Gehörsrüge gegen Presserechtsentscheidung
Gericht
OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss über Gehörsrüge
Datum
11. 03. 2008
Aktenzeichen
7 U 75/07
Die Gehörsrüge der Antragsgegnerin vom 4. März 2008 gegen das Urteil des Senats vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe:
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist durch das Urteil des Senats vom 12. Februar 2008 nicht verletzt worden.
Das Urteil entspricht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Berufungsurteil eine kurze Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung enthält. Der Umstand, dass der Senat im Rahmen der gebotenen Kürze im Urteil nicht auf jedes Vorbringen der Antragsgegnerin im Einzelnen eingegangen ist, bedeutet nicht, dass er dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hätte.
Die Beanstandung der Antragsgegnerin, dass der Senat ihren Vortrag zur Ermächtigung des ... durch den Antragsteller nicht als unstreitig behandelt habe, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Dass der Senat den Parteienvortrag anders würdigt als die Antragsgegnerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt für die vom Senat vorgenommene Würdigung der von der Antragsgegnerin eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin ... vom ... .
Raben
Lemcke
Meyer
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