Frist für Abschluss-Schreiben: ein Monat

Gericht

AG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 02. 2008


Aktenzeichen

36A C 224/07


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


    Dr. Steinmetz

Tatbestand


Tatbestand:

Der klagende Fussball-"..." verlangt von der Beklagten, einer Verlegerin, die Erstattung von Anwaltskosten an lässlich eines presserechtlichen Abschlussschreibens vom 11.10.2007 (K 4), welches der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 11.10.2007 nach der zuvor erfolgten Zustellung - der genaue Zeitpunkt ist dem Gericht nicht bekannt geworden - einer zuvor seitens des Landgerichts Hamburg am 24.09.2007 ergangenen einstweiligen Verfügung (K 3) auf den Weg gebracht hat, wobei die Parteien im Wesentlichen darüber streiten, ob ein Abschlussschreiben nach zuvor erfolgter Abmahnung zusätzliche Gebühren auslösen kann und ob der Zeitabstand zwischen Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Beklagte und Absendung des Abschlussschreibens eine hinreichende Wartefrist beinhaltet hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung der anlässlich des presserechtlichen Abschlussschreibens vom 11.10.2007 (K 4) entstandenen Anwaltskosten verlangen.

Es ist allgemein anerkannt, dass Kosten eines Abschlussschreibens dann nicht ersatzfähig sind, sofern der Gläubiger dem Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht eine gewisse Wartefrist gewährt hat, innerhalb welcher letzterer die ergangene einstweilige Verfügung von sich aus freiwillig durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig machen kann. Dabei ist umstritten, welche Wartefrist einzuhalten ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts, welchem die anderweitige Ansicht des Landgerichts bekannt ist, ist im Regelfall - und ein solcher liegt hier mangels Besonderheiten vor - von einer Wartefrist von einem Monat auszugehen. Zur Vermeidung von Schreibwerk sei insoweit in aller Bescheidenheit (vgl. hierzu HansOLG Hamburg, GRUR 1992, 437, 438 I.s.) auf die Ausführungen des Vorsitzenden in AfP 2008, 26, 28 f. verwiesen.

Die Erwägungen der Klägerseite in ihrer Replik geben keinen Anlass zur Revidierung dieser Auffassung.

Weshalb die Versendung eines Abschlussschreibens grundsätzlich unverzüglich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch in dieser Sache vermag die Klägerseite nicht einen einzigen Gesichtspunkt aufzuzeigen, aufgrund dessen es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf Klägerseite notwendig gewesen sein soll, das Abschlussschreiben bereits vor Ablauf einer Wartefrist von einem Monat auf den Weg zu bringen.

Soweit die Klägerseite darauf verweist, dass dem deutschen Recht jegliche Wartefrist fremd sei, sei darauf hingewiesen, dass bereits das Abschlussschreiben selber keine Stütze im Gesetz findet. Es ist vielmehr eine Erfindung der Rechtsprechung, die dann - nachdem die Unzuträglichkeiten der Rechtsfolgen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Goldene Armbänder" (NJW 1973, 901, 903) offenbar wurden - die Wartefrist kreiert hat.

Es kann auch nicht Sinn sein, den Gegner ohne Notwendigkeit auf Seiten des Gläubigers zu zwingen, binnen kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit seines Tuns nachzudenken, um nicht der Gefahr von Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt zu sein. Gerade ein solches Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht vor kurzem im Rahmen von Gegendarstellungsverlangen abgelehnt.

Und soweit die Klägerseite schließlich darauf abstellt, dass die Beklagte anwaltlich beraten sei, kommt es darauf nicht an. Wichtig ist bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit, eine generelle Regelung zu finden. Die Wartefrist kann nicht jeweils abhängig vom Schuldner festgesetzt werden, wichtig ist vielmehr so würde dies im Übrigen logischerweise zur Folge habe, dass Abschlussschreiben, welche von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigt werden, nur auf unterster Gebührenbasis abgerechnet werden können, da die Abfassung eines solchen Schreibens "täglich Brot" der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist.

Und soweit es den letzten Gesichtspunkt auf Klägerseite betrifft, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, welchen Nachteil für den Kläger die "Fristenüberlegung" des Gerichts haben soll/könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


Dr. Steinmetz
Richter am Amtsgericht

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht