeige für das am Rand des Beitrags beworbene Duschmittel auf. Einem solchen Verständnis steht die innere wie äußere Gestaltung des Beitrags entgegen. Bei der Anzeige für das Duschgel handelt es sich um eine deutlich von dem Beitrag separierte Anzeige. Der Beitrag wird auch nicht deswegen, weil der die Werbeanzeige einleitende Schriftzug „S. beauty Shop“ etwas in den Text hineinragt, insgesamt als Werbung für das Duschgel aufgefasst; denn die Abbildung des Produkts, seine Bezeichnung, sein Preis und die Angabe über die Möglichkeiten zu seiner Bestellung über Telefon oder Internet sind durch die weitere Gestaltung der Broschürenseite so deutlich vom Text abgegrenzt, dass sie nicht als dessen Bestandteil erscheinen. Auch der Umstand, dass der Beitrag im Inhaltsverzeichnis der Broschüre aufgeführt ist, das nur die redaktionell bearbeiteten Beiträge, nicht aber die ganzseitigen Werbeanzeigen auflistet, macht dem Leser schon äußerlich deutlich, dass Beitrag und Werbeanzeige zweierlei sind. Eindeutig erkennbar wird dem Leser die Trennung von Anzeige und Beitrag auch durch den Inhalt des Beitrags, der die Zitate enthält; denn darin wird kein Produkt einer bestimmten Marke oder eines bestimmten Herstellers beworben oder auch nur angesprochen. Es ist zwar das erkennbare Ziel des Beitrags, die Leser für Duschmittel zu interessieren. Aber für den Leser ist eindeutig zu erkennen, dass der Inhalt des Beitrags nicht in einem konkreten Bezug zu dem am Seitenrand beworbenen Duschgel steht; denn der Beitrag thematisiert – angefangen mit seiner Überschrift – nicht die Verwendung von Duschmitteln schlechthin, sondern den speziellen Aspekt des angeblich unterschiedlichen Duschverhaltens von Männern und Frauen, während dieser Aspekt in der Werbeanzeige für das Produkt nicht aufgegriffen wird.

Auch ein Verständnis des Beitrags dahingehend, dass der Kläger sich dem Unternehmen der Beklagten als Werbeträger zur Verfügung gestellt habe, ist für den Durchschnittsleser fernliegend. Der Text des Beitrags enthält keine Hinweise, die bei dem Leser den Eindruck entstehen lassen könnten, dass der Kläger die wiedergegebenen Zitate der Beklagten zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt habe. Die Verwendung der Vergangenheitsform für die die Zitate ankündigenden Worte „Der Comedian B. stellte fest“ ruft beim Leser im Gegenteil den Eindruck hervor, dass es sich bei den folgenden Äußerungen um solche handelt, die an anderer Stelle öffentlich getätigt worden sind und hier nur ohne weitere Mitwirkung des Zitierten aufgegriffen werden.

c. Die Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm des Klägers stellt auch keine Verletzung seines Urheberrechts dar, für die er aus § 823 BGB oder § 97 BGB Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche geltend machen könnte.

Die in dem Beitrag wiedergegebenen zitierten Stellen selbst sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine selbständigen Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Sie weisen weder von ihrem gedanklichen Inhalt noch von ihrer sprachlichen Gestaltung her eine solche Gestaltungshöhe auf, dass sie als selbständige Werke angesehen werden könnten.

Aus § 51 UrhG folgt allerdings, dass auch Teile von Werken, die für sich genommen keinen Werkcharakter haben, nicht ohne Weiteres in Veröffentlichungen Dritter übernommen werden dürfen. Auch hieraus aber kann der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Es wird zwar zu seinen Gunsten unterstellt werden können, dass sein aktuelles Programm in seiner Gesamtheit ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähiges Sprachwerk darstellt. Nach § 51 Nr. 2 UrhG ist aber die Verbreitung von einzelnen Stellen eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig. Dies gilt allerdings nur, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist und die zitierten Stellen in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der angegriffenen Veröffentlichung aber erfüllt. Bei dem Beitrag, der die Zitate des Klägers enthält, handelt es sich um einen Text, der in seiner Darstellung des Duschverhaltens von Männern und Frauen ein selbständiges Sprachwerk bildet, da die Voraussetzungen für die Annahme der ein Sprachwerk begründenden Eigentümlichkeit nicht hoch anzusetzen sind (vgl. dazu Ahlberg in Möhring / Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 76 m.w.N.). Der Umfang der in dem Beitrag vorgenommenen Zitierung aus dem Programm des Klägers ist durch den Zweck des Beitrags gerechtfertigt, da die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers dazu dient, den eigenen Aussagegehalt des Beitrags zu untermauern. Derartiges bildet den typischen Fall des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG (Waldenberger in Möhring / Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 51 Rdnrn. 5 und 6 m.w.N.). Die nach § 63 Abs. 1 und 2 UrhG weiter erforderliche Angabe der Quelle ist mit Benennung des Klägers als Urhebers der zitierten Stellen ebenfalls erfolgt.

