Anforderungen an Verdachtsberichterstattung

Gericht

LG Ansbach


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 11. 2007


Aktenzeichen

2 O 227/06 Pre


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 115.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Unterlassungsansprüche, Schmerzensgeldansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des materiellen Schadens wegen einer Presseveröffentlichung der Beklagten über ihn im ... .

Der Kläger war seit 28.12.2003 als Managing-Director bei der Fa. ... in Indien tätig.

Bei der Firma handelt es sich um eine Tochter der ..., welche eine 100-prozentige Tochter des ... ist.

In der Ausgabe Nr. 2/2006 vom 09.01.2006, Seite 52, berichtete ... mit einer Bildveröffentlichung über den Kläger.

Die Beklagte zu 1) ist die Verlegerin ..., der Beklagte zu 2) ist der Autor des streitgegenständlichen Artikels.

Gegenstand des Artikels ist ein Korruptionsverdacht im ..., in dessen Zusammenhang sich der ... und der Kläger getrennt haben.

Zu Einzelheiten wird auf den abgedruckten Artikel, vorgelegt in der Originalausgabe, Bezug genommen.

Der Klägervertreter forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.01.2006 unter Fristsetzung bis 25.01.2006 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 25.01.2006 ab.

Der Kläger behauptet, der in dem streitgegenständlichen Artikel dargestellte Sachverhalt sei falsch. Der Abschluss des Aufhebungsvertrags zwischen ihm und ... stehe in keinem Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten im Managementbereich des Klägers. Grund sei gewesen, dass der Sohn eines Bekannten eines ...-Vorstandsmitglieds nach Indien geschickt worden sei, um bei ... mitzuarbeiten. Nachdem er die mangelnden Fähigkeiten des Mitarbeiters erkannt habe, habe er diesen mit Hinweis auf seine fehlende Eignung nach Deutschland zurückgeschickt. Das Vorstandsmitglied sei darüber offenkundig beleidigt gewesen und habe an die Innenrevision einen Hinweis lanciert, man solle einmal im Umfeld von ... in Indien eine Prüfung veranstalten, irgendetwas müsse sich doch finden lassen. Daraufhin habe der Zeuge Dr. ... Ermittlungen eingeleitet, ohne ein ergiebiges Ergebnis dem Auftraggeber melden zu können. Ihm sei sodann eine hohe Abfindungszahlung für einen Vertragsauflösung zum Monatesende Januar 2006 angeboten worden, welche er angenommen habe.

Die Auflösung sei zum 31.01.2006 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er auch über das Firmenmobiltelefon telefonisch erreichbar gewesen.

Der Artikel erwecke den Eindruck, er sei in einen Korruptionsverdacht geraten, in dessen Zusammenhang seine Tätigkeit für ... beendet worden sei, er sei bestechlich und strafrechtlich verantwortlich. Der Durchschnittsleser ging aufgrund der Berichterstattung nicht davon aus, dass es sich nur um einen Verdacht handele.

Die Beklagten hätten die Vorwürfe frei erfunden, um ihn zu schädigen.

Die Vorauszahlungen seien in Indien üblich, um eine sachgerechte Vertragserfüllung zu erhalten.

Weiter behauptet der Kläger, er habe seit Ende Dezember 2005 mit zwei renommierten Autoherstellern wegen einer künftigen Mitarbeit im Top-Mangement in Kontakt gestanden. Mit Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels hätten die Autohersteller unverzüglich zum Ausdruck gebracht, dass eine künftige Zusammenarbeit bei derartigen Vorwürfen in der Öffentlichkeit nicht möglich sei.

Die gesamte deutsche seriöse Presse hätte die Aussage aus dem streitgegenständlichen Artikel unter Verweis auf diesen übernommen. Zu Einzelheiten wird auf die Auflistung der Erscheinungen im Schriftsatz vom 08.11.2006 (Bl. 63ff.) sowie die damit als Anlage vorgelegten Artikel Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten werden verurteilt, es künftig zu unterlassen, in ... über den Kläger im Zusammenhang mit der "...-Affäre" namentlich oder in sonstiger Weise zu berichten, dass die Konzernzentrale in ... ein interner Hinweis erreicht habe, wonach der "Top-Manager ... Schmiergelder von Zulieferern verlangt und auch kassiert haben" soll,

    die Beklagten werden weiterhin verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, dass im Anschluss an einen derartigen internen Hinweis firmeninterne Ermittler der ... "schon bald auf verdächtigte Zahlungen" gestoßen sind und demnach der Kläger "Zulieferfirmen überhöhte Preise erstattet habe",

    die Beklagten haben die Behauptung zu unterlassen, dass die Konzernfahnder von ... den Verdacht bezogen auf den Kläger zum Ausdruck gebracht haben: "Ein Teil dieser Summen könnte als sogenannte Kick-back-Zahlungen an ... zurückgeflossen sein",

    schließlich werden die Beklagten verurteilt, die Behauptung zukünftig zu unterlassen, dass die Ermittler aus der Revision der Konzernzentrale der ... dann im Dezember 2005 in Indien "zusätzliche Erkenntnisse zusammen" getragen hätten und "damit den verdächtigen ..." konfrontiert hätten,

    in diesem Zusammenhang werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, dass der Kläger bei dieser Konfrontation "zunächst sämtliche Vorwürfe abstritt (und) dann aber einem sofortigen Aufhebungsvertrag zustimmte und den Konzern verließ",

    die obigen Unterlassungen haben die Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einzuhalten,

  2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit Zustellung zu bezahlen,

  3. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen Schaden zu erstatten, der dem Kläger durch die Berichterstattung über ihn im Zusammenhang mit der ...-Affäre innerhalb ..., Ausgabe Nr .2, vom ... mit der Überschrift "Immer wieder Indien. Ein neuer Korruptionsverdacht alarmiert ... . Der Indien-Chef der Konzerntochter ... musste überraschend gehen" entstanden ist und zukünftig noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Revisionsabteilung ... habe aus einer indischen Quelle Ende des Jahres 2005 Hinweise auf einen möglichen Korruptionsfall bei ... erhalten. Der Leiter der Revisionsabteilung, der Zeuge ..., habe daraufhin Mitarbeiter seiner Abteilung mit der Klärung des Verdachts beauftragt.

Im Dezember 2005 seien Mitarbeiter der Revisionsabteilung nach Indien gereist, um den Fall vor Ort zu untersuchen. Dabei seien sie auf zahlreiche überhöhte Rechnungen gestoßen, die der Kläger persönlich bezahlt habe. Dabei sei der Verdacht von Kick-back-Zahlungen aufgekommen. Mit diesem Verdacht hätten die Mitarbeiter der Kläger konfrontiert. Dieser habe in einem Gespräch alles abgestritten, aber einem Auflösungsvertrag zugestimmt.

Der Vertrag sei nach Informationen der Beklagten zum 01.01.2006 aufgelöst worden.

Weiterhin behaupten die Beklagten, sie hätten vor der Veröffentlichung versucht, den Kläger für eine Stellungnahme zu erreichen. Der Beklagte zu 2) habe am späten Nachmittag des ... die Information, der ...-Konzern habe sich "wegen Unstimmigkeiten in der Geschäftsführung" von dem Kläger getrennt, erhalten. Die Veröffentlichung dieser Information durch den ...-Konzern ist zwischen Parteien unstreitig. Zur gleichen Zeit habe er auch Informationen über den Ablauf, wie er indem Artikel veröffentlicht sei, erhalten, u.a. auch, dass der Vertrag zum 01.01.2006 aufgelöst worden sei. Noch am gleichen Nachmittag habe er den Südostasien-Korrespondenten des ..., den Zeugen ..., mittels E-Mail beauftragt, Kontakt mit dem Kläger herzustellen.

Der Zeuge ... habe am Morgen des 06.01.2006 telefonisch den Zeugen ... eingeschaltet. Dieser habe sofort über verschiedene Kontaktpersonen versucht, Informationen zu den Korruptionsvorwürfen zu erhalten und den Kläger zu erreichen. Er habe auch die dienstliche Telefonnummer des Klägers angewählt. Es habe sich bestätigt, dass die Nummer richtig, der Kläger aber nicht zu sprechen gewesen sei.

Der Zeuge ... habe im Verlauf des Tages mehrmals bei dem Zeugen ... nachgefragt, ob seine Bemühungen Erfolg hätten.

