Parabolantenne - Glaubenssender
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
10. 10. 2007
Aktenzeichen
VIII ZR 260/06
Tenor:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagten, türkische Staatsangehörige alevitischen Glaubens, sind Mieter einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Klägerin in K. . Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enthält folgende von der Klägerin vorformulierte Klausel:
"Ihre Wohnanlage hat Kabelanschluss und ist mit einer Satelliten-Anlage ausgestattet. Die Auswahl der zu empfangenden Programme wird vom Wohnungsunternehmen nach billigem Ermessen getroffen. Die Einrichtung einzelner Parabolantennen durch die Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet."
In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Bestandteil des Mietvertrags sind, heißt es:
"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er …
f) Antennen anbringt oder verändert".
Über den in der Wohnung vorhandenen Anschluss an das Breitbandkabelnetz können mittels eines Decoders sechs staatliche türkische Fernsehsender empfangen werden. Diese berichten allerdings nicht über Inhalte des alevi-tischen Glaubens. Solche Informationen können nur mittels einer Parabolantenne von Sendern wie "Cem" oder "Halay" empfangen werden. Die Beklagten haben, nachdem sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Parabolantenne fest an der Fassade verschraubt, diese aber inzwischen wieder entfernt hatten, eine Parabolantenne auf einem Ständer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolantenne abzubauen und zu entfernen und es zu unterlassen, auf dem Balkon Antennen ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt, die von ihnen auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen sowie es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin eine Antenne auf dem Balkon zu installieren; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Berufungsgericht den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne gemäß §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Parabolantenne auf dem Balkon der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung sei von der Straße aus gut sichtbar. Sie befinde sich zwar auf einem beweglichen Ständer und sei nicht fest installiert, solle jedoch nicht in absehbarer Zeit entfernt werden. Durch die Größe und die Lage der Antenne werde das Erscheinungsbild des Gebäudes auf Dauer verändert und ästhetisch beeinträchtigt. Zudem liege unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung vor. Durch den Eingriff in das ästhetische Erscheinungsbild der Wohnung werde das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt.
Das Aufstellen der Parabolantenne stelle keinen vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB dar. Es müsse daher von der Klägerin nicht ohne Genehmigung geduldet werden, unabhängig davon, ob die entsprechenden Klauseln des Mietvertrags wirksam seien. Eine Zustimmung der Klägerin hätten die Beklagten nicht bewiesen.
Den Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung und Duldung der Antenne durch die Klägerin zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts eine fallbezogene Abwägung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützten Interessen des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, mit den von dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Eigentumsinteressen des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vorzunehmen. Die dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer hätten zwar ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Das Anwesen der Klägerin verfüge jedoch über einen Kabelanschluss, mit dem die Beklagten mittels eines Digitalreceivers sechs türkische Programme empfangen könnten. Bei dieser Sachlage sei den Beklagten unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin zuzumuten, die Kabelanlage als Zugang zu Programmen in türkischer Sprache zu nutzen.
Die Berücksichtigung von Art. 4 GG führe im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten machten zwar unbestritten geltend, sie seien praktizierende Angehörige des alevitischen Glaubens und hätten daher ein besonderes Interesse an speziell auf ihre Religion und Kultur ausgerichteten privaten Fernsehprogrammen, das grundsätzlich durch Art. 4 GG geschützt sei. Auch insoweit sei jedoch eine Abwägung mit den Eigentumsinteressen des Vermieters erforderlich. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass von den beiden privaten Fernsehsendern Cem und Halay neben kulturellen und religiösen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse gezeigt würden und damit das von den Beklagten im Rahmen des Art. 4 GG geltend gemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum andern bleibe den Beklagten jede Möglichkeit, sich in anderer geeigneter Weise über Informationsmittel wie zum Beispiel Druckwerke, Radio, Internet und ähnliches sowie durch die aktive Praktizierung des alevitischen Glaubens in Deutschland am alevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen. Dem gegenüber stehe der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläge-rin nach Art. 14 Abs. 1 GG. In der Abwägung sei dieser Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin gravierender als das Interesse der Beklagten, über das allgemeine Informationsinteresse hinaus im Rahmen der von ihnen ausgeübten Religion und Kultur in spezieller Art und Weise Informationen zu empfangen.
