Werbung mit IVW-Zahlen

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 05. 2007


Aktenzeichen

29 U 1826/07


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die angegriffene Angabe spricht nicht die Leser der Deutschen Handwerks Zeitung als solche an, sondern ein sachkundiges Publikum (vgl. Bornkamm im Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 UWG Rz. 4.140), nämlich Werbetreibende, die eine Inserierung in dieser Zeitung in Betracht ziehen. Wegen der Bezugnahme auf die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) in der angegriffenen Angabe versteht der durchschnittlich informierte und verständige Angehörige dieser Verkehrskreise die Formulierung „Verkaufte Auflage“ in dem Sinn, in dem sie die IVW verwendet, und ist sich deshalb sowohl darüber im Klaren, dass auch Mitgliederstücke davon erfasst werden (vgl. Nr. 15 f., 18 der IVW-Richtlinien), als auch dass die für die Werbewirkung ausschlaggebende Reichweite der Zeitung davon verschieden sein kann. Diese Feststellung kann der ständig mit Fragen des Wettbewerbsrechts und des Verständnisses Werbetreibender befasste Senat aus eigener Sachkunde treffen. Auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit der Angesprochenen kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2003, 247, 248 – THERMAL BAD m.w.N.).

In dem von der IVW verwendeten Sinn ist die angegriffene Angabe unstreitig zutreffend. Auf die Auffassung der Antragstellerin, die Angabe sei „im landläufigen Sinn“ unzutreffend, weil die Mitgliederstücke nicht unmittelbar von den Empfängern bezahlt würden, kommt es deshalb nicht an.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich das beantragte Verbot nicht gegen jede Art der Verwendung der Angabe der verkauften Auflage, sondern gegen diese Angabe gerade in der Deutschen Handwerks Zeitung richtet. Dort aber ist in unmittelbarer Nähe der Angabe der verkauften Auflage auf der Titelseite auch angegeben, dass diese Zeitung die Mitteilungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern enthält. Dem ist zu entnehmen, dass es sich um ein Kammerorgan handelt, was dem durchschnittlich informierten und verständigen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise zeigt, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der verkauften Auflage von Kammermitgliedern bezogen wird.

Jedenfalls unter diesen Umständen kann nicht von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungsgefahr ausgegangen werden. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des OLG München vom 16.12.2004 – 6 U 3520/04, dem eine Werbeaussage ohne Bezug zur IVW und ohne gleichzeitigen Hinweis auf den abonnierenden Verband zugrunde lag.

Vorinstanzen

LG München I, 1 HKO 15527/06, 15.11.2006

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

UWG § 5