Kein urheberrechtlicher Schutz gegen Medien wegen der Bildpublikation eines T-Shirt mit einem Design
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
13. 03. 2008
Aktenzeichen
29 U 5826/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zwirlein
Vorsitzender Richter
Cassardt
Prof. Dr. Bodewig
Richter
am Oberlandesgericht
Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet:
I. Von einem Tatbestand wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus § 97 UrhG auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz besteht nicht.
Der Senat lässt die Frage, ob das auf dem streitgegenständ1ichen Titelblatt der Beklagten abgebildete T-Shirt überhaupt Urheberrechtsschutz genießt oder nicht, ebenso wie das Landgericht offen, weil jedenfalls die Schranke des § 57 UrhG eingreift und dies zur Unbegründetheit der Berufung fuhrt.
§ 57 UrhG erklärt eine Vervielfältigung und Verbreitung von Werken dann für zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung anzusehen sind. Der eigentliche Gegenstand der Vervielfältigung und Verbreitung ist im vorliegenden Fall das Heft Nr. 21 des FOCUS vom 22. Mai 2006 mit dem streitgegenständlichen Titelblatt. Dieses Heft widmet sich der Titelgeschichte "Beruf und Karriere. Was soll ich werden". Auf dem Titelblatt ist ein junger Mann abgebildet, der ein T-Shirt mit dem Design des Klägers trägt.
Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, ist dieses Design nur unwesentliches Beiwerk zu dem eigentlichen Gegenstand (Hauptgegenstand), einem Magazinheft mit einer berufswahlbezogenen Titelgeschichte. Unwesentliches Beiwerk liegt vor, wenn es keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für ihn ohne jede Bedeutung ist (Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 Rn. 6). Der eigentliche Gegenstand muss derart beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (Schricker/Vogel, aaO.; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 57 Rn. 2).
Der Senat hat dem Vorbringen des Klägers entnommen, dass dieser bestrebt ist, mit folgender Argumentationskette eine Beziehung des Designs zum Titelthema des Heftes herzustellen: Das Design enthält den englischen Begriff "FALLGUY". Dieser bezieht sich auf eine amerikanische Fernsehserie gleichen Titels, die in den 80er Jahren auch in Deutschland ausgestrahlt wurde, hier jedoch unter dem Titel "Ein Colt für alle Fälle". Der Begriff "Fallguy" sei ein Synonym fur "Stuntman". Stuntman sei ein Beruf. Der das T-Shirt tragende junge Mann drücke damit seinen Wunsch aus, den Beruf des Stuntman zu ergreifen. Damit sei die Beziehung zur Titelgeschichte des FOCUS hergestellt.
Diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen: Auszugehen ist davon, dass die Beurteilung, ob unwesentliches Beiwerk vorliegt bzw. ein Bezug zum Titel vorhanden ist, nach objektivem Maßstab aus der Sicht des angesprochenen Betrachters zu erfolgen hat (OLG München, NJW 1989, 404 - Kunstwerke in Werbeprospekten). Der Begriff "Fallguy" ist auch in der englischen Sprache ein ungewöhnliches, seltenes eher der Umgangssprache zuzuordnendes Wort, das kaum einem Betrachter des Titelblatts bekannt sein wird. Außerdem ist seine normale lexikalische Bedeutung nicht "Stuntman", sondern "Sündenbock, Prügelknabe, Bauernopfer, Angeschmierter, leichtes Opfer" (Internet Lexikon dict.cc unter www.dict.cc) bzw "Prügelknabe, Lackierter" (Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Dies sind keine Berufsbezeichnungen.
Die amerikanische Fernsehserie lief vor über 20 Jahren unter dem Titel "Ein Colt für alle Fälle". Dass ein heutiger objektiver Betrachter sich an diese Serie auch unter ihrem amerikanischen Titel erinnert und diesen mit dem Beruf des Helden in Verbindung bringt, ist schwer vorstellbar.
Im Übrigen ist es ebenso wenig einsichtig, warum ein objektiver Betrachter in die Wahl des T-Shirts durch den Abgebildeten einen geäußerten Berufswunsch hineinlesen sollte, insbesondere wenn es sich um ein Motiv handelt, welches weder klar noch eindeutig einem bestimmten Beruf zuzuordnen ist.
Die von dem Kläger vorgetragenen Bemerkungen zur Gestaltung der Titelseite mit einer angeblichen Hervorhebung des Abgebildeten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das T-Shirt wirkt wie zufällig gewählt und erscheint als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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