Der eingeschränkte Schutzumfang von Wort-/Bildmarken

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

30. 11. 2007


Aktenzeichen

305 53 163.8 /16


Tenor

Die Widersprüche aus den Marken 2 039 158 und 2 038 890 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber (Papeteriewaren), Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung (für Dritte), Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; E-commerce-Dienstleistungen, nämlich Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial in Form von Druckerzeugnissen, jeweils auch gespeichert auf analogen oder digitalen Medien, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikation von Druckerzeugnissen (nicht herunterladbar), insbesondere von elektronischen nicht herunterladbaren Büchern und Zeitschriften; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Aufzeichnung von Ton und Bild zur Speicherung auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten"

registrierten Wort-/Bildmarke 305 53 163.8 /16

ist

1. aus der für die Waren und Dienstleistungen

"Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern"

registrierten prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 2 039 158

und

2. aus der für die Waren und Dienstleistungen

"Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern"

registrierten prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 2 038 890

Widerspruch erhoben worden.


II.

Die gemäß § 42 MarkenG zulässigen Widersprüche sind unbegründet. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Bejahung der Verwechslungsgefahr setzt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG voraus, dass sowohl zwischen den Vergleichsmarken als auch zwischen den durch die Marken erfassten Waren und Dienstleistungen Identität oder eine solche Ähnlichkeit besteht, die den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer veranlasst, die eine Marke für die andere zu halten. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind neben der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen auch alle anderen Umstände zu berücksichtigen, die eine Verwechslungsgefahr verstärken oder vermindern können, vor allem die Kennzeichnungskraft (vgl. Marken-Richtlinie 89/104/EWG, Erwägungsgrund 10) und Bekanntheit der älteren Marke, welche Auswirkungen auf deren Schutzumfang hat sowie die Art des bei der Inanspruchnahme entsprechender Produkte und Leistungen beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartende Aufmerksamkeit gegenüber Waren- und Dienstleistungskennzeichnungen. Zwischen sämtlichen Faktoren besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Wechselwirkung (ständige Rechtsprechung z.B. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12) - coccodrillo).

Die beiden Ähnlichkeitsvoraussetzungen zusammen sind nicht erfüllt.

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist für den Vergleich der Waren und Dienstleistungen vorliegend von der Registerlage auszugehen. Für die Bestimmung des Ähnlichkeitsbereiches der maßgeblichen Vergleichswaren und -dienstleistungen ist es entscheidend, ob sie im Hinblick auf ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, ihre Beschaffenheit, ihre wirtschaftliche Bedeutung, ihren Verwendungs- oder Einsatzzweck und ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise sie demselben Unternehmen zuordnen (vgl. BPatG z. B. GRUR 1996, S. 496, 498f., PARK/Jean Barth; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn. 44 ff. m.w.N.).

Danach ist das Ähnlichkeitsverhältnis der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich zu beurteilen. Zunächst besteht Identität zwischen den von der angegriffen Marke beanspruchten "Druckereierzeugnissen, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Büchern" und den für die Widerspruchsmarken eingetragenen "Zeitungen, Zeitschriften und Bücher". Identität kann auch unbedenklich zwischen der für die jüngere Marke angemeldeten "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial in Form von Druckerzeugnissen, jeweils auch gespeichert auf analogen oder digitalen Medien, auch in elektronischer Form und auch im Internet" und der "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern" der Widerspruchsmarken angenommen werden, da letztere vom weiter gefassten Oberbegriff der Anmeldermarke mit umfasst werden. Inwieweit zumindest eine Ähnlichkeit auch für die weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil es an der zweiten wesentlichen Voraussetzung, nämlich an der hinreichenden Ähnlichkeit der Vergleichsmarken mangelt.

Des Weiteren geht die Markenstelle von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarken in ihrer Gesamtheit aus. Die Marken der Widersprechenden erhalten ihre Kennzeichnungskraft gerade noch aus der Kombination der grafischen Elemente mit ihren Wortbestandteilen, während insbesondere die Wortfolge "Die Woche" für sich genommen bezüglich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft vermissen lässt.