Am 06.01.2006 gegen 18.30 Uhr Ortszeit habe der Zeuge ... dem Beklagten zu 2) mittels E-Mail mitgeteilt, dass der Zeuge ..., keinen Erfolg gehabt habe, sich aber weiter um eine Kontaktaufnahme bemühen würde. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten die Voraussetzungen an eine Verdachtsberichterstattung eingehalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine Tätigkeit für ... bereits beendet. Es sei nicht mehr möglich gewesen, diesen über die Firma zu erreichen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.03.2007 (Bl. 86ff. d.A.) und vom 14.11.2007 (Bl. 171ff. d.A.) verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen. den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den damit übergebenen Anlagen sowie alle Protokolle und Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Schäden nicht zu. Eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers konnte nicht festgestellt werden, da die in dem streitgegenständlichen Artikel genannten und vom dem Kläger angegriffenen Behauptungen nach Überzeugung des Gerichts wahr sind. Soweit in dem Artikel dargestellte Verdachtselemente angegriffen sind, haben die Beklagten die Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung eingehalten.

I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der von ihm angegriffenen Textpassagen gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem gem. Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit fällt zu Gunsten letzterem aus.

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2889 [2891]).

Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324) m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer lediglich die Individualsphäre, welche gegenüber der Privat- und Intimsphäre geringeren Schutz genießt, betroffen. Diese schützt neben den allgemeinen Beziehungen des Menschen zu seiner Umwelt das öffentliche, wirtschaftliche und berufliche Wirken eines Menschen (Palandt, BGB, 67. Auflage, § 823 Rn 87). Die angegriffene Berichterstattung betrifft die Berufsausübung, da es um Zahlungsvorgänge im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit bei ... geht, für welche der Kläger verantwortlich sein soll. Zwar ist mit den geäußerten Behauptungen auch ein Vorwurf gegen die persönliche Tätigkeit des Klägers verbunden, insbesondere in dem Zusammenhang, dass die Vorwürfe strafrechtliche Relevanz besitzen. Gleichwohl nimmt der Artikel lediglich die berufliche Tätigkeit und die damit verbunden Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand, weitere persönliche Angriffe auf den Kläger sind damit nicht verbunden. In diesem Fall muss der Betroffene stets mit der Beobachtung durch die Öffentlichkeit, die für sein Wirken von Bedeutung ist, rechnen und sich der Kritik an seinen geschäftlichen und gewerblichen Leistungen stellen (Müller, NJW 07,1617 [1618]).

1.
Die von dem Kläger angegriffene Behauptung, die Konzernzentrale in ... habe ein interner Hinweis erreicht, wonach der Top-Manager ... Schmiergelder von Zulieferern verlangt und auch kassiert habe, hält das Gericht im Ergebnis für wahr und damit nach den oben dargestellten Abwägungskriterien für zulässig.

Der Zeuge ... hat hierzu angegeben, dass die Revisionsabteilung des ... im Spätsommer 2005 den Hinweis erhalten habe, dass bei ... Geld unberechtigt abfließe, ein konkreter Vorwurf gegen den Kläger sei nicht erhoben worden. Auch der Zeuge ... hat angegeben, dass es den Hinweis an die Revisionsabteilung gegeben habe. Das Gericht schenkt den Aussagen der Zeugen Glauben, da dies auch mit dem weiteren Vorgehen der Revisionsabteilung in Einklang steht. Auch der Kläger hat entgegen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 30.03.2007 letztlich nicht bestritten, dass es den Hinweis gegeben hat. Er ist lediglich der Auffassung, dass der Hinweis bewusst falsch gegeben wurde, um ihm Schaden zuzufügen.

Der Presse ist es nicht versagt, aus ihr vorliegenden Informationen Wertungen zu ziehen, Sachverhalte zu konkretisieren und bis zu einem gewissen Grad auch überspitzt darzustellen, um Leser aufmerksam zu machen und Interesse an der Berichterstattung zu wecken.

Der Beklagte zu 2) hat aus dem Hinweis auf unberechtigte Geldabflüsse bei ... offensichtlich den Schluss gezogen, dass es sich insoweit um Schmiergelder gehandelt habe, die der Kläger verlangt und auch erhalten habe. Diese Schlussfolgerung hält das Gericht für zulässig. Wenn nämlich unberechtigte Geldabflüsse im Raum stehen, ist es naheliegend, dass diese nicht ohne entsprechende Gegenleistung für den die Zahlungen Veranlassenden erfolgen.

Jedenfalls ist nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Äußerung Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Hinweises haben mussten. Dies insbesondere deshalb nicht, da es, wie noch darzulegen sein wird, in der Folge tatsächlich Überprüfungen und entsprechende verdächtigte Zahlungen gegeben hat.

