Kostenerstattung bei Gegendarstellung
Gericht
LG München II
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
24. 01. 2008
Aktenzeichen
8 S 5649/07
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Dachau vom 18.09.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Die Geschäftsgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erteilung des Mandatsauftrags ( hier die Abfassung des Schreibens vom 02.03.2007 , Anlage K 2 ). Damit sind die entsprechenden Kosten vor Eintritt des Schuldnerverzugs entstanden und beruhen nicht auf einer verspäteten Leistungserbringung ( siehe hierzu Seitz / Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rdn. 488 ).
2.
Auch im Hinblick auf die weiteren Anwaltskosten kann ein Erstattungsanspruch nicht auf Schuldnerverzug nach § 280, 286 BGB gestützt werden.
Dabei kann auch unterstellt werden, dass es einer sich aus Treu und Glauben und der Verkehrssitte abgeleiteten Verpflichtung entspricht, dass der Presseträger einer Aufforderung zur Erklärung der Abdruckbereitschaft nachkommt ( hierzu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 11 Rdn. 178; KG Berlin, AfP 2006,476). Es ist jedoch zu sehen, dass in diesem Zusammenhang ein Schadensersatz wegen Verzug nicht anfallen kann, weil es nur eine Obliegenheit, nicht aber eine Pflicht darstellt, den Einsender zu verbescheiden (Wenzel, Kapiteln, Rdn. 181). Dem zur Gegendarstellung Verpflichteten können wegen der Obliegenheitsverletzung allenfalls Kostennachteile in einem gerichtlichen Verfahren entstehen (vgl. AG Berlin-Schöneberg AfP 1988, 94).
Weiterhin hat die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist am 06.03.2007 erklärt, dass sie die verlangte Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe veröffentlichen wird und hat den Druckvorschlag zur Korrektur übersandt. Dabei wurde angefragt, ob im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung einem Abdruck der Gegendarstellung auf Seite mit einem entsprechenden Hinweis auf der Titelseite zugestimmt wird. Nachdem diesem Vorschlag mit Antwortschreiben vom selben Tag eine deutliche Absage erteilt wurde, bestand kein Zweifel mehr, dass die Gegendarstellung wie gefordert umgesetzt wird. Selbst wenn auf Klägerseite noch Zweifel bestanden hätten, hätten diese unschwer durch eine kurze Anfrage per Telefon, Telefax oder E-Mail ausgeräumt werden können. Wenn man aus Treu und Glauben eine Erklärungspflicht des Presseorgans zur Frage der Abdruckbereitschaft herleitet, muss konsequenter Weise aus dem gleichen Rechtsgrund eine Pflicht des Betroffenen angenommen werden, bei laufenden Verhandlungen über die Veröffentlichung bis zu deren Abschluss von kostenauslösende Maßnahmen abzusehen, wenn das Presseorgan wie hier ihre Veröffentlichungspflicht dem Grunde nach anerkennt.
3.
Einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht die Berufungskammer ebenfalls nicht. Der Artikel hat erkennbar einen spekulativen Charakter. Der Kläger steht als Kommunalpolitiker im öffentlichen Leben. Zudem hat die Beklagte die Gegendarstellung letztlich ohne weitere Beanstandungen abgedruckt. Zuletzt müsste sich der Kläger zumindest im Hinblick auf die Verfahrensgebühr ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, da ohne weitere Nachfrage bei der Beklagten in unnötiger Weise weitere Kosten verursacht wurden.
Kosten: § 97 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).
Hernicht
Richter am Landgericht
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