Gehörsrüge gegen presserechtliche Entscheidungen
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss über Anhörungsrüge
Datum
27. 12. 2007
Aktenzeichen
VI ZR 150/07
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Dezember 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 € wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt, dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung im Einzelnen nichts zu entnehmen sei.
Deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe.
II.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Veröff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung beigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewesen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ 2006, 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
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