Werbung bei den Autoren der Zeitschrift um eine Werbung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 01. 2008


Aktenzeichen

4HK O 9203/07


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend, den er auf Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.


1.
Der Kläger ist Rechtsanwalt in München.

a) Er trägt vor, ...

Der Kläger beantragt,

der Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten:

im geschäftlichen Verkehr Druckschriften über Rechtsanwälte und Wirtschaftskanzleien, insbesondere die Zeitschrift ... zu verbreiten oder an der Verbreitung solcher Druckschriften mitzuwirken oder für diese zu werben, sofern die darin erfolgende Veröffentlichung von Fachberichten von Rechtsanwälten im redaktionellen Teil davon abhängig gemacht wird, dass die jeweiligen Rechtsanwälte an die Beklagte eine Gegenleistung erbringen, insbesondere in der Zeitschrift ... eine Anzeige gegen Entgelt zu schalten.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.


3.
Die Beklagte bestreitet den Sachvortrag des Klägers u.a. unter Bezugnahme auf die Sachdarstellung im Schreiben vom 04.05.2007 (K 6) .


4.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Herrn ... und Frau ...

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der zulässige Klage ist unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und damit ein der Beklagten zu Last liegendes wettbewerbswidriges Verhalten unter Verstoß gegen die §§ 3 ff UWG nicht fest.


1.
a) Mit der Klage beanstandet der Kläger die Verletzung des durch § 4 Nr. 3 UWG geschützten Trennungsgrundsatzes zwischen Werbung und redaktionellem Text, hier in einem Printmedium, wobei hier der Beklagten zur Last gelegt und dazu Unterlassung verlangt wird, dass sie nach dem Vortrag des Klägers zur Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, hier eines Rechtsanwalts, verlangt, dass dieser dazu eine halb- oder ganzseitige Anzeige schaltet und nach der Gebührentabelle (K 4) bezahlt.

Dass dies so ist, entnimmt der Kläger einerseits den beiden Telefonaten, die nach seinem Sachvortrag mit der Zeugin ... einmal am 18.04.2007 mit ihm und dann am 19.04.2007 mit dem Zeugen Dr. ... geführt worden sein sollen und zum anderen dem Heft von ... (Anlage K 2 a), in dem sich Fachbeiträge von Anwälten befinden, für deren Kanzleien im selben Heft auch durch Inserate geworben wird.

b) Die Beklagte bestreitet, dass die Aufnahme der Fachbeiträge von der Schaltung von Inseraten in der Ausgabe gemäß Anlage K 2a bzw. anderen Ausgaben der Zeitschrift ... abhängig gemacht worden sei bzw. wird.

c) Der Kläger trägt nicht vor, dass jedem redaktionellem Fachbeitrag eines Rechtsanwalts in der Ausgabe gemäß K 2 a auch ein Inserat der dieses Anwalt beschäftigenden Kanzlei folgt und konkretisiert und substantiiert seinen Vorwurf insoweit auch nicht weiter.

Somit kann also entgegen dem Vortrag des Klägers auf keine zwingende Abhängigkeit beider Veröffentlichungen geschlossen werden.


2.
Unbeachtlich bzw. ohne Verstoß gegen Wettbewerbsrecht wäre die Konstellation, dass die Beklagte, ohne eine zwingende Abhängigkeit für die Veröffentlichung eines kostenlosen Fachbeitrags herzustellen anlässlich eines Gesprächs über die Veröffentlichung eines solchen Fachbeitrag für ein Inserat der Kanzlei, in der der potentielle Autor beschäftigt ist, wirbt.

a) Diese Möglichkeit, die dem Sachvortrag der Beklagtenpartei entspricht und sich aus den Angeben der Zeugin ... zu ihren mündlichen Äußerungen gegenüber dem Kläger selbst oder auch in weiteren Telefonat, sei es auch mit dem Zeugen Dr. ... ergibt, bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem gegenseitigen Sachvortrag und den von beiden Parteien übergebenen Anlagen zu den Schriftsätzen als nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen bestehen und schließt damit die Feststellung eines gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrigen Sachverhalts mit der für eine antragsgemäße Verurteilung notwendigen Sicherheit, wie er für die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderlich wäre, aus.

b) Auch aus dem Anschreiben vom 12.04.2007, dass nach den Angaben der Zeugin ... nach einem Telefonat mit dem Kläger persönlich an ihn versandt wurde, und den Anlagen K 3 und K 4, die wohl Anlagen zu dem Schreiben K 1 waren, ergibt sich der vom Kläger erhobene Vorwurf der zwingenden Abhängigkeit der redaktionellen Veröffentlichung mit einer Anzeigenschaltung nicht.


3.
Somit bleibt, um die Richtigkeit des gegensätzlichen Sachvorträge der Parteien bzw. letztendlich den von der hierzu Beweisbelasteten Klagepartei festzustellen, nur der Inhalt der Telefonate, wies sie von den beiden Parteien bzw. den von ihnen benannten Zeugen bekundet werden. ...

d) Weil auch andere Regelungen zur Einhaltung des lauteren Wettbewerbs einerseits vom Kläger schon nicht angemahnt wurden und auch nicht gegeben sind, war die Klage auf Unterlassung als unbegründet abzuweisen.


5.
a) Die Kostenentscheidung ergibt sich insgesamt aus den § 91 ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.


Brakmann
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht