Zusätzliche Hausschlüssel für Zusteller

Gericht

AG Mainz


Datum

03. 07. 2007


Aktenzeichen

80 C 96/07


Tenor


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2 Haustürschlüssel zum Anwesen xx zum Zwecke der Weitergabe an den Zeitungsboten der Allgemeinen Zeitung Mainz und an den Briefzusteller auszuhändigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Von der Darstellung wird gemäß § 313a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien ein Anspruch auf Aushändigung von zwei Haustürschlüsseln für das Anwesen xx zum Zwecke der Aushändigung an den Zeitungsboten der Allgemeinen Zeitung Mainz und den Briefzusteller gegen die Beklagte zu.

Der Kläger ist Mieter des vorbezeichneten Anwesens. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bis zur Erneuerung der Fenster und der Haustür im Juni 2004 sowohl der Zeitungsbote als auch der Briefzusteller über einen Schlüssel zur Hauseingangstür verfügten, zumal ein Teil der Briefkästen, so auch der des Klägers, nur durch Betreten des Hauses erreicht werden kann.

Soweit die Beklagte als Vermieterin die Wiederherstellung dieses Zustands dem Kläger gegenüber verweigert, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Brief- ? kästen zeitnah erreicht. Dass die nach dem Vorbringen der Beklagten beabsichtigten baulichen Maßnahmen, nämlich sämtliche Briefkästen im Außenbereich anzubringen, demnächst umgesetzt werden, ist nicht hinreichend dargetan. Soweit die Beklagte ohne nähere Begründung behauptet, die Zustellung sowohl von Postversandslücken als auch von Zeitschriften könne jederzeit auch unter den gegenwärtig bestehenden Voraussetzungen erfolgen, erachtet das Gericht dies nicht als substantiiert. Nach dem Sach- und Streitstand könnte dies allenfalls dadurch erfolgen, dass der Briefzusteller und/oder der Zeitungsbote bei Abwesenheit des Empfängers wahllos an der Klingeltafel klingelt in der Erwartung, ein anwesender Bewohner werde ihm die Hauseingangstür öffnen. Das Gericht sieht darin keine gesicherte Möglichkeit, dass den Kläger für ihn bestimmte Post täglich zeitnah erreicht.

Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Wiederherstellung des früheren Zustands ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner des Anwesens darstellt. Es bleibt der Beklagten unbenommen, den Kläger zu verpflichten, ihm die Personen, für die die beiden Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen.

Dem Anspruch des Klägers stehen schließlich auch Kostengründe nicht entgegen. Für ihre (bestrittene) Behauptung, wonach bei Verlust eines Schlüssels die gesamte Schließanlage betroffen wäre, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Der Kläger hat dazu unwidersprochen behauptet, dass eine zentrale Schließanlage nur bis zum Austausch der Tür im Jahr 2004 vorhanden gewesen sei. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert ist durch Beschluss des Gerichts vom 12. 3. 2007 auf 300,– Euro festgesetzt worden (Blatt 19 GA) .

gez. Kagerbauer Richter am Amtsgericht

Rechtsgebiete

Mietrecht