Auch die angebliche Namensnennung des Klägers durch den Tipgeber ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Unabhängig davon, ob der Kläger bereits von dem Hinweisgeber genannt wurde oder nicht, hat sich jedenfalls in der folgenden Geschäftsprüfung ein Verdacht gegen den Kläger gerichtet, so dass es für die Frage der Rechtsverletzung keine Rolle spielt, ob der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt genannt wurde oder nicht. Auch insoweit musste sich dem Beklagten zu 2) an der ihm am 05.01.2006 gegebenen Information kein Zweifel an dessen Richtigkeit aufdrängen.

2.
Die von dem Kläger angegriffene Behauptung, firmeninterne Ermittler der ... seien im Anschluss an einen derartigen Hinweis schon bald auf verdächtige Zahlungen gestoßen und demnach habe der Kläger Zulieferfirmen überhöhte Preise erstattet, hält das Gericht im Ergebnis ebenfalls für zulässig.

Hinsichtlich der Aussage, die Ermittler seien auf verdächtigte Zahlungen gestoßen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese erachtet das Gericht als wahr. Hinsichtlich der Aussage, demnach habe der Kläger Zulieferfirmen überhöhte Preise erstattet, liegt keine Tatsachenbehauptung vor. Diesbezüglich bringen die Beklagten zum Ausdruck, dies sei die Auffassung der Ermittler gewesen. Der damit geäußerte Verdacht genügt den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung (hierzu unter I. 4.).

Der Zeuge ... hat zu der Tatsachenbehauptung ausgesagt, dass die Geschäftsprüfung ergeben habe, dass Vorauszahlungen und Anzahlungen an Dritte geleistet worden seien, denen noch keine Gegenleistung gegenübergestanden habe. Die Zahlungen seien buchhalterisch so erfasst gewesen, als ob ihnen Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten. Zahlungen ohne Gegenleistungen hätten buchhalterisch anders erfasst werden müssen. Mt den Zahlungen habe auch ein Verstoß gegen die Kreditvergaberichtlinien vorgelegen, da das hierfür vorgegebene Limit deutlich überschritten gewesen sei. Auch der Zeuge ... hat angegeben, dass die firmeninternen Ermittler festgestellt hätten, dass zwei Transportunternehmen und ein Zollabwickler sehr hohe Anzahlungen erhalten hätten und nach Vorstellung der ... auch überhöhte Preise bezahlt worden seien.

Das Gericht glaubt diesen Aussagen. Mit den Aussagen und den damit dargestellten buchhalterischen bzw. Richtlinienverstößen ist dargetan, dass es sich aus Sicht der Revisionsabteilung um verdächtigte Zahlungen gehandelt hat.

Die Aussage des Zeugen ... wird durch die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.12.2007 als Anlage vorgelegte E-Mail des Zeugen ... an den Kläger bestätigt, in der der Zeuge ... an den Kläger verschiedene Fragen zu den von ihm festgestellten Anzahlungen an die indischen Zulieferfirmen verlangt. Aus diesen Fragen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Zahlungen von der Revisionsabteilung als verdächtigt eingestuft wurden und zu jenen Nachfragen Anlass gaben.

3.
Die Behauptung der Beklagten, im Dezember 2005 reisten Ermittler nach Indien und trugen zusätzliche Erkenntnisse zusammen und konfrontierten damit den verdächtigen ... welcher zunächst sämtliche Vorwürfe abgestritten, dann aber einem sofortigen Aufhebungsvertrag zugestimmt und den Konzern verlassen habe, hält das Gericht für wahr und damit für zulässig.

Auch insoweit folgt das Gericht den Aussagen der Zeugen ... und ..., die den oben genannten Sachverhalt bestätigt haben. Dass der Zeuge ... insoweit angegeben hat, dass die Ermittlungen in Indien im November 2005 stattfanden, und der Zeuge ... keine konkrete Zeitangabe machte, spielt keine Rolle, da es nicht auf den konkreten Zeitpunkt ankommt, sondern auf das Gesamtbild der Aussagen. Dies war in den Punkten, die entscheidungserheblich sind, in sich stimmig und detailliert, hingegen in Punkten, wie dem genannten, auf die es den Zeugen bei ihrer Wahrnehmung erkennbar nicht so sehr ankam, nur in groben Zügen richtig. Bedeutung hat für die Kammer hingegen beispielsweise der Umstand, dass beide Zeugen angegeben haben, dass die beanstandeten Zahlungen an drei Firmen gegangen seien. Der Zeuge ..., der die Prüfung selbst vorgenommen hat, konnte darüber hinaus auch die Namen der Firmen nennen, gleichzeitig machte er aber deutlich, dass es sich hierbei nicht ganz sicher sei. Dies spricht dafür, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruhte.