Um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, müssen ausgehend von der Waren- und Dienstleistungslage mittlere bis - soweit sich die Marken bei identischen Waren und Dienstleistungen begegnen - strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt werden.

Auch wenn, um Verwechslungen auszuschließen, danach insgesamt hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, genügt die angegriffene Marke diesen Anforderungen in jeder Hinsicht.

Bei den Vergleichsmarken handelt es sich jeweils um Wort-/Bildmarken.

Die Widerspruchsmarken sind im Wesentlichen aus dem Textbestandteil "Die Woche", welcher durch einen in der Mitte platzierten Pegasus ergänzt wird, kombiniert. Zudem weisen diese Kennzeichnungen Unterzeilen und (in Bezug auf eine Marke) zusätzlich einen Balken auf.

Die angegriffene Marke ist im Wesentlichen aus den übereinander versetzt angeordneten farbigen Worten "diese" und "woche" und einem unter dem Wort "woche" platzierten farbigen Balken kombiniert.

Nach ständiger Rechtssprechung (so BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze) ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken grundsätzlich vom Gesamteindruck einer Marke in der registrierten Form auszugehen. So dürfen bei der Gegenüberstellung vermeintlich kollidierender Marken nicht rein schematisch die für die Verwechselbarkeit in Betracht kommenden Einzelbestandteile herausgegriffen und miteinander verglichen werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn. 231). Folglich sind sämtliche Wortbestandteile, auch soweit diese beschreibend sein mögen, und die bildliche bzw. typografische Gestaltung zu berücksichtigen.

Danach scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der hier in Rede stehenden angegriffenen und den Marken der Widersprechenden nach dem Gesamteindruck schon wegen der fehlenden Gemeinsamkeiten aufgrund der unterschiedlichen bildhaften Gestaltung aus, weil nicht davon auszugehen ist, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn. 296).

Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr aufgrund vermeintlich übereinstimmender Markenbestandteile scheidet bereits aus Rechtsgründen aus, weil der insoweit allein in Betracht kommende Bestandteil "Die Woche" der Widerspruchsmarken eine vom Markenschutz ausgeschlossene Angabe darstellt. Schutzunfähige Markenbestandteile können zwar unter besonderen Voraussetzungen den Gesamteindruck mitbestimmen. Für sich genommen können aber aus solchen Bestandteilen keine Rechte gegenüber jüngeren Marken hergeleitet werden (vgl. BPatG, PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, 24W(pat)040/96, 05.08.97, - ORO frisch aktiv # OHO Der Schuhputz ist vorzüglich; BGH, PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen I ZR 257/00, 28.08.03, - Kinder Kram # Kinder; auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn. 204, 221, 276).

Die für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständliche Wortfolge "DIE WOCHE" stellt für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen der älteren Marken eine beschreibende Angabe dar, denn sie weist lediglich auf die Erscheinungsweise und thematische Ausrichtung der Waren und Dienstleistungen hin (vgl. auch BPatG vom 14.03.2007, Az. 32W(pat)195/04 - Super Woche, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen).

Ob der Bestandteil "diese woche" die angegriffene Marke prägt, kann bei dieser Sachlage somit dahingestellt bleiben.

Andere Arten einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen und die Widersprüche aus den Wort-/Bildmarken 2 039 158 und 2 038 890 gemäß §§ 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.


III.

Zu einer von der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG abweichenden Kostenentscheidung besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Auf die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich der beigefügten Zahlungshinweise wird hingewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:

  • Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München

  • Deutsches Patent- und Markenamt. 81534 München

  • Deutsches Patent- und Markenamt,
    Dienststelle Jena, 07738 Jena

  • Deutsches Patent- und Markenamt,
    Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin

Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr für das Erinnerungsverfahren (Gebührennummer 333 000 PatKostG = 150,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Erinnerung als nicht eingelegt.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.

Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Der Erinnerung und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Markenstelle für Klasse 16

Kruggel
Regierungsamtsrat

Rechtsgebiete

Markenrecht