Im Ergebnis stehe den Beklagten daher kein Duldungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich ebenfalls aus §§ 535, 541, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Wiederholungsgefahr werde durch den bisherigen Verstoß der Beklagten indiziert. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruhe auf § 890 Abs. 2 ZPO.II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Entfernung der von den Beklagten aufgestellten Parabolantenne und auf Unterlassung der Installation einer neuen Antenne ohne Genehmigung der Klägerin zuerkannt. Grundlage für diesen Anspruch ist allerdings allein § 541 BGB, der nach einer – nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen – Entscheidung des Senats (Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZB 93/06, NJW 2007, 2180, unter III 1) im Mietverhältnis Vorrang hat vor § 1004 BGB.
1. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteile vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381, unter II 1, und vom 16. November 2005 – VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter II 2). Was jeweils im Einzelnen zum ver- tragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob das grundsätzliche Verbot der Einrichtung einzelner Parabolantennen und der Genehmigungsvorbehalt für Antennen zugunsten der Klägerin im Mietvertrag der Parteien wirksam sind. Denn auch für den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen hat das Berufungsgericht das Aufstellen der Parabolantenne durch die Beklagten rechtsfehlerfrei als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, auf dessen Genehmigung bzw. Duldung durch die Klägerin die Beklagten keinen Anspruch haben.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661; Beschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 42/03, BayVBl 2005, 691) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das – gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Mieter – wie hier – zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfrei-heit (Art. 4 GG) beeinträchtigt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegen, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 16. November 2005, aaO, unter III 3, und vom 2. März 2005 – VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen.
a) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei das Eigentumsinteresse der Klägerin als Vermieterin und Eigentümerin der Wohnung deutlich überzogen gewürdigt.
aa) Entgegen der Darstellung der Revision ist es nicht von einem Eingriff in die Bausubstanz, sondern lediglich von einer ästhetischen Beeinträchtigung durch die auf dem Balkon mobil aufgestellte Parabolantenne ausgegangen. Soweit es daneben eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG angenommen hat, kommt es darauf für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht an. Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, wie sie das Berufungsgericht aufgrund der Größe und der Lage der von den Beklagten installierten Antenne festgestellt hat, bedeutet unabhängig davon, ob sie im Wohnungseigentumsrecht als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist, eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters (Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO, unter II 3 a). Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen mögen zwar, wie die Revision meint, zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch den Mieter verbunden sein; das än- dert jedoch nichts daran, dass sie das Eigentum des Vermieters tangieren. Ob bei einer Installation, die nach der Art und der Aufstellung der Antenne - anders als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der derzeitigen der Fall ist - keine oder nur eine geringfügige optische Beeinträchtigung der Gebäudeansicht verursacht, das Eigentumsrecht der Klägerin hinter dem Informationsinteresse der Beklagten zurückstehen müsste und die Beklagten Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne durch die Klägerin hätten, kann offen bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO).
bb) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO), die Parabolantenne sei von ihnen auf dem Hinterhofbalkon aufgestellt worden. An der von der Revision angegebenen Stelle in der Berufungserwiderung heißt es zwar, "eine Beeinträchtigung der Ästhetik der Fassade des Mietobjekts liege durch die Aufstellung der Antenne im Innenbereich des Hinterhofbalkons (ohne Herausragen über das Balkongeländer) nicht vor". Die davon abweichende Feststellung des Berufungsgerichts, die Parabolantenne sei von der Straße aus gut sichtbar, wird jedoch, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, jedenfalls teilweise gedeckt durch das Foto von der Gebäudeansicht, das dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Danach befindet sich der Spiegel der Parabolantenne mit einem relativ großen Durchmesser sichtbar oberhalb der Balkonbrüstung im ersten Obergeschoss. Dementsprechend macht die Revision auch nicht mehr geltend, die Antenne rage nicht über das Balkongeländer hinaus.
Die Behauptung, sie befinde sich auf einem nicht zur Straßenfront des Gebäudes, sondern auf einem zu einem Hinterhof hinausgehenden Balkon, steht zu der tatrichterlichen Feststellung, sie sei von der Straße aus – das heißt allgemein aus dem öffentlichen Verkehrsraum, nicht unbedingt von der Straße vor dem Gebäude aus – gut sichtbar, nicht zwingend in Widerspruch. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Feststellung um aus dem Berufungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen im Sinne des § 559 Abs. 1 ZPO, das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils getreten ist. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ginge der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach §§ 286, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 – II ZR 334/04, BGHReport 2007, 572, unter II).