Weiterhin spricht für das Vorbringen der Beklagten auch diesbezüglich die von der Klägerseite vorgelegte E-Mail des Zeugen ... an den Kläger. Aus der E-Mail ergibt sich auch, dass es in Indien, wie von dem Zeugen Bauch vorgetragen, mit dem Kläger eine Abschlussbesprechung gegeben hat, in der der Punkt "Anzahlungen" angesprochen worden ist, da in der E-Mail auf diese Abschlussbesprechung Bezug genommen ist.

4.
In der Äußerung der Beklagten, der Kläger solle Zulieferfirmen überhöhte Preise erstattet haben und die Konzernfahnder hätten den Verdacht gehabt, ein Teil dieser Summen könnte als so genannte "Kick-back-Zahlungen" an ... zurückgeflossen sein liegt einerseits die Tatsachenbehauptung, dass es den Verdacht gegeben habe, andererseits wird der Verdacht als solcher in den Raum gestellt, ohne dass deren Richtigkeit zum Äußerungszeitpunkt gewiss ist.

a)
Hinsichtlich des Vorliegens des Verdachts glaubt das Gericht der Aussage des Zeugen ... als einem der beiden Ermittler vor Ort, dass er aufgrund der von ihm überprüften und als unzulässig eingeschätzten Zahlungen an Dritte den Verdacht auf Zahlung von überhöhten Preisen an Zulieferfirmen und an die Möglichkeit von Kick-back-Zahlungen dachte. Dies liegt aufgrund der äußeren Umstände der festgestellten Geldflüsse nahe und ist gerade im Rahmen einer Revisionsprüfung naheliegend.

b)
Nach den vom BGH aufgestellen Grundsätzen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen (aa). Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (bb). Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (cc). Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (dd) (BGH, NJW 2000, 1038 (1038f.) m.w.N.).

Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 I GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen, wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommt. Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann – die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden (BGH, a.a.O.).

Diese vom BGH für die Berichterstattung von Straftaten aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, da der Bericht zwar keine strafrechtlichen Vorwürfe erhebt, aber über einen Sachverhalt berichtet, der - dessen Richtigkeit unterstellt - jedenfalls strafrechtliche Relevanz besitzt. Es kommt nicht darauf an, dass der Sachverhalt als Straftat gewürdigt wird oder bereits Ermittlungsmaßnahmen staatlicher Behörden eingeleitet wurden, ausreichend für die Frage der Persönlichkeitsverletzung und in der Folge für die Frage der zulässigen Verdachtsberichterstattung ist, ob der kritische Leser unter Würdigung der dargestellten Informationen zu der Einschätzung gelangt, dass das Verhalten einen strafrechtlichen Charakter besitzt. So liegt der Fall hier.

aa)
(1)
Ein Mindestbestand an Beweistatsachen, welche eine entsprechende Berichterstattung rechtfertigen, hat nach Überzeugung des Gerichts vorgelegen.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Trennung des Klägers von ... zwischen den Parteien unstreitig ist. Ebenso ist unstreitig zwischen den Parteien, dass dies mit Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung begründet worden ist und dass diese Information von der Pressestelle des ... am 05.01.2006 an die Öffentlichkeit gebracht worden ist.

Bereits durch die Angabe von Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung bestanden Anhaltspunkte für den streitgegenständlichen Bericht, da diese Formulierung als Grund für Vertragsauflösungen bekanntermaßen verwendet wird, wenn es zwischen Vertragsparteien Unstimmigkeiten im geschäftlichen Bereich gibt und weitere Details von offizieller Seite nicht verlautbart werden sollen.

Weiterhin lagen dem Beklagten zu 2) Informationen darüber vor, dass die Revisionsabteilung der ... auf einen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten hin Ende des Jahres 2005 eine Prüfung der ... vor Ort in Indien durchgeführt hat und die Vertragsauflösung jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geschäftsprüfung gestanden hat.