Als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 51 UrhG wird zwar allgemein verlangt, dass die Zitierung nicht berechtigte Interessen des Zitierten verletzen darf (s. nur Waldenberger aaO. Rdnr. 7 m.w.N.; BGH, Urt. v. 17. 10. 1958, BGHZ 28, 234 ff., 243). Dass materielle Interessen des Klägers durch die Wiedergabe der Zitate verletzt wären, ist nicht ersichtlich. Allerdings kann auch die Verletzung ideeller Interessen den Urhebers (vgl. §§ 12 bis 14 UrhG) das Zitieren von Stellen aus seinem Werk unzulässig machen (BGH, Urt. v. 3. 4. 1968, BGHZ 50, S. 147 ff., 153). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend indessen nicht erfüllt. Zu den immateriellen Anteilen des Urheberrechts gehört das Recht des Urhebers, dass seine Äußerungen nicht in einen entstellenden Zusammenhang gebracht werden dürfen (§§ 14, 62 Abs. 1 UrhG). Darauf aufbauend könnte erwogen werden, aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein darüber hinausgehendes Recht abzuleiten, wonach der Urheber grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, zu bestimmen, zu welchen Zwecken und in welchen Zusammenhängen Zitate aus seinem Werk eingesetzt werden. Diesem Recht wären aber, wie allen Rechten, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten, die Grenzen gesetzt, die sich aus dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Recht Dritter auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ergeben; denn aus dem Ausschluss jeglichen Rechts, fremde Äußerungen ohne Einwilligung von deren Urhebern zu zitieren, ergäbe sich eine nicht unerhebliche Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit. Auf dieses Recht kann sich die Beklagte hier schon deshalb berufen, weil es sich bei ihrem Beitrag um eine redaktionell gestaltete Veröffentlichung handelt. Dass der Beitrag in einer der Bewerbung des eigenen Unternehmens dienenden Broschüre abgedruckt worden ist, steht dem nicht entgegen, denn er ist gleichwohl redaktionell erstellt und vermittelt dem Leser Informationen und Meinungen zum Thema „Duschverhalten“. Eine besondere Qualität des redaktionellen Anteils kann im Lichte des umfassenden Schutzes von Art. 5 Abs. 1 GG nicht verlangt werden (BGH, Urt. v. 14. 3. 1995, NJW-RR 1995, S. 789 f.). Für die danach vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Parteien kommt es danach darauf an, ob darin, dass der Kläger in dem konkreten Zusammenhang zitiert worden ist, eine solche Beeinträchtigung seiner berechtigten Belange liegt, die von jedenfalls einigem Gewicht ist. Das aber ist nicht zu erkennen. Denn eine Person, die sich berufsmäßig, wie der Kläger, mit unterhaltsamen oder spöttischen Äußerungen an die Öffentlichkeit wendet, muss es in Kauf nehmen, dass einzelne dieser Äußerungen aufgegriffen und als Belegstellen in Texte anderer Autoren eingebunden werden. Dabei können diese Texte unterschiedlichster Art sein und eben auch der Verfolgung eigener ökonomischer Interessen von deren Verbreitern dienen. Es mag, wenn daher in der bloßen Zitierung allein noch keine Beeinträchtigung berechtigter Belange des Zitierten liegen kann, eine solche dann eintreten können, wenn das Zitat oder die Person seines Urhebers von einem Dritten dazu benutzt werden, zu eigenen werblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu erregen. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die berechtigten Interessen des Urhebers dadurch verletzt werden, dass ihm Teile seines Werks entfremdet und den eigenen Zwecken des Zitierenden untergeordnet werden. Eine solche Konstellation ist mit dem Beitrag der Beklagten aber nicht gegeben; denn die Zitate sind von der Beklagten weder drucktechnisch noch in ihrer Platzierung noch in ihrer Bedeutung für den Inhalt des Beitrags hervorgehoben worden. Sie bilden weder den „Aufhänger“ des Beitrags noch die Essenz seines Inhaltes; ihre Anführung erfolgt vielmehr gleichsam im Vorübergehen. Mit einer solchen Zitierung werden berechtigte Interessen des Zitierten nicht beeinträchtigt.

2. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, denn er würde das Vorliegen einer Verletzung von Rechten des Klägers voraussetzen. Eine solche liegt aber, wie ausgeführt, nicht vor.

3. Ansprüche bereicherungsrechtlicher Art aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auf ihrer Grundlage kann der Kläger keine fiktive Lizenzgebühr von der Beklagten verlangen, da die Beklagte nicht in ein dem Kläger ausschließlich zugewiesenes Recht eingegriffen hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht gegeben.

Vorinstanzen

LG Hamburg, 324 O 48/07

Rechtsgebiete

Urheberrecht