b) Die Revision wendet ferner vergeblich ein, das Berufungsgericht habe die Interessen und Rechte der Beklagten nur unzureichend und rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundrecht der Beklagten aus Art. 4 GG, also ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs.1 GG) oder ihr Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), überhaupt betroffen sind, soweit sie lediglich ein Recht auf Information über Inhalte des aleviti-schen Glaubens beanspruchen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, betrifft Art. 4 GG insbesondere die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, und die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, und damit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Leh-ren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 108, 282, 297). Selbst wenn dennoch dadurch, dass den Beklagten der Zugang zu bestimmten Informationsquellen in Bezug auf ihre Religion verschlossen ist, – neben demjenigen oder anstelle desjenigen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG – der Schutzbereich von Art. 4 GG berührt ist, ist die Abwägung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision zunächst, soweit es dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass die von den Beklagten gewünschten Programme Cem und Halay nicht ausschließlich Inhalte des alevitischen Glaubens zum Gegenstand haben, sondern auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse umfassen. Daraus folgt jedenfalls, dass diese Sender nicht für sich in Anspruch nehmen, speziell ein bestimmtes religiöses Interesse zu bedienen. Weiter durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, dass den Beklagten andere Informationsträger wie Druckwerke und das Internet zur Verfügung stehen, um sich über ihren Glauben und ihre Kultur zu unterrichten. Die Beklagten machen nicht geltend, dass die genannten privaten Fernsehprogramme Inhalte vermittelten, von denen sie nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis erlangen könnten, oder dass ihnen diese Programme über die reine Informationsvermittlung hinaus eine besondere Möglichkeit zur Ausübung ihrer Religion oder zur Teilhabe an ihrer Kultur böten.
Dass die über das Breitbandkabelnetz empfangbaren türkischen Programme für die religiösen Bedürfnisse der Beklagten unzureichend sind, hat das Berufungsgericht in seine Abwägung einbezogen, indem es die Feststellung des Amtsgerichts zugrunde gelegt hat, diese Sender berichteten nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens, derartige Inhalte verbreiteten nur Sender wie Cem und Halay. Ob dies darauf beruht, dass im Breitbandkabelnetz nur staatli- che Programme vertreten sind und dass der türkische Staat die alevitische Kultur nicht anerkennt, wie die Revision unter Hinweis auf entsprechenden Sachvortrag der Beklagten geltend macht, ist für die Feststellungen und die Wertungen des Berufungsgerichts zu den insgesamt gegebenen Informationsmöglichkeiten nicht von Bedeutung.
bb) Schließlich macht die Revision geltend, die Beklagten hätten bereits bei ihrem Einzug eine Parabolantenne angeschafft, als in ihrer Wohnung noch kein Breitbandkabelanschluss zur Verfügung gestanden habe; die Klägerin könne deshalb nicht verlangen, dass sie nunmehr eine Investition, die sie seinerzeit hätten tätigen dürfen, aufgäben, ohne deren Nutzen voll ausschöpfen zu können. Auch damit dringt die Revision nicht durch.
Sie beruft sich insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, nach dem zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten in der Wohnung kein Breitbandkabelanschluss vorhanden gewesen ist. Das steht jedoch in Widerspruch zu den vom Amtsgericht ebenfalls in den Tatbestand aufgenommen, oben genannten Regelungen im Mietvertrag. Es ist weiter unvereinbar mit dem – von den Parteien zum Bestandteil des Mietvertrags erklärten und von den Beklagten gleichzeitig mit dem Mietvertrag unterzeichneten – Übergabeprotokoll, nach dem die Wohnung mit einem Anschluss an das Breitbandkabelnetz für Hörfunk/Fernsehen ausgestattet war. Die Revisionserwiderung weist deshalb zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, auf den das Landgericht Bezug genommen hat, zur Frage des Zeitpunkts der Einrichtung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung der Beklagten in sich widersprüchlich ist mit der Folge, dass ihm insoweit keine Beweiskraft (§ 314 ZPO) und damit auch keine Bindung für das Revisionsgericht zukommt (BGH, Urteil vom 19. November 1998 – IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, unter II 1 a).
Sachvortrag der Beklagten, nach dem die von ihnen im Juni 2001 bezogene Wohnung ursprünglich nicht mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet war, zeigt die Revision nicht auf. Nach dem von der Revisionserwiderung angeführten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hatten diese lediglich die Parabolantenne, die sie bei ihrem Einzug auf dem Balkon installiert haben, vorher bereits in einer anderen von der Klägerin gemieteten Wohnung genutzt. Daraus lässt sich ein Anspruch auf Errichtung der Antenne auch in der neuen Wohnung nicht ableiten.
BallWiechers Hermanns
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