Das Gericht glaubt, wie bereits dargelegt, der Aussage der Zeugen ... und ... zum Vorliegen des Hinweises auf Unregelmäßigkeiten sowie zur Durchführung der Geschäftsprüfung bei ... . Die vom Gericht für wahr erachteten Tatsachen haben ihre Stütze in den Bekundungen der Zeugen ... und ... gefunden. Zudem gab es einen Prüfbericht, der die Zahlungen an die Zulieferfirmen beanstandete, und die zeitnahe Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Das Gericht sieht nicht, welche weiteren eigenen Recherchemaßnahmen die Beklagten im Rahmen einer Verdachtberichterstattung zusätzlich hätten erfüllen können. Der Kläger trägt vor, dass er die Prüfberichte aus firmeninternen Gründen nicht vorlegen kann. Daher kann auch von den Beklagten nicht verlangt werden, dass sie sich in den Besitz dieser Berichte bringen.

(2)
Die Abwägung zwischen den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt und der Gefahr des Ansehensverlusts des Betroffenen fällt nach den oben aufgestellten Grundsätzen aufgrund der Vielzahl der objektiven Hinweise zu Gunsten der Beklagten aus.

bb)
Die Berichterstattung der Beklagten macht hinreichend deutlich, dass es sich bei den gegen den Kläger im Raum stehenden Vorwürfen um einen Verdacht handelt. Eine Vorverurteilung ist mit der Berichterstattung nicht verbunden. Die Pflicht zur zurückhaltenden Darstellung des Sachverhalts ist gewahrt.

(1)
Dass es sich um einen Verdacht handelt, ist dem Bericht bereits in der Unterüberschrift durch Verwendung des Begriffs Verdacht zu entnehmen. Der Begriff "neuer Korruptionsverdacht" ist zudem farblich abgesetzt, so dass bereits durch das Druckbild auf die Verdachtslage hingewiesen wird.

Auch im weiteren Text wird im zweiten Abschnitt herausgehoben, dass es sich um einen Korruptionsverdacht handelt. Im Folgenden wird, was unstreitig ist, mitgeteilt, dass der Kläger seinen Posten bei ... geräumt habe, ferner, dass der ...-Konzern dies ohne Angabe von Gründen verkündet habe.

Die nachfolgende Darstellung des Hinweises an die Konzernzentrale sowie die Geschäftsprüfung durch die Revisionsabteilung des ...-Konzerns enthält ebenfalls keine Vorverurteilung. Der Hinweis an die Revisionsabteilung steht unter dem Vorbehalt, dass der Tipgeber einen entsprechenden Verdacht geäußert habe. Der Bericht stellt nur die Behauptung auf, dass es den entsprechenden Hinweis gegeben habe, nicht aber, dass der Inhalt des Tips richtig sei.

Auch die Erkenntnisse der Revisionsabteilung stehen unter dem Vorbehalt dessen, was die Konzernfahnder festgestellt haben. Der Bericht stellt nur die Behauptung auf, dass firmeninterne Ermittler Nachforschungen aufgenommen haben und auf verdächtige Zahlungen gestoßen seien, nicht aber, dass der Kläger tatsächlich überhöhte Preise erstattet habe und tatsächlich Gelder als so genannte "Kick-back-Zahlungen" an ... zurückgeflossen seien.

Im Weiteren behaupten die Beklagten, Spezialisten der Revision hätten vor Ort in Indien weitere Erkenntnisse zusammengetragen und den verdächtigen Kläger damit konfrontiert. Auch dadurch ist inhaltlich kein konkreter Vorwurf gegen den Kläger gerichtet, da die Beklagten daraus gerade nicht den Schluss ziehen, dass der Kläger der zuvor behaupteten Vorwürfe überführt sei oder jedenfalls sich etwas zu schulden habe kommen lassen.

Sodann stellt der Bericht dar, dass der Kläger mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, er aber einem Aufhebungsvertrag zugestimmt habe. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

(2)
Auch eine Gesamtschau des Artikels führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Berichterstattung ist ausgewogen.

Die Bildunterschrift enthält die neutrale Information, dass sich die ... von dem Kläger trenne.

Soweit der Beklagte zu 2) den Bericht in Zusammenhang mit der ...-Korruptionsaffäre bringt, verstößt er nicht gegen den presserechtlichen Sorgfaltsmaßstab. Er nutzt dies als Einstieg, um das Leserinteresse zu wecken. Im Bericht wird die Gemeinsamkeit zu der bereits existierenden Affäre ... gezogen, gleichwohl aber deutlich gemacht, dass eine Verbindung hierzu als unwahrscheinlich gilt. Dies wird zudem als Schlussatz des Artikels gebracht, so dass es sich hierbei um eine Information handelt, die dem Leser aufgrund ihrer Position naturgemäß besonders im Gedächtnis bleibt.

