Keine Zulassung zur Anwaltschaft für einen Gemeindebediensteten
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Beschluss über sofortige Beschwerde
Datum
26. 11. 2007
Aktenzeichen
AnwZ(B) 99/06
Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 17. November 1987 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht O. und beim Landgericht A. zugelassen; später erfolgte die Zulassung auch beim Oberlandesgericht B. . Seit dem 1. Juli 2005 ist der Antragsteller bei der im Landkreis M. gelegenen Gemeinde D. , die knapp 2000 Einwohner hat, unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT angestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die Leitung des Personalamtes (Personalführung und -entwicklung), die Systembetreuung der EDV-Anlage, die Leitung des Hauptamtes (Erstellung von Lösungskonzepten zu kommunalen Grundsatzfragen, Vorbereitung und Verknüpfung von Entscheidungsprozessen, Vorbereitung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen, Mitwirkung beim Vollzug des Kommunalrechts) sowie die Leitung des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes. Der erste Bürgermeister der Gemeinde D. ist kommunaler Wahlbeamter; der Kämmerer ist Beamter des mittleren Dienstes. Neben dem Antragsteller sind bei der Gemeinde noch der Forsttechniker sowie drei Arbeiter und drei Teilzeitkräfte angestellt.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als angestellter Leiter des Personalamtes, des Hauptamtes, des Ordnungsamtes, des Standesamtes und des Bauamtes der Gemeinde D. ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen diese gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE aaO). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE aaO, 320 f.). Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, 123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Ob der Gesichtspunkt der "Staatsnähe" auch in einem konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder ob die Beschränkung der Berufswahlfreiheit für den Betroffenen unzumutbar ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BVerfGE aaO, 322); denn der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen Anforderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE aaO, 324).
2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Anwaltsgerichtshof die Angestelltentätigkeit des Antragstellers als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes der Gemeinde D. mit Recht als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar angesehen.
a) Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine Unvereinbarkeit dann gegeben sein kann, wenn nach dem vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Aufgabenbereich im öffentlichen Dienst aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird; von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (Senatsbeschlüsse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b). Unter beiden Gesichtspunkten ist das Anstellungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde D. mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
aa) Als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes hat der Antragsteller eine herausgehobene Stellung in der Gemeindeverwaltung inne. Dies kommt in der Bündelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers zum Ausdruck. Dem Antragsteller obliegen mit Ausnahme der Aufgaben des Kämmerers alle relevanten - auch hoheitlichen - Aufgaben der Gemeinde. Diese nimmt er eigenverantwortlich und ohne fachliche Weisungen wahr; er unterliegt nur der Dienstaufsicht des ersten Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 4 BayGO). Sowohl als Leiter des Hauptamtes (Vollzug des Kommunalrechts), als auch als Leiter des Standesamtes, als Leiter des Bauamtes und nicht zuletzt als Leiter des Ordnungsamtes nimmt der Antragsteller hoheitliche Aufgaben der Gemeinde D. wahr. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde zur klassischen Funktion des Staates gehören und umfassend das Recht und die Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich bringen.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 zum einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 1 BvR 1887/06 (veröffentlicht in juris), auf die sich der Antragsteller beruft, ist zu dessen Gunsten nichts herzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in derselben Sache ergangenen Hauptsacheentscheidung vom 15. März 2007 zum Status von Kirchenbeamten (aaO) bekräftigt, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Interesse des Gemeinwohls nach dem Grundsatz der freien Advokatur als ein vom Staat grundsätzlich unabhängiger freier Beruf ausgestaltet ist, und daraus hergeleitet, dass der Rechtsanwalt deshalb nicht in Abhängigkeit vom Staat geraten und keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen dürfe. Der Antragsteller nimmt aber, wie ausgeführt, staatliche und insbesondere auch hoheitliche Aufgaben wahr.
bb) Die Bündelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers bewirkt, dass dieser in der gemeindlichen Öffentlichkeit als der Entscheidungsträger wahrgenommen wird, der neben dem Bürgermeister "das Sagen" hat. Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgehobene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die damit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen könnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte. Die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller vermöge seine herausgehobene Stellung in der Gemeinde für seine anwaltliche Tätigkeit auszunutzen, ist nicht deshalb zu vernachlässigen, weil es sich bei der Gemeinde D. um eine kleinere Gemeinde handelt, deren Geschäftsanfall verhältnismäßig gering ist. Gerade die Überschaubarkeit der Gemeinde bringt es mit sich, dass deren Entscheidungsträger innerhalb der Gemeinde persönlich bekannt sind und eine etwaige Koppelung einer Amtsleiterposition mit dem Anwaltsberuf in der gemeindlichen Öffentlichkeit wahrgenommen wird.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen Kanzleisitz von M. nach A. verlegt hat. Der Antragsteller kann nach wie vor seine bisherigen ebenso wie künftige Mandanten aus dem Umkreis von D. und M. vertreten; diese Orte gehören zum Bezirk des Landgerichts A. . Das Erscheinungsbild des Antragstellers als eines mit der Gemeinde D. aufs Engste verbundenen Rechtsanwalts wird durch die Verlegung des Kanzleisitzes nicht berührt.
Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht darauf hingewiesen, dass auch die Gefahr einer Kollision zwischen den staatlichen Belangen, denen der Antragsteller als Amtsleiter verpflichtet ist, und den Interessen seiner Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller, wie er geltend macht, seine Anwaltstätigkeit auf das Familienrecht beschränkt. Eine solche Selbstbeschränkung hängt allein vom Willen des Antragstellers ab und ist deshalb nicht kontrollierbar.
b) Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte als Ausnahmetatbestand für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls mit Recht verneint; auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.
Das neue Vorbringen des Antragstellers, dass er ab Januar 2008 nicht mehr als Standesbeamter tätig sein würde, rechtfertigt im Hinblick auf die übrigen hoheitlichen Aufgaben des Antragstellers keine andere Beurteilung.
Terno Ernemann Frellesen Schaal
Wüllrich Frey Quaas
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