Mit dem Bericht wird zwar insgesamt der Eindruck erweckt, dass die Auflösung des Vertrags zwischen dem Kläger und ... in Zusammenhang mit der Überprüfung von ... durch die Konzernrevision und die dort erlangten Erkenntnisse stand, jedoch sind alle hierzu mitgeteilten maßgeblichen Fakten als Verdacht dargestellt. Bewertungen und Behauptungen über die Auflösungsgründe trifft der Beklagte zu 2) nicht. Vielmehr lässt er es offen, inwieweit hier ein Zusammenhang besteht. Dass Gericht kann nicht ausschließen, dass einige Leser aus dem Bericht für sich den Schluss ziehen, dass der Verdacht erwiesen sei und die Vertragsauflösung aufgrund dessen erfolgt sei, dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagten die ihnen mögliche und zumutbare Sorgfalt bei der Berichterstattung gewahrt haben.

cc)
Grundsätzlich ist bei einer Verdachtsberichterstattung dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Jedoch dürfen auch hier die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Presseorgans nicht überspannt werden. Insoweit stehen das Recht des Betroffenen, seine Sicht der Dinge zu schildern, und das Interesse der Presse an aktueller und zeitnaher Berichterstattung in Widerstreit. Ein Ausgleich der Interessen ist dadurch gewahrt, dass dem Presseorgan die Pflicht obliegt, sich jedenfalls darum zu bemühen, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und für den Fall, dass der Betroffene für eine Stellungnahme nicht erreichbar ist, dies in der Berichterstattung mitzuteilen, da anderenfalls für den Leser der Eindruck entstehen könnte, mit dem Schweigen des Betroffenen sei ein Mangel an Gegenargumenten gegen den Vorwurf und damit ein Schuldeingeständnis verbunden.

Welche Anforderungen an die Bemühungen des Presseorgans zur Kontaktaufnahme zu stellen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, von welcher Aktualität und Brisanz die Berichterstattung ist und welche Schwierigkeiten mit der Kontaktaufnahme verbunden sind.

Vorliegend haben die Beklagten nach Auffassung der Kammer die geforderten Anforderungen an die Kontaktaufnahme erfüllt und in dem Artikel korrekt darauf hingewiesen, dass der Kläger für eine Stellungnahme nicht zu erreichen war.

Es war ausreichend, dass der Beklagte zu 2) den Südostasienkorrespondent der Beklagten zu 1), den Zeugen ..., am 05.01.2006 eingeschaltet hat mit der Bitte, Kontakt zu dem Kläger herzustellen. Die Weitergabe des Auftrags an den Zeugen ..., der sich vor Ort in Indien befand, erfüllt die zumutbaren Anforderungen.

Im Hinblick darauf, dass es sich um ein aktuelles Thema handelte, das zeitnah an die Öffentlichkeit gebracht werden sollte, waren keine weiteren Bemühungen um Kontaktaufnahme gefordert.

Welche konkrete Auskunft der Zeuge ...von der Fa. ... erhalten hat, ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Zu prüfen ist lediglich, ob die Beklagten ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sich der Zeuge ... und in der Folge der Beklagte zu 2) nicht darauf verlassen durften, dass der Zeuge ... trotz seiner Bemühungen keinen Kontakt zudem Kläger herstellen konnte.

Dass es die Kontaktaufnahme gegenüber dem Zeugen ... und dem Zeugen ... gegeben hat, steht für das Gericht außer Zweifel. Die genannten Zeugen haben hierzu detaillierte und schlüssige Angaben gemacht.

Die von der Klägerseite gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vorgebrachten Zweifel vermag das Gericht nicht zu teilen. Hinsichtlich der Behauptung dsr Klägers, der Zeuge ... habe die Unwahrheit bezüglich der Kontaktaufnahme mit ... gesagt, ist das Gericht hiervon nicht überzeugt. Der Zeuge selbst hat deutlich gemacht, dass die Firma in einer Nachbarregion und damit nicht in Neu-Delhi gelegen haben könne. Insoweit handelt es sich im Hinblick darauf, dass er telefonischen Kontakt zu ... aufnehmen sollte, um eine nebensächliche Frage, die nicht dem Kerngeschehen zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Frage, ob der Zeuge ... das Telefonat mit einem Wenn oder einer Frau geführt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger sein Vorbringen, in seinem Administrationsbereich würden nur Männer arbeiten, nicht unter Beweis gestellt hat. Die Aussage der Zeugen ..., er habe die Auskunft erhalten, der Kläger sei in Dubai, kann das Gericht nicht ohne Weiteres als falsch werten, da es genausogut sein kann, dass der Zeuge ... von der von ihm genannten Sekretärin eine unzutreffende Auskunft erhalten hat.

Das Gericht hat ebenfalls keine Zweifel an den Angaben des Zeugen ... . Dessen Aussage, er habe am 05.01.2006 im Internet recherchiert und festgestellt, dass die Geschichte schon in den deutschen Medien präsent war, versteht die Kammer übereinstimmend so, dass der Zeuge ... festgestellt hat, dass es bei dem ... generell bereits finanzielle Unregelmäßigkeiten in Indien gegeben hat und darüber Veröffentlichungen in den deutschen Internetmedien vorhanden waren, und dies auch so in seiner Aussage zum Ausdruck bringen wollte.

dd)
Die Berichterstattung über Missstände oder zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit in besonderer Weise. Dies gilt insbesondere und verleiht dem Interesse besonderes Gewicht, wenn sich die Vorwürfe, wie hier, gegen die Geschäftsführung und damit die oberste Führungsebene einer Firma richtet, die Teil eines international agierenden Konzerns ist.

Von Belang für die konkrete Berichterstattung in einem deutschen ... ist zudem, dass die Fa. ... zum in Deutschland ansässigen ... gehört und dass Fahrzeuge der ... auch auf dem deutschen Werkt vertrieben werden.

Hinzu kommt, dass unstreitig zum damaligen Zeitpunkt die ...-Korruptionsaffäre ein beherrschendes Thema in der deutschen Presse war. Werden weitere finanzielle Unregelmäßigkeiten im ... bekannt, besteht daran, unabhängig ob ein Zusammenhang mit den bereits bekannten Vorwürfen besteht, ein erhöhtes Informationsinteresse der Allgemeinheit.

5.
Ein milderer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre prinzipiell eine Berichterstattung ohne Namensnennung und ohne Bildveröffentlichung.

Gleichwohl wäre im vorliegenden Fall damit im Ergebnis kein geringerer Eingriff verbunden gewesen. Der Kläger macht geltend durch die Berichterstattung hätten potenzielle neue Arbeitgeber ihr Interesse an ihm verloren und Vertragsverhandlungen umgehend abgebrochen. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, sei ihm materieller Schaden entstanden.

So genannte interessierte Kreise hätten auch ohne namentliche Nennung und Bildbericht ohne Schwierigkeiten alleine aus dem Umstand, dass es sich um den Geschäftsführer von ... handelt, auf die Person des Klägers schließen können, jedenfalls war er durch seine Funktion eindeutig identifizierbar. Eine noch weitere Einschränkung der Berichterstattung, d.h. ohne Nennung der Firma und der Beteiligung des Geschäftsführers, führt dazu, dass sich der Informationsgehalt dann auf ein solches Minimum reduziert, dass der Bericht bedeutungslos und unverbindlich bliebe.

Dass dem Kläger anderweitig in der Öffentlichkeit Schaden durch die Namensnennung und die Bildberichterstattung entstanden ist, ist von ihm nicht vorgetragen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsleser weniger Interesse an der Person des Beklagten hat als an dem Umstand, dass ein neuerlichen Verdacht auf Korruption im ... aufgekommen ist, nachdem es bereits in der jüngeren Vergangenheit im Konzern finanzielle Unregelmäßigkeiten gegeben hat. Das ist nach Auffassung der Kammer der wesentliche Informationsgehalt des Berichts, der - wenn überhaupt - im Gedächtnis der Leser bleibt.

II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung hierfür wäre eine Rechtsgutverletzung, konkret des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

Da die Berichterstattung hinsichtlich der Behauptungen der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts wahr ist und die Verdachtsberichterstattung die Anforderungen hieran einhält, liegt keine Rechtsgutverletzung vor.

III.
Mangels Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch der Feststellungsantrag gem. Ziff. 3 der Klageschrift unbegründet.

IV.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO.

V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.
Den Streitwert setzt das Gericht für
Klageantrag Ziff. 1 auf 10.000,- Euro,
Klageantrag Ziff. 2 auf 5.000,- Euro,
Klageantrag Ziff. 3 auf 100.000,- Euro,
insgesamt auf 115.000.- Euro
fest


gez.
Eichner
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Dr. Tiedemann
Richter
am Landgericht

Heinzlmeier
Richter
am Landgericht


Verkündet am 16.01.2008

gez.
Stahl, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rechtsgebiete

